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BGH Entscheidung vom 20.12.1951 – 4 StR 818/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Postbetriebsessistenten a.D. Fritz KBaus

SED getoren cm GEB 1912 in LED,

wegen gefährlicher Körperverietzung

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-'

zung vom 20.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatsprsident Dr. Gross

j als Vorsitzender, Bundesrichter ' Krumme . Bundesrichter Dr. Hörchner z— u i Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.4Augustin

als beisitzende Richter, _ Bundessnvalt EEE :. der Verhendlung, Obersteatsanvwelt WW vei der Verklindung als, Vertreier der Bundesanweltscheft, . Justizengestellter iD nn &.8 Urkundsbeemter der Geschöftssieile,

für Recht erkanni:

Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25.M&ai 1951 im Schuld-

spruch dehin geändert, dass der Angeklagte wegen geführlicher Körperverletzung in neun Fällen verurteilt

ist. Das Urteil wird im Strafauespruch nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. u In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung a und Entscheidung, auch über Gie Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird äie Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

"Gründe?

| —

Seit April 1933 gehörte der Angeklagte Zür die

Deuer mehrerer lionate der \iachtmannschaft des Lagers in ‚der Landespflegeenstalt in Benninghausen an, das zur Unter-. kringung rolitischer Schutzhäftlinge eingerichtet worden war. In diesem Lager .kam es sehr bald zu schweren Ausschreitungen von Vechtmimnern, die sich besonders gegen in Zinzelhaft be-. findliche Häftlinge richteten. An ‘den liässhandlungen beteiiigte sich such der Angeklagte. Er ist deskelb wegen Verbrechens geg zen die fienschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ‘in neun Fällen zu einer Gefängnis-. strafe von "2 1/2 Jahren" verurteilt worden,

.s

. Seine Revision rigt Verfahrensverstösse und Ver-Tetzung ges sachlichen Rechts.

le; Der Einwand der mangelnden Sachaufklärung ist unbegrän-

det. - Für den Vortrag ‚neuer Tatsachen in Rahmen dieses Vor- .

vuris ist in der Revisionsinstanz kein Reum. Sovieit darüber hinaus zur Begründung der. Rüge der Einwand erhoben ‚wird, dess Cie Schlugs? Solgexungen der Strafkamner bezüglich der Tätersche?t des Angeklegten au? Trugschlüssen beruhten, dess der Lussage.des Bruders des. Angeklagten kein grösserer Wert beigemessen werden könne, als der eines Mitangeklarten, und dass der. Tatrichter zu Unrecht :sus dem Ruf und -der Persönlichkelt des Angeklagten, ‘ohne sich mit üle- . sem zu. befässen, Belastungsmomente hergeleitet habe, ist das Vorbringen unbescktlichz; denn es enthlt insoweit nur unzuläsnige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. u.

Im Gegensatz zu "der. Auffassung der Revision near cie ‚Strafkemmer au? Grund des § 251 Abs 2 stP9 nicht ‚gehalten, anstelle der gewählien Verlesung der früheren Ternehmung eines: verstorbenen zeugen den Beanten els Zeugen ZU. hören, der jenen bei Lebzeiten vernommen hatte.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-818-51#rd_6

Die Anstände, die die Revision darauf stützi, Gass das Landgericht nicht auch die Verhörspersonen über die teilweise abweichenden Bekundungen als Zeugen gehört het, die eine Reihe von Belastungszeugen im Ernittlungsverfahren gemacht hatte, sind unbegründet.

Der Tatrichter hat nach mehrtägiger, eingehenä Qurchgeführter Beweiseufnahme auf Grund der für gleubwürdig erachteten Bekundungen der im Lager misshendelten Zeugen in Verbindung mit als belastend gewerteten Beweisanzeichen die sus dem Inbegriff der Verhandlung

"geschöpfte (§ 261 StPO), volle Überzeugung von der

Schuld des ingeklagten gewonnen. Dieser Sachlage. gegenüber ist nicht ers’chtlich, inwiefern die dem Gericht obliegende \ehrheitsermittlungspflicht es noch dezu hätte drängen sollen, von sich aus die Verhörspersonen über die Bekundungen einzelner Zeugen im Ermittlungsver- ?Zehren zu vernehmen. Im’ übrigen hatte die Verteidigung susreichend Gelegenheit, auf nech ihrer Ansicht bestehende Widerspriche und Unklarheiten in den Zeugenaussesen gegenüber den früheren Bekundungen hinzuweisen,

um zu versuchen, sie in ihrem Beweiswert herabzusetzen; Beweisamträge zu stellen hat sie unterlassen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte in der britischen Zone infolge Aufhebung der kilReg VO Sr 47 durch W Nr 234 vom 31.August 1951 (ABl Hr 65,1138) nicht mehr befugt sind, aufgrund des § 1 Art II KRG Sr 10 Recht zu

sprechen. Der Wegfall dieser Progessvaraussetzung ist

auch noch in der Revisionsinstanz zu beechten. Die den

Gegenstand .des Verfahrens bildenden Verfehlungen des

äangeklagten sind daher ausschliesslich nech deuischem

..

-ÄA-

Recht zu beurteilen. Die Ännehme des Lanägerichts, der' Angeklagte habe in neun Fällen geföhrliche Körperveristzungen begangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Kisshandlungen der Häftlinge in allen Fällen gemeinschaftlich mit anderen und, von dem Pelle SCHE zvgeschen, auch noch mitiels gefährlicher Werkzeuge (Gummiknüppel, Ochsenziener, Stiefel 'en den Füssen) begengen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich en ellen diesen Hisshandlungen persönlich beteiligt, nicht nur, wie die Rerision meint, debeigestenden und zugesehen. Irgendwelche Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze lässt das.Urveil entgegen der nur allgemein vargetiragenen Rüge der Revision nirgends erkennen. Der Ausschluss 6er Verjöhrung in Art I § 1 der Verordmung zur Beseitigüung::.. nationalsozinlistischer Eingriffe in üle StrafrechispZlege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) wird durch die ein-Setretene Rechtsänderung nicht berührt. Die weitere . uwendung der Verordnung versiösst auch nicht gegen ass Grundgesetz (BGH Urteil vom 20.Dezember 1951 -45tR 9/50-).

>. Der Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gezen die Menschlichkeit hat die Änderung des Schuldspruchs dahin

in Gefolge, dass der ingeklagte wegen ge?öhrlicher Zörperverletzung in neun Fällen verurteilt isi. Das Lendgericht hat die Strafe dem KRG lo eninommenz; äa dieses Gesetz nicht mehr angewendet werden kann, muss der Strafeusspruch aufgehoben werden. Für die neun seibständigen Hendlungen wird, nechdem die bisherige Annahme einer Verbrechenseinheit gegenstandslos geworden ist, nach uswerfung von Einzelstrefen, die dem § 223a StB zu entnehmen sind, im Rehuen des § 74 StGB eins Gesamtstrafe zu bilden und dabei der Bestimmung des S 358

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y.,° ‘ Abs 2 StPO Rechnung zu tragen sein. AuZ den Bruchteii eines Jahres oder eines Wonats eine Gefängnis- y strafe zu bemessen, ist unzulässig. . , Bundesricnter Gross Krumme Dr.AHörchner ist infolge ürkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Gross- ‚Engels, Augustin u |

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