Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 4 StR 417/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2272 005
In Namen des, Volkes In der Strafsache gegen
L. den Kaufnenn Franz H ED zu: CD, geboren sn 1500 in EEEEEED,
2. den Kaufmann Wilhelm ı EEE =: EEE geboren mE 1925 in reg,
wegen Hehlerei
hat der 4, Strafsenat des Bundesgsrichtsho®s in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter _ Dr. Hülle
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenvalt ! au»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ?Zür Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1951 nit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen.
Von Rechts vegen
(§ 265 StPo).
Dagegen liegt entgesen der Auffassung der Staatsanvaltschrtt keine Gesetzesverletzung darin, dass die Angeklagten nicht wegen llehlerei verurteilt worden sinds. Rechtsirrtümlich ist es insbesondere nicht, dass das Landgericht zunächst erörtert hat, ob die Angeklagten vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, und dass es erst nach Verneinung dieser Voraussetzung geprüft hat, ob sie den Umständen nach annehmen mussten, dass die Eisenbahnschienen durch.eine strafbare Ilandlung erlangt waren. Über das Vorliegen von Vorsatz \oder bedinzten Vorsatz) entscheidet der Tatrichter im lege freier Bewciswürdigung; er darf dabei Beweisgründe jeder Art, auch die eigenen Hendlungen des Täters verwerten, Die im § 259 StGB enthaltene Beweisregel erleichtert nur den Nachweis des Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes), inden sie eine Vermutung für das "Wissen" des Täters von der strafbaren Herkunft der den Gegenstand der Tat bildenden Sachen schafft. Hierdurch wird der Tatrichter jedoch rechtiich nicht schinßeri. zunächst unter Berücksichtigung sämtlicher sich darbietender Verdachtsgründe zu untersuchen, ob der äussere Tatbestand des § 259 StGB mit Wissen und Villlen des Täters verwirklicht worden ist.
Bei seiner Annahme, es seien keine Anhaltspunkte dafür nachgewiesen, dass die von Tinde Oktober bis zum 11. November 1949 von Sipitzki gelieferte geringe Scärottmenge gestohlen sei, hat das Lendgrricht zwar offensichtlich nicht beachtet, dass die darin enthal.tenen 450 kg Eisenbalinschienen dem Gevricht der von den Söhnen des Sipitzki am 51. Oktober 1949 gestonlenen Schienen entsprechen. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass es sich insoweit nur um eine beiläufige Bsmerkung handelt. Im wesentlichen will das Landgericat hier zum Ausdruck bringen, dass sich die strafbare Herkunft der Zisenbahnschienen den Angeklagten, denen
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die Sinzelheiten der von den Söhnen des Si verübten Diebstühle zur Zeit des Erveerbs des von ihren
Vater gelieferten Schrotts nicht bekannt “ssren, nicht
aufsudrängen brouchte, Dabei verden zugunsten des An-Geklagten zuliissigeriscise auch iär Gesamtumsatz und üle Tatsache berücksichtigt, dass der Ankauf der Schienen in ihren Geschäftshlichern eingetragen worden ist. Die unrichtige Angabe der Person des Ver-Susserers spielt in diesem Zusammenhang; keine Rolle. Nach Lage der Sache stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn im Urteil ausgeführt wird, dass die Angeklagten annehmen durften, dic Schienen seien zum Aufbau eines Hauses angekeuft worden, dass sie aber ‚darum noch keinen dringenden Verdacht hinsichtlich ihres Erverbs durch eine strafbare Hundlung zu schöpfen brauchten; denn der Erwerb von gebrauchten Uetall.- gegenständen zur anderweitigen Verwendung schliesst nicht aus, dass der Erwerber seine ursprüngliche Absicht ändert und die Ware später als Schrott verköäuft, Auch im übrigen ist den Urteilsausführungen "nicht zu entnehmen, dass das Landgericht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen sei. § 18. Unedut ist nicht verletzt, weil cr sich nur auf den Zrwerb von unedlen Ketallen im Sinne des § 1 Abs 5 dieses Gesetzes bezieht, zu denen Tisenschrött nicht gehört:
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Wegen des möglichen Verstosses gegen die § 8 6, 16 Abs 1 Nr 4, Abs 2 UnedLG muss das Urteil im vollen Umfang aufgehoben werden. Die zentscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesamvalts.
Groß - Krumme Dr. Geier
Engels Dr. Hülle
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