Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.01.1952 – 1 StR 783/52

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Albert K a ip aus Koi, geboren am 3 «iD aD in x,

wegen Unzucht mit einem Kinde

r hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz | Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. Januar 1952 mit den « Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

sen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer. Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

Der Angeklagte betastete eiri 12 Jahre altes Mädchen mehrmals u an den Oberschenkeln und am Bauch. Ob er es auch am Geschlechtsteil berührte, läßt das Urteil nicht eindeutig erkennen. Die Feststellungen hierüber lassen sich, jedenfalls ohne nähere Darlegung, 3 die in dem angefochtenen Urteil zu vermissen ist, nicht miteinander in Einklag bringen. Dieser Gesichtspunkt ist für den Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung.

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Daß die Handlungen des Angeklagten das allgemeine Scham- und °% Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten und der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Das trifft, entgegen ' der Auffassung der Revision, auch für die Zungenküsse zu. Daß der Angeklagte dem Mädchen absichtlich solche Küsse gegeben hat und nicht zufällig mit seiner Zunge zwischen die Lippen des Mädchens gelangt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang. #

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Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe die vor- % aussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft. Dem Urteil ist nicht a zu entnehmen, welche Menge Alkohol der Angeklagte getrunken hatte. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe am Tage der Tat-nicht unerheblich unter dem Einfluß von Alkohol gestanden’ und sich so zu Handlungen hinreißen lassen, die er im nüchternen Zustand unterlassen hätte. Diese Feststellun- | gen machten es erforderlich, daß das Landgericht zu der Frage Stellung nahm, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses etwa unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach die-

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ser Einsicht zu handeln oder ob diese Fähigkeiten bei ihm erhet. lich vermindert waren.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu pri. fen haben, ob der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt oder insoweit wenigstens mit bedingtem Vorsatz, gehandelt hat. Hierüber enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Feststell

gen.

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Dr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha