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BGH Entscheidung vom 03.01.1952 – 4 StR 217/51
4. Strafsenat
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In der Strafsache . gegen
die Ehefrau Johanna SC. :;ev: TED: aus INNERE. zchczcn a: EEE 1907 in ABB.
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter WHantel Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesamvaltschaft y
Justizangestellter um» als Urkunäsbeamter. ‚der Geschüftsstelle,
für Recht erkamıtz 0 nn Die Revision der ‘Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 18. Jenuar 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat ie - Kosten des Rechtsnittels zu tragen. . Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen HMeineids zu 6 Llonaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Antsgericht in Dortmund teils vorsätzlich, teils Fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat, Ihre Revision greift nur die Annahme einer wissentlich falschen eidlichen Aussage an. Diese Leschränlung des Rechtsmittel: ist jedoch nicht statthaft. weil die Schuld2rage in Bezug au? eine einceitliche Tat mur einheitlich beurteilt werden kann, Das Revisionsgericht ist daher ohne weiteres mit der gesamten Tat auch in der Richtung befaßt, Gie nicht zum Gegenstand des Rechtsnittels gemacht ist.
Die Kevision wird auf Verletzung des Verfahrens-
rechts und des sachlichen Rechts gestützt. Die Ver- “
fahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher ausgaführt werden ist, Auch die Sachrüge kann im Ergebnis
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keinen &rfolg haben, 1
lo Der Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung stehen allerdings rechtliche Bedenken entgegen, Wenn & das Landgericht ausführt, die Angeklagte hätte bei F
gehöriger Anspennung ihres Willens üle Unrichtirkeit B
ihrer Darstellung erkennen können, da sie hierzu "nyinterher" in der Lage gewesen sei, lüßt es außer Acht, dass diese spätere Einsicht möglicherweise das Ersebnis einer Aussprache mit ihrer Familie war.
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Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht euszuschliessen, dess es ihr ohne diese Aussprache trotz Anstrengung ihres Gedächtnisses nicht möglich war, sich an den wahren Nergang der Ereignisse zu erinnern (vgl RGSt 65, 370). wobei berlicksichtigt werden muss, dass in menschlichen Gedächtnis llebensächlichkeiten erfohrungsgemäss weniger senau ha?- ten bleibens auch ist nicht jeder Zeuge in der Lage, auf unwesentliche Funkte das gleiche liass von Aufmerksankeit zu verwenden, das von ihm im Bezug euf wesentliche Uustönde gefordert werten nuss., Danr müsste der Vorwurf einer Zahrlässigen Eidesverletzung entfallen. Des Landgericht hätte zuch prüfen müssen, ob nicht schon der Vortlaut der Aussage: es muss nach dem 27. November gevresen'
sein « oe - . erkennen lässt, dass die Angeklagte ' ihre eigene Unsicherheit zum Ausdruck bringen wollte, sodass ihr auch aus diesem Grunde mangelnde Sorgfalt nicht vorgevorfen werden könnte, Da der Schuldspruch aber von den übrizen Feststellungen setragen vird, Zührt ‚dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils, °
2a Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Anseklagte die Vorgänge, die" sich in der Nacht zum
28. November 1949 auf der Veranda ihrer Wohnung abgespielt haben, berusst der Wahrheit zuwider als Eigenerlebnis geschildert. um bei "dem Scheidungsgericht
Gen Lindruck zu erwecken, sie sei danels persön- “ lich anwesend gewesen, sie könne somit eus eignem Wissen die Dreignisse als völlig hermlose Begehen-
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Fr neiten darstellen, Die Angeklagte wusste dabei, dass Giese Angaben von ihren Eide erfasst wurden. Entgegen der Auffassung der Revision kat das Landgericht nit diesen Ausführungen den RechtsbegrifZl des Vorsatzes nicht verkannt. Der Tatrichter hat Gie Be-. kundungen der Angeklagten: "Wir stenden alle auf der Verenda","in dem Augenblick leuchtete Schade zu uns herüber", im Zusammenhang mit ihren weiteren Angaben ohne Rechtsirrtum dehin verstanden, dass die Angeklagte mit den Worten "zu uns" nicht die Örtlichkeit, sondern die anwesenden Personen, zu denen sie selbst nach ihrer. einleitenden. Schilderung zählte, gemeint hat. sin Versteß gegen die Icebenscrfahrung kann in dieser Auslegung nicht scfunden werden, Dice hieraus im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt. gezogene Schluß- ?olgerung der Stre?kammer.euf die mit der wahrheitswidrigen Aussage verlolgte Absicht Ger Angeklagten ist nit Rechtsgrlinden nicht engreifbar. Diese schließt auch dic Eewertung der unwahren Angaben als "nenen- ‘sächliche Begleitunstünde" zus. Lass sich die von der Angeklagten bekundeten Vorglnge auf der Verenda, abseseken von der Zälschlieten Schilderung als Jigenerlebnis, nicht als unrichtig haben’nachweisen lassen, steht der Annahne, die Angeklagte sei der Übermugung gewesen, ikre Darstellung zeuinne, venn sie als Eigenerlebnis geschildert werde, "ai Beweiswert, nicht enisesen, Da’äie Strafksımer von der Schuld der Angeklagten voll überzeugt ist, komnt eine Verletzung des !rundsatzes "In äubio pro reo" nicht in Betracht. Die Auffössung der Revision,. die’Angeklagte habe. mir ahrlässig gehandelt, widerspricht den Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich,
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Zutrefiend hat das Landgericht diesen Sachverhalt als Neineid gewürdigt (§ 154 StCB). Die Anwendung des 5 157 StGB ist mit Recht vnterblieben, da sich die Angelillagte auf einen Aussagenotstand nicht berufen hatte und auch keine Anhaltspunlte für dessen Vorliegen in der Teupiverhandlung hervorgetreten waren. Ob 3 163 Abs 2 StCh( nicht § 158 StGB, wie im ange- #ochtenen Urteil angenommen ist) von Foden der Rechtseuffassung dos Lerägerichts aus hätte in Betracht ge- . zogen werden müssen, Lanı dahingestellt bleiben, weil die Annaine Tehrlässiger EidesvVerletzung aus den zu Zi?Zer 1) engeführten Gründen nicht aufrecht erhalten
werden kenn.
Die Strefzumessungegründe enthalten keinen Rechtsfchler. Nie für Meineid engedrohte Kindest- . strafe beträgt 6 Lonate Gefüngnis. Auf diese Strafe hat das Landgericht erkennt. Der Strafausspruch kann daher durch die noch nicht hinlänglich besründete Annahue eines zugleich "bezangenen fahrliüssigen Falscheids nicht beeinflusst'sein,,
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Der Revinicn der Angeklagten muss hiernach im ürgebnis ein Erfolg versagt werden.
Erwume Mantel Engels ‘ Dr.Lülle Dr.Augustin