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BGH Entscheidung vom 11.12.1951 – 1 StR 555/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2322 071 4 StR 555/51
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschineningenieur Anoreas H EEEEEEEEEEERD sus NED geb:ren am DD ED in TED,
wegen Meineids u.ä.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter . als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr.Jrgusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt: Dr END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär 0)
als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Niirnberg-Fürth vom 7.Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet: Der Angeklagte kassierte am 3.März 1950 für den Zimmermeister MOD bei Eugen GEB in üessen Wohnung 500 DM in bar. GEB hatte nur 140 bis 160 DM in Besitz. Seine Frau holte aus der Ladenkasse ihres Milchgeschäfts noch 340 bis 360 DM herbei. Ge@EEB händigte denn die 500 DU dem Angeklegten aus. Dