Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.01.1952 – 5 StR 671/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ER
5 StR 671/52 2249 012
Im Namendes Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gärtner villi N ED .u: re, KO strase @B, geboren an EEE 1555 in
LCD (Kreis LED) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bauarbeiter Bruno C EEEENED au: ve. BBstraße @®, geboren an ED 555 in DEEEEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HD gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil, a) soweit es ihn wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt, b) im Gesamtstrefenausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellun-
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gen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen;
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Gründesz
Das Landgericht hat die Angeklagten HÜEED una CD wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, fi |] ferner wegen Vergehens gegen § 245a Abs.1 StGB, GEM auch wegen. Sachbeschädigung verurteilt, und zwar HB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten, cu zu einer Gesamtsträfe von fünf Jahren einem Monat‘ Zuchthaus. Beiden. Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer : von fünf Jahren abgesprochen worden; gegen beide ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. zu
1.
l. Die Verfahrensrügen des Angeklagten EEE sind unzulässig. In der fristgerecht eingegangenen ersten Revisionsbegründung sind die Tatsachen nicht angegeben, in denen der. Verfahrensverstoß gesehen wird. Die zweite. Revisionsbegrün-
dung, in der diese Tatsachen angegeben werden, ist verspätet eingegangen.
2. Die Sachbeschwerde, zu der die Revision nähere Ausführungen nicht gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Il.
Die Revision des Angeklagten ClWBerblickt mit Recht. einen Verfahrensverstoß in der Verwertung des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung des Mittäters Bew. Die
‚Verlesung dieses Protokolls wäre nach § 251 Abs.2 StPO nur. dann zulässig gewesen, wenn Bei in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte. Diese Voraussetzung war nicht schon deshalb gegeben, weil die Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte auf das einmalige Ersuchen, Bei zur Hauptverhandlung zu überführen, nichts veranlaßt hatte.
. Bisher ist nicht einmal mit Sicherheit festgestellt, ob dieses Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte überhaupt eingegangen ist. selbst wenn aber die Überführung end-
i; gültig abgelehnt werde -11.te, wird versucht werden müssen,
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DEE Aurch einen ersuchten Richter vernehmen zu lassen, Ein derartiger Versuch ist um so weniger entbehrlich, als das Landgericht selbst die Darstellung des Beil nicht für völlig zutreffend hält. |
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verstoß, soweit CE wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Tat sowie im Gesamtstrafenausspruch war das Urteil daher aufzuheben.
Auf die Sachbeschädigung hat sich die Revision, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, von vornherein nicht bezogen. -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- - anwalts.
Dr.Neumann Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer