Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 3 StR 984/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 984/51 2319 052
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Josef Tem au: DENE, Dei strasse & ;eboren an Em 1555 in DEE,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 17. Januar 1952, an der teil ,senommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Hein als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter How als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. August 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angexlagte ist wegen Irresung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähirkeit zu einer Gesamtstraf2 von drei Monaten Gefängnis verurteilt wor- . den, Seine Revision kann keinen Lrfolg haben.
1.) Verfshrensrechtlich rügt die Revision, dass die Strafkamer in zweiten Fall (Tatzeit: 11. Lai 1951) ihre Pflicht zur Aufklärung verletzt habe. Die Fest- u stellungen des Landgerichts beruhen insoweit auf Bekandungen- der Zeugin Asnes PP, Aie den Anzeklasten
“auf eine Int?ernung von 70 m beobachtet hat. Die Revi-
sion ist der Ansicht, Vorgänge der freglichen Art könnten auf so weite intfernung ohne Inanspruchnahme der Trntasie nicht erkaınt werden. Die Vorstellungen der Zeugin seien zudem durch unrichtige Zrzühlungen der Kinder stark beeinflusst gewesen. Sie sci daher durch jegliche verdächtige Bewegung des Angeklazten zu irrisen Rückschlüssen in seschlechtlicher Hinsicht veranlasst worden.
Die Rüge ist unbegründet. Es’ ist nicht ersichtlich, welche .:eiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufzlärung hätte heranziehen sollen. In “irklichkeit wendet sich die Revision zezen die Beweiswirdigung des Ur-
"teils, die indessen keinen Verstoss zo;en irfahrungssät-
ze erkennen lässt. Dass Beobachtungen der fraglichen Art auf eine Zuatfernung. von 70 m unmöglich wären, kann nicht enerkennt werden. Das Urteil hat sich über mögliche Zweifel nicht hinweggesetzt, sondern zutreffend erviozen, dass Cie Beobachtungen bei hellem Tage (zur vittazszeit und im Monat Mai) gemacht wurden. Dabei
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‚wer die Strefkamner ersichtlich auch der Jberzeugung, dass die Zeugin nicht etwa ihrer Fantasie zum Opfer sefallen ist. Lenn es wird festizestcellt, dass die rythmischen. Bewegungen des Angeklagten unverkennbar und die Aüzeu der Zeugin durch die Erzählung ihres „indes ;eschir?t zewesun seien. „enn Cie ılevision dem- = ‚egenäber gerade aus diesen Tatsachen eine: Voreing genon- 3) aenheit der Zeugin herleiten wifl, so setzt sie unzu- 5. lässigerweise an dis Stelle der Beweisuiträigung der Strafkammer ihre eigene. "
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2.)Die Sachrü;;e kann .ebensowenij zum Erfolg .führen. Die Darlezungen der Revision sind insoweit auf? den ‚ersten ?all beschränkt.
Drei kiädchen in Alter von 7, 9 und 13 Jahren wa-
ren bei der Suche nach Löwenzahn an den Garte:zaun des Aansexlasten gexomme:. Der Angeklagte lockte sie nit sem ilinweis, dass sich irn Garten Löwenzahn befinde, suf sein Grundstück. „@hrend die Kinder an seinem Yäuschen standen, forderte er eines der Xinder auf, sich-auf die Couch in der Laube zu legen. Als Gieses das Ansinnen ablehnte, versuchte Ger Anzerlagte, das Kind in die laube zu ziehen. Das Mädchen riss sich jedoch .los.and verliess mit den anderen 'Äindern den Garten.. Vom Zaune aus sahen sie noch durch die weit offene.Tüir des Häuschens, wie der Angeklagte auf üer . j Couch weine Hose auszog, so dass sein Geschlechtsteil sichtbar var. Die Stroafkammer fügt diesen Peststellun- 5 „en hinzu, dass der Vorgeng für die Xinder%deshalb be- = sonders deutlich sichtber gewesen sei, weil das Innere Ger ‚Laube durch ein Fenster, beleuchtet war. Sie ist zu
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der Überzeugung zekommen, dass der Angexlagte durch
die Anwesenheit der Kinder in gescklechtliche Erregung ‚;eraten ist und versucht hat, sich durch die intblössung 3efriedigung zu verschaffen.
Die tevision vermisst zu Unrecht die Feststellung, dass der Anzeklagte die schamverletzende Handlung öffentlich begangen habe. Die „trafkammer hat jedoch die Örtlichkeit ;enau beschrieben. \enn sie feststellt, dass die Kinder den Vorseng vom Zaun aus beobachtet haben, so ergibt sich Garaus, dass er von einer unbestimmten Anzahl von Personen hätte wahrgenomaen werden können. Die Kinder haben auch Ärgernis genommen, weil sie ihr. erlebnis weitererzählt und einige Tage später die Beobachtun; äurch die Zeugin: Agnes Pb veranlasst haben. Die Feststellun;en zur imneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Dass sich der Angeklagte des schamverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewusst
ar, ergibt sich aus der bereits erwähnten Überzeugung der Strafkammer, dass- der äAnseklagte durch die Anwesenheit der Kinder in seschlechtliche #irregung versetzt worden sei und versucht habe, sich durch die Intblössung Befriedigung zu verschaffen. Ausserdem ist festgestellt, dass der Angeklagte das bei den zuschauenden Kindern. erregte Ärgernis in Kauf genommen habe. Deshalb erübrigten sich weitere Krörteruin;en darüber, ob er die zuschauenden kinder seinerseits ;esehen hat. .r rechnete jedenfalls mit einer Beobachtung und billigte sie. Die Feststellung schliesst auch ein, dass der mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich der Öffentlichkeit des Tatorts bewusst var.
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3.) Auch im zweiten Falle kann kein Zweifel obwalten, dass der Tatbestand des § 1§ 3 StGB zur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei belegt ist. Der Angeklagte stand vor seinem Gartenhäuschen neben der Tür in Sichtweite und im Blickfeld mehrerer ‘Mädchen, die in einer Entfernung von 20 m spielten und tanzten. Er hatte den INosenschlitz geöffnet, sein Glied in der Hand und rieb daran hin unä. her. Die Zeugin Das beobachtete diesen Vorgang und .erstattete Anzeige. Damit hat der Angeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben. Aus dem äusseren.Geschehen konnte die Strafkammer mit Recht und. ohne weiteres auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten schliessen. .
. , oo x Nach allem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Entscheidung entspricht dem An-
trag des Oberbundesanwalts. j
Krauss Koeniger Busch, Terner _ Baldus