Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 13.12.1951 – 3 StR 683/51

3. Strafsenat

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Leitsatz

Die Strafkammer-ist nicht vorschriftsmässig' besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte _ Direktor infolge anderweiter Belastung keinen .. { wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung ; und den Geschäftsgang der Kermer ausüben... kann. Das ist insbesondere der Fall. wenn er von 8 bis 9 Sitzungen im WHonat nur ‘eine nu Sitzung wahrnimmt, ‚sowie die Verteilung ' der Dezernate und die Bestimmung der Termine -” seinen Vertreter überlässt, (im Anschluss an RGZ 132, 301) 0.

Für die Amkliche Sammlung ! I

. Gesetzs StPO § 5338 Ziff 1; GVC .§ 8 62 Abs 1, 66 Abs 1°" Rechtssatz: Die Strafkammer-ist nicht vorschriftsmässig' besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte _ Direktor infolge anderweiter Belastung keinen .. { wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung ; und den Geschäftsgang der Kermer ausüben... kann. Das ist insbesondere der Fall. wenn er von 8 bis 9 Sitzungen im WHonat nur ‘eine nu Sitzung wahrnimmt, ‚sowie die Verteilung ' der Dezernate und die Bestimmung der Termine -” seinen Vertreter überlässt, (im Anschluss an RGZ 132, 301) 0. Aktenzeichen: 3 StR 683/51 “ . Urteil vom 13. Dezember 1951 1G Krefeld

3 StR 685751 nn

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den liilfsarbeiter Eeinrich T a aus eu, SCENE Str. ME. zeboren arı GEEEEED GE 1916 in TE, im Cerichtsgefängnis Tun

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. U.do

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgencmmen

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Bundesrichter Krauss BR

als Vorsitzender, Be Bundesrichter Dr. Koeniger ” Eundesrichter Scharpenseel R

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Bu:sWesrichter Dr. Taldus Lundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. BD als Vertreter der Bundesemwaltschaft. wo

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als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BR

Für Recht erkamt: u Bi Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u des Landgerichts in Krefeld vom 8. UWai 1951 nit Fr den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, # ” Die Sache wird zur snderweiten Verhandlung und Br Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- BR

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Der Angeklaste ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstehls i.R. und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dice bürgerlichen Lhrenrechte wurden ihm cuf die Dauer von fünf Jahren aberkanntz zusserden vurde die Sicherungsverwahrung angeordnet,

Die Revision des Angeklagten musste Erfolg haben, weil der unbedingte Revisionsgrund unvorschriTtsmässiger Icsetzung des erkennenden Gerichts durchrreift (§ 338 Ziff 1 St2O).

Den Vorsitz der 1. grossen Strafkammer hatte eusweislich der SitzungsniederschrifYt am 8. diai 1951 cer Landgerichtsrat Dr. Th. lach der antlichen Auskunft des Landgserichtspräsidenten in xrefeld war durch Beschluss des Prüsidiuns von 28. Dezember 1950 der Vorsitz in der 1., 2. und 3. Strafkanner für das Geschäftsjahr 1951 den Landgerichtsäirektor PO tivertragen worden; Zugleich mırden als Sivzungstage der 1. grossen Straikemmer der Dienstag und der Freitag jeder Woche bestimut und Landgerichts-Girektor FB lür säntliche Sitzungen mit Ausnahne der vitzung cn ersten Dienstag cines jeden Lonats für verhindert eriläört. Zandgerichtscirektor TO hat sich dienstlich dahin geüussert, dass Ger Vorsitz in einer Gtreikamer seine volle lichterkraft erfordert habe, und dass es ihm daher nicht möglich gewesen sei, in allen Kammern euch söntliche Üüberlicherveise von den Vorsitzenden wehrzeno:menen Geschäfte zu erledigen. £r habe sich vielrıehr darauf heschränken müssen, in der 1, Strafkenner

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einnsl im Iıonat den Vorsitz zu Tühren, und nit den übrisen Geschäften ecine ständigen Vertreter zu betrauen. dic auch die Terninierung und Verteilung der Geschäfte wehrgenomien hätten. Die löglichkeit, sich

in die Geschäfte eller kommern einzuschalten, habe zwar bestenden. jedoch sei ihn bei der Vahrnelnung

nur einer Sitzung im lonat ein richtunsweisender: Tinfluss auf die Rechtsprechung der kemner. nicht möglich gewesen,

