Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 3 StR 975/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4,88 975/51 u
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Drogisten Osker I. ie zus Re / TE zeboren. 2 > 1909 in Log / Te, 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Pro?f.Dr.Busch Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Hei als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Hp als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Rn für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. September 1951 wird verworfen. j
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels , zu tragen. “
‚Von Rechts‘ wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines ‚unter 21 Jahre alten Mannes zur Duldung der Unzucht (§ 175 a Nr 3 StGB) in drei Fällen zu der Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, weil er im Sommer oder ' Herbst 1949 dem damals 19jährigen Sportkameraden Bu . bei zwei zeitlich verschiedenen Gelegenheiten an das Hosenbein in Richtung nach dem Geschlechtsteil, und bei einem ' ‚dritten Zusammensein über der Hose an den Geschlechtsteil griff und diesen drückte, worauf ihn der Angegriffene jeweils sofort abwies. _
“ Die Revision des Angeklagten, welche das Urteil im ganzen anficht und die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, kann nicht Erfolg haben.
II.
1.) Die Verfahrensrüge ist, weil sie entgegen dem § 344 Abs 2 StPO nicht ausgeführt ist, unzulässig.
2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Der Versuch eines Verbrechens setzt voraus, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Betätigung jeweils auf seinem Entschluss beruhte, das unvollendet gebliebene Verbrechen der Verführung des, Hinderjährigen zur Unzucht zu verüben. Es muss also zunächst die innere Tatseite des Verbrechens der Verführung im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB geklärt weren. Das Urteil lässt 'eine ausdrückliche Klärung vermissen. Aus, dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit ausreichender Sicherheit, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte jeweils darauf ausgegangen ist,
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‘ den Minderjährigen unter Überwindung des immer von ihm gezeigten Widerstandes doch noch zur Duldung der wollüstigen Angriffe des Angeklagten auf seinen Körper geneigt zu machen,
‘ Dieser Vorsatz ist im ersten Fall dadurch erkennbar geworden, / dass der Angeklagte dem Bub, als dieser nach Abweisung seines unzüchtigen Angriffs die Toilette der Gastwirtschaft verliess, zurief, er soll nicht so komisch sein und 'weglaufen. Dass in den drei Fällen das gleichartige äussere Vor-
p gehen des Angeklagten auf einem wollüstigen Verführungswil-
Be’ len beruhte und nicht wie die Revision meint, als bloße Af-
w fekthandlung und als harmloser Alkoholscherz zu werten war,
8 hat das Landgericht ersichtlich daraus gefolgert, dass der
Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1935 be-
reits zu gleichgeschlechtlichem Verkehr verführt worden war
und von da ab bis zu seiner im Jahre 1946 erfolgten Ehe-
schließung mit seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung im-
mer zu kämpfen hatte und wegen solcher Verfehlungen in den
Jahren 1935 bis 1941 viermal zu erheblichen Freiheitsstrafen
- darunter einmal zu Zuchthaus - verurteilt worden ist. Die-
se Schlußfolgerung ist, obschon der Angeklagte nach seiner
Eheschließung unter dem Einfluss seiner Frau einige Jahre
N lang seine gleichgeschlechtliche Veranlagung zu unterdrücken “
.- vermochte, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal er um die
Zeit der ihm jetzt zur last gelegten Taten infolge verschwen-
Fa derischer Lebenshaltung bei seiner Ehefrauıkeinen moralischen
Halt mehr fand und unter dem Einfluss des Alkohols, dem er
| seit dieser Zeit ergeben war, seine gleichgeschlechtliche
Veranlagung wieder zum Durchbruch kam.
| ‘ Der Vorsatz im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB ist hiernach im landgerichtlichen Urteil rechtlich einwandfrei. dafgetan.
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Sonstige Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. In den Griffen nach dem Geschlechtsteil des Hinderjährigen hat das Landgericht zutreffend je einen Anfang der Ausführung der Verführung " des Minderjährigen zur Duldung unzüchtiger Handlungen erblickt. ob die drei Taten als selbständig zu betrachten oder zu.einer Fortsetzungstat zusammenzufassen sind, hängt in erster Linie von den Feststellungen des Tatrichters ab. Ihre rechtliche Würdigung im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs lässt kei-. nen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung, bei welcher die beiden aus § 43 und aus § 51 Abs 2 StGB sich ergeben- . den Strafermässigungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen. vi
Krauss Koeniger Busch
Bundesrichter Werner ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Krauss Baldus
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