Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.01.1952 – 1 StR 801/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 801/51 ‚2332 039
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Horst R ED zus Stiiiip TeiiD, .
geboren am EB. EEEEED GE ir vi am; wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter “ als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Landau in der Pfalz vom 12. Oktober 1951 wird verworfen, jedoch wird der erste Absatz des Urteilssatzes wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte wird wegen versuchter Notzucht
in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde
und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem
Kinde zu neun: Honaten Jugendgefängnis verur-
ter Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf insofern der Berichtigung, als das Landgericht im Falle der Elke BEP angenommen hat, dass sich der Angeklagte der versuchten Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der gewaltsamen. Vornahme unzüchtiger Handlungen gemäss
§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB schuldig gemacht habe. Nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten sollten, wie das Landgericht festgestellt hat, die von ihm gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Berührungen nur das von ihm geplante Notzuchtsverbrechen vorbereiten und den Anfang seiner Ausführung bilden. In einem, solche Falle steht die Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 1 zu derjenigen des
§ 177 im Verhältnis der Gesetzeseinheit (Spezialität). Nur wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des
§§ 177, ein anderer nur den des § 176 Abs 1.Nr 1 verwirk-
licht, liegt Tateinheit vor (BCHSt Bd 1 5 152). Das.in der
versuchten Notzucht enthaltene Verbrechen gegen §§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB darf deshalb im Schuidspruch nicht zum. Ausdruck kommen. Die Berichtigung des Urteilssatzes kann vom Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.
Im übrigen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler. j
Unbegründet ist insbesondere der Angriff der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Zinsicht zu handeln .(§ 3 RJGG). In den Ausführungen, mit denen das 'Landgericht diese Auffassung
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näher begründet, zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichen Gebiet und sind darum unbeachtlich.
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2.). Der Strafausspruch des Urteils geht dahin, dass der Anzeklagte zu neun Monaten Gefängnis verurteilt werde. Das war unzulässig, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat jugendlich war und die Strafe gegen Jugendliche Jugendgefängnis ist (§ 4 RJGG). Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht den
P. Angeklagten auch zu neun Monaten Jugendgefängnis verd ‘ urteilen wollte. Sie führen nicht nur die §§ 4, 14 RJGG als Grundlage der Strafzumessung an, sondern sprechen ausdrücklich aus, dass die Bestrafung mit Jugendgefängnis erforderlich und eine Strafe von
neun Honaten angemessen sei. Soweit der Urteilssatz davon abweichend eine Strafe von neun Monaten Gefängnis ausspricht, handelt es sich also ersichtlich um ein Versehen im Ausdruck, das vom Revisionsgericht berichtigt werden kann, da das vom Landgericht Ge-
wollte und Beschlossene aus den Gründen zweifelsfrei erkennbar ist.
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Im übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.
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Die Revision des Angeklagten muss deshalb unter
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v5 - 4 - Berichtigung des Urteilssatzes, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verworfen werden. Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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