Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 1 StR 189/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. StR 189/52
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ImlTamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dolmetscher Josef iD : us Sun, geboren an > 1919 in u.
wesen T’ötigung zur Unzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19 September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Geier Dundesrichter Glanzmann Dundesrichter Dr, Augustin Dundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Dundesenwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Necht erkannt:
Luf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lendgerichts Fürnberg-Fürth vom 8. Januar 1952 samt
den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Töti-
gung zur Unzucht verurteilt ist. Im übrigen wird der Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Die weitergehende Revision des Angetlagten wird vernorfen.
Von Rechts wegen
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Die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzuchi kann nichi beslehen bleiben, Die Feststellung des Landgerichts, die Sch. habe sich dem Angeklagten zunächst freiwillig zum mehr[echen, hintereinander ausgeübten Beischlaf hingegeben, der Angeklagte habe dazu keine Gewalt angewandt und anzuwenden brauchen, lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen zum § 176 !bs 1 ür 1 StGB. Nach dem viermaligen Beischlaf hat der Angeklagte, so stellt das Landgericht fest. von der S;h., um sich endgültig zu befriedigen, Lundverkehr verlangt. Das Urteil fährt dann fort: "Sch. lehnte jedoch ab. Der Angeklagte drückte deshalb den Kopf der Sch. dicht an sein steifes Glied. Er versuchte, es in den liund der Sch. einzuführen, Es gelang ihm jedoch nicht ..... Der Angeklagte unternahm noch mehrere I:ale den Versuch, doch ohne Erfolg. Die Sch, wehrte sich während dieser Unternehmungen energisch und sagte: "Jetzt habe ich es sati, jetzt langt es. Wenn Du mich nicht in Ruhe lässt, dann zeige ich Dich an". Daraufhin geriet der Angeklagte nach dem Urteil in Wut, weil er die Drohung ernst nahm, rief: "Du willst mich wohl auch ins Zuchthaus bringen", schlug die Sch., warf ihre Kleider zur Tür hinaus und versuchte keinen liundverkehr mehr,
Den Urteil ist zu entnehmen, dass sich beide unmittelbar nachher noch weiter geschlechtlich miteinander abgegeben haben, bevor die Sch, die \iohnung des Angeklagten
verliess.
Dieser lIergang reicht nicht aus, die Anwendung des § 176 Abs 1 Ir 1 StGB zu begründen. Dazu sind genauere Feststellungen erforderlich, Der Schuldvorwurf nach die-
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ser Vorschrift setzt voraus, dass die Sch., entgegen ihrer anfänglichen Bereitschaft zum geschlechtlichen Umgang mit dem Angeklagten, später anders gesonnen war und ihren ernstlichen, gegenteiligen liillen genügend deutlich erklärt hat, und dass der Angeklagte diese ernsthafte “.blehnung verstanden und dennoch mit Gewalt ! weitere Unzuchtshandlungen an ihr vorgenommen hal, Aus dem Urteil geht das nicht hervor. Zwar hat die Sch. den r
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Lundverkehr "abgelehnt", ohne dass der Angeklagte sich
: dadurch zunächst davon abhalten liess, sie durch Handlungen, die Cewalt sein oder doch an Gewalt grenzen mögen, dennoch dazu zu bringen. Dass die "Ablehnung" der Sch,, die mit dem Angeklagten bis dahin unmittelbar hintereinander viermal verkehrt hatte, nun ernstgemeint und endgültig sei und dass der Angeklagte sie während der Dauer dieses Vorgangs so verstanden hat, stellt das Landgericht nicht ausreichend fest. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie sich die Sch. zunächst geäussert hat. Andererseits ist es nach der Urteilsdarstellung kaum zweifelhaft, dass der Angeklagte nach der Drohung der Sch., jetzt habe sie es satt, wenn er sie nicht in Ruhe lasse,
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werde sie ihn anzeigen, keine Gewalt mehr angewandt und auch keine Unzuchtshandlung ohne ihr Einverständnis mehr
an ihr vorgenommen hat. Hat der Angeklagte die Eiundverkehrversuche aber unternommen, bevor er sich in seiner
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J ES, erheblichen und unter Litwirkung der Sch. entstandenen i | geschlechtlichen Erregung über die Emstlichkeit der Ab- . i ; lehnung klar war, so ist § 176 unanwendbar, Die weiteren - sa Urteilsfeststellungen ergeben ausserdem, dass sich beide Pi unmittelbar nach diesem Vorfall noch weiter geschlecht- r
lich miteinander abgegeben haben. Dies schliesst es zwar 3 at
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begriffii.:h nicht aus, dass der Angeklagte die Sch. zwischendurch mit Gewalt zur Unzucht genötigt haben könnte, kann aber die zutreffende würdigung des früheren Verhaltens beider Geschlechtspartner beeinflussen. Das Landgericht wird daher yersuchen müssen, den Hergang norh weiter aufzuklären, um den inneren Tatbestand sicher beurteilen und in den Urteilsgründen deutlich darlegen zu
können.
Die Verurteilung nach § 223 StGB ist, soweit der ‚ngeklagte die Sch, verprügelt hat, sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig die Auslegung, die das Landgericht dem wegen "tätlicher Beleidigung" gestellten Strafantrag der Sch, gegeben hat. Ein Strafantrag ist auslesungsfähig. Er braucht nur die IIandlung bestimmt genug zu bezeichnen, deren strafrechtliche Verfolgung Ger intragsteller wünscht. Lin Irrtum bei der rechtl1- chen Bezeichnung der Straftat ist unschädlich, RGSt 65, 5358; auch Umstände ausserhalb der Erklärung, in der der Strarantrag enthalten ist, etwa eine Strafanzeige des „ntragstellers, können zur “uslegung dienen, RGSt 64, 107; 75, 259. Wesentlich ist mur, dass der auf 3estrafung gerichtete “ille des Antragstellers in Bezug auf eine bestiwmt gekennzeichnete strafbare Handlung un- „issverstündlich hervortritt. Das ist im einzelnen Tatfrage. Schon bei ihrer ersten polizeilichen “.nzeige hat die Sch. an drei Stellen der Hiederschrift erklärt, der Angeklagte habe sie geschlagen. Zwar hat sie den Angeklagten damals wegen Notzucht angezeigt, aber doch den Gesamtvorgang geschildert, durch den sie sich beschwert fühlt und den sie als strafwürdig ansieht. Dieser angezeigte Vorgang entspricht zwar nicht in allen Tinzelhei-
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ten den späteren Urteilsfeststellungen, auch nicht, soweit die Sch, vom Angeklagten geschlagen worden ist. Keinesfalls ist es eber ein Rechtsfehler, wenn das Landgericht den Gesamtinhalt dieser Anzeige zusammen mit dem späteren Stirafantrag der Sch, wegen "tätlicher Beleidigung", der gerade in dieser Form auf eine an sie gerichtete Infrage der Staatsanwaltschaft zurückgeht, dahin auslegt, die Sch, wünsche auch die Strafverfolgung des ngeklagten wegen der leichten Körperverletzung:
Ter Vegfall der Verurteilung nach § 176 StGB kann nach der Sachlage auch die Strafzumessung wegen Körperverletzung beeinflussen; sie war deshalb mit aufzuheben.
Richter Dr. Geier Glanzmann Dr. Augustin . Jagusch