Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 1 StR 662/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 OR. P Pr
& StR 662/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ‚gegen
den Hilfsarbeiter Gustav VB aus Tag dort j u geboren om EP 1925, 2.71. in Untersuchungshaft, ;
wegen Uhzucht mit Kindern en
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, ! Bundesrichter Dr, Peetz e. Bundesrichter jiantel . Bundesrichter Glanzmann on Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, 21H Oberstaatsanwalt Dr. muy e 'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, re Justizangestellter Y als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 3. August 1951 | wird verworfen, : a,
d. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu u; tragen, ;
Von Rechts wegen Eur:
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines, Verbrechens der vollendeten und eines Verbrechens. der versuchten Unzucht mit einem Kinde (88 176 Abs 1 Nr 3, 43, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. j
20) Soweit die Revision den Schuldspruch beanstandet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler oder Widersprüche enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. Ein Widerspruch kann auch nicht etwa darin gefunden werden, dass das Landge- ‚richt im Falle des Mädchens Christa il. die Behauptung des Angeklagten, die Ausführung des beabsichtigten Sittlichkeitsver-- "brechens aus Reue unterlassen zu haben, als nicht widerlegbar erachtet, im Falle des Mädchens Adina Sch. dagegen festgestellt hat, der Angeklagte sei nur durch das Hinzukommen anderer Mädchen und vor allem eines Mannes von der weiteren Durchführung seines verbrecherischen Vorhabens abgehalten worden.
Auch den Grundsatz "in dubio pro reo" hat’ das Landgericht nicht verletzt. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Land-
gericht ist aber in beiden Fällen von der Schuld des Angeklag-
ten voll überzeugt. Der rechtlichen Würdigung ist ebenfalls kein Fehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Der. :,= Schuldspruch wird sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Dass das Landgericht im Falle der Adina Sch. nicht geprüft hat, ob der Angeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach
- 3.
PIE TGBERERE LE Br
az
-3 -
§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB sich der versuchten Notzucht nach
§§ 177, 43 schuldig gemacht habe, beschwert ihn nicht. Ebensowenig gereicht es zu seinem Nachteil, dass ihn das Tlandgericht im Falle der Rosemarie K, zwar nach den Urteilsgründen, nicht aber im Urteilssatz von dem Verbrechen nach
§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB (richtig: § 177 StGB) "freigesprochen" hat. Da bei Bejahung des inneren Tatbestandes des Verbrechens nach § 176 StGB Abs 1 Nr 1 dieses Verbrechen und das Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3, wie der Eröffnungsbeschluss zutreffend angenommen hat, tateinheitlich zusammentreffen würden, war für eine Freisprechung aus: dem rechtlichen Gesichts punkte des § 176 Abs 1 Nr 1 St@” kein Raum; das Landgericht hatte nur in den Urteilsgründen zu erörtern, aus welchen Gründen es den Tatbestand üleses Verbrechens verneint (R6St 52, 190).
Vergebens kämpft die Kevision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher an, Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als gegeben erachtet. Es hat zutreffend die Sittlichkeitsverbrechen, wegen deren der Angeklagte an 3. Januar 1947 verurteilt worden ist, als vorsätzliche Taten im Sinne des § 20 a Abs 2 mit herangezogen. Die mindestens drei Straftaten brauchen nicht gleichzeitig abgeurteilt zu werden (RGSt 68, 3303 77, 98). Die Frage der sog. Rückfallverjährung nach § 20 a Abs ? hat das Landgericht ebenfalls rechtsirriumsfrei in verneinendem Sinne entschieden, Bei der sachlichen Prüfurg, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht die dem Urteil vom 3. Januar 1947 zugrunde liegenden und die von dem Angeklagten nunmehr begangenen Sittlichkeitsverbrechen, etenso auch seine Gesamtpersönlichkeit in genügender Weise gewürdigt. Worauf der verbrecherische Hang beruht, der den Täter zum gefährlichen Gewohnheitswerbrecher stempelt,
-4-
u : *
ısi entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Es macht keinen Unterschied, ob der Hang angeboren oder durch ver... schuldete oder unverschuldete Umstände erworben oder gesteigert worden ist, Nlassgebend ist allein, dass er besteht und die künftige Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten
durch den Täter wahrscheinlich macht (Rest 69, 129, 131), wie es hier das Urteil bedenkenfrei feststellt,
Ob das Landgericht bei der Strafbemessung von der ın§ 20 a Abs 2 StcB vorgesehenen Möglichkeit der Straf... schärfung Gebrauch machen wollte, lag in seinem pflichtgemässen “rmessen,
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e " StGB begegnet keinen Bedenken, Das Landgericht hat Testgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Strafe mit, grösster Wahrscheinlichkeit sein straf- . bares Verhalten als gefährlicher Jugendverderber fortsetzen werde. In einem solchen Falle ist der Tatrichter nach der zwingenden Bestimmung des § 42 e steB verpflichtet, die Sicherungsverwahrung anzuoränen, es sei denn, dass andere minderschwere Wassnahmen oder Umstände einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter bieten können (RGSt-68, 271: 72, 356). Das Landgericht hat, allerdings diese Frage nicht ausdrücklich erörtert, Jedoch ergibt sich aus den übrigen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, dass hier andere Möglichkeiten für den Schutz der Allgemeinheit aus- \ scheiden. Das Landgericht durfte sich daher näherer Ausführungen hierzu enthalten,
Auch die Aberkennung der bürgerlichen iihrenrechte ist bedenkenfrei,.
Be
and Be ERS
or
-5_
3.) Die Kevision des Angeklagten war hiernach als unbe. gründet zu verwerfen,
Es besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag der Revision die seit dem 3, August 1951. weiter. erlittene
Untersuchungshaft aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweis auf die Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen,
Richter Dr, -eeiz Mantel
Glanzmann Jagusch