Diese Art der Geschäftsbehanilung, vor allem der Führung des Vorsitzes entspricht nicht den Vorschriften der § 9§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1 GVG. Zwar Lönmnen keine grundsätzlichen Bedenken daGesen erhoben wercen, dass der ?rüsicialbeschluss Cen Landgerichtsdirel:tor Rp den Vorsitz in rei Strafiomiern Übertragen hat (RGSt 55, 2015 56, 157). Die Rechtsnureckung des Reichsgerichts hat auch zugelassen, dass Ger Vorsitzende sich schon vor TDeginn des Geechöftisjahres Tür gewisse Sitzunsstage im voraus rür verhindert erklärt oder [für verhindert erklären f l!sst und an Giesen Tagen den Vorsitz seineu Stellvertreter "berlüsst (RGSt 54, 2985 55. 201; 55, 236).

Dabei steht es allein im nflichtmässifen Ermessen ' des Vorsitzenden, auf welche Ternine er die einzel-

nen Sachen ensetzen will, so dass er auf diese Weise

in der Iaj;e ist, die von ihm selbst zu erledigenden

Sechen zu bestimmen (RGZ 115, 157). In Zrmessens- und Zweckmässigkeits?regen dieser Art kann nicht im Vrege

der Revision eingedrungen werden.

Sinn und Zweck des Gesetzes gehen aber dahin,

dass der Vorsitz in den kammern solchen tichvern envertreut wird. die vernöge ihrer besonderen Aus-

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wahl die Güte und Einheitlichkoit der Rechtsnrechung der Larmer. der sie vorsitzen. in besonderen liaße gewöhrleisten. Das Gesetz cerlorcert sonit eine "lihruns der Lemner wenigstens in den Unfang, daß

der zun ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdireiitor seinen richtunggebenden Zinfluss ßeliend rachen kann. Dr muss stets einen ausroichen-Gen uberblick über die enhängig werdenden Sachen behalten und nech sciner allgemeinen Arbeitobelastung in der Lage sein, den Vorsitz in eincn Uufeng zu Zülren, der diesen richtunggebenden.: Einfluss tcwährleistet, Jine Umgehung des § 62 Abs 1 GVG liest detor nicht crst denn vor. wenn der Vorsitz einem . Direktor übertragen wird. von dem von vornherein feststeht, dass er während des ganzen Geschüftsjahrs ı Überhaupt nicht zur Lr£üllung der Obliegenheiten wines Vorsitzenden in der Inge sein wird (ReSt 55, 256; 56, 157). Vielmehr wird der Vorschrift des Gesetzes echon Gann nicht neär gongt, wenn die Verhindorung derart ist, dass ein wesentlicher Diniluss auf cen Geschüftsgeng und die Rechtsprechung der Roımter infolge anderveiter Delastung nicht uehr ausgeübt werden kenn (RGSt 62, 366).

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In vorliogenden Tall kann es nach der dienstlichen „usserung dcs Zandcerichtsdirektors Tun nicht zsveizclhaft sein, dass das erkennende Gericht in Sinne dieser Grundsätze nicht vorschri?tonässig besetzt war. Die \WWakrnehmung nur, einer Sitzung in ilonat ver in Verhültnis zur Gesamtbelastiung der komner unbedeutend; sie ermöglichte nicht den erforderlichen Jberblick über den gesamten Geschüftsstund. Der ordentliche Vorsitzende var. wio er velbst Gdargele;t hat, nicht einmal in der lage, lie Verteilung dor Dosoruate vorzuueliuen und die Demine zu bestimmon, Von einen richtunggebenden Einfluss auf die Ir- 14

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ledigsung der Geschüfte Kann deshalb licine Rede sein, Des !iindestnaß der zu stellenden AnTorderungen ist nicht erfüllt. An den CGrundgedanliocn des Gesetzes musg auch gegenüber dem allgemeinen Anwachsen der Geschäfte fent;chalten werden, wenn nicht die Führung des Vorsitzes zu einer leeren Forn herabsinken soll.

lach ellem greift der unbedin;te Revisionsgrund des % 358 Ziff 1 StPO äurch. Das angefochtene Urteil war eufzuheben, obwohl es im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angelilagten nicht erkennen lässt. Die _ntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss Kocniger Scharnenseel

Zaldus Lundosrichter Sarstedt ist infolse Wogversetzung an der Unterzeichnung ver-

hindert, - Krauss