Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 1 StR 718/51

1. Strafsenat

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boren an W. EEE EB in ED, Kreis iD.

ImNamen des Volkes x

In der Strafsache gegen

den Metzgermeister Ernst St WW aus Strip ze- .

wegen Aufforderung zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MB in der Verhandlung, . ‚Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle $

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen, doch entfällt der Ausspruch, dass dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt wird, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden. j

Die seit dem 19. Juni 1951 erlittene Unter- 'suchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der "Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen...

Von Rechts wegen

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Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie bekämpft das sorgfältig begründete Urteil im wesentlichen mit Ausführungen tatsächlicher Art; diese sind nach dem Gesetz in dieser Instanz nicht beachtlich. Wieso der Angeklagte von der Tat zurückgetreten sein soll ($ “s a Abs 4 StGB), ist nicht erfindlich.

Auch der Strafausspruch. weist hinsichtlich der Hauptstrafe keinen Rechtsfehler auf. Das Gericht durfte durchaus den Lebenswandel des Angeklagten bei seinen Erwägungen berücksichtigen, auch dass er eine Gefahr für leichtgläubige Menschen ist; gerade die Meineidsaufforderung an Frau RB ist ein Beispiel dafür.

Rechtsirrig ist nur die Aberkennung der Eidesfähigkeit. Diese Nebenfolge darf bei dem Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid.nicht ausgesprochen werden (§ 161 Abs 1 StGB; BGHSt 1, 241, 244). Sie war daher zu beseitigen.

Dagegen musste der. Ehrverlust bestehen bleiben. Die Anführung des § 161 im Urteil legt zwar. nahe, dass das Gericht der irrigen Meinung war, diese Nebenstrafe sei vorgeschrieben (vgl BGHSt aa0). Doch beruht

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das Urteil nicht auf diesem möglichen Irrtum des Gerichts. Die Ehrenstrafe war nach § 32 StGB zulässig. Das Schwurgericht hätte sie in dem erkannten Mass in jedem Falle ausgesprochen. Das beweisen deutlich die gesamter) Strafzumessungsgründe, insbesondere die ausdrüclliche Feststellung, die Beweggründe des Angeklagten seien einer niedrigen und ehrlosen Gesinnung jentsprungen.

Richter . : " Dr. Geier

mit dem] Vermerk, dass

Bundesrichter Dr.Peetz

äurch Urlaub verhindert Glanzmann dagusch ist, seine Unterschrift ’ peizufilgen. on