Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.04.1952 – 2 StR 12/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 54R 12/52._
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ott: GC ee zus AU zeboren om GEB 1920 1 vu v2: Et,
wegen Abführung von Mehrerlös,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, ’
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter erner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitsende Richter, . Oberstaatsewralt ein der Verhandlung, Erster Staatsanwalt MD vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter -
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten GW wirä. das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29.Mai 1951, soweit es ihn zur Abführung eines Mehrerlöses für verpflichtet erklärt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Rüge der Revision des Angeklagten, die Strafkemmer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist “begründet.
Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der erkennenden 2.grossen Strafkrmmer des Landgerichts Aachen führte der damalige LGRat Dr. Keutgen, der später während des Geschäftsjehres, und zwar mit Wirkung vom 1.September 1951. zum LGDirektor ernannt worden ist. In der Geschäftsverteilung des Landgerichts Aachen für 1951 war LGDirektor Dr. Müller zum Vorsitzenden der 2, und 4.grossen Strafkammer und LGRat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden der 2.Strafkemmer bestellt worden, Diese Regelung führte, wie sich aus der dienstlichen fusserung des L@Präsidenten ergibt, dazu, "dass der ordentliche Vorsitzende nicht regelmässig den Vorsitz führte, sondern dies zumeist seinem ordentlichen Vertreter überlassen musste; dagegen wurden dem .rdentlichen Vorsitzenden sämtliche neu eingehenden Sachen vorgelegt". Aus diesem Umstend schliesst der LGfr"sident, dass LGDirektor Dr. Müller "durchaus in der Lage war, Einfluss auf die Rechtsprechung der Kanmmer zu nehmen",
Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Zulässig war es zwar, dass IGDirektor Dr.Müller gleich-- zeitig zum Vorsitzenden ‚mehrerer Strafkammern bestellt worden ist (RGSt 55, 201; 56, 157).: Es widerspricht den Vorschriften der §§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1 GVG auch nicht, dass dann, wenn der ordentliche Vorsitzende
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vorübergehend an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert ist, sein ordentlicher Vertreter in allen Sitzungen, die während der Dauer dieses vorübergehenden Zustandes anfallen, den Vorsitz führt (RGSt 55, 2ol, 203). Die Verhinderung des ordentlichen Varsitzenden der 2. grossen Strafkammer des LG Aachen während des Geschäftsjahres 1951 war jedoch nicht nur vorübergehend. Allerdings waren im Justizministerialblatt, des Lendes Nordrhein-Vestfalen von der Justizverwaltung bereits am 1.Oktober 1950 zwei LGDirektorenstellen in fachen zur Besetzung und zur Bekanntgabe an Bewerber zusgeschrieten worden; einer der Bewerber war der seinerzeitige LGRat Dr.Keutgen. Das Präsidium ging deshalb bei der Geschäftsverteilung und der Bestellung des LGDirektors Dr .Müller zum Vorsitzenden zieier Strafkammern und des LGRat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden einer dieser Kammern von der Erwartung eus, dass die ausgeschriebenen Stellen bald besetzt würden. Es bestand jedoch keine vevähr dafür, dess diese Erwertung sich schon in verhiilinismissig kurzer Zeit, gemessen an der Dauer des Geschäftsjahres, erfüllen werde. Das beweist die Tatsache, dass es erst nech Ablauf von 2/3 des Gesch‘ftsjahres zur Besetzung der LGDirektorenstellen Sekommen ist. Da somit während des grösseren Teils des Gesch“ftsjchres der Vorsitz der 2.Strafkammer nicht vom ordentlichen Vorsitzenden wahrgenommen wurde, kann nicht enerkannt werden, dass das Gericht
ordnungsmissig besetzt ware‘ !
Zu tum Bu Mn
Deran ändert der Umstand nichts, dass er sich sämtliche Neueingänge vorlegen liess. Für die Vehrnehmung der Aufgeben eines Vorsitzenden genügt das nicht. Er kenn nur dann den ihm els Vorsitzenden gebührenden Einfluse auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben, wenn er in der Hauptverhandlung selbst als Vorsitzender entscheidend mitwirkt (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH v 13.12.1951 - 3 StR 683/51-). Andern- [271] falls kenn er die Rechtsprechung der Kammer nicht beein-
flussen; ja er derf es nicht einmal.
w Der erörterte Mangel muss unter allen Umständen zur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Nr 1 St?0).
Sechlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil nicht unterliegen.
f Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb
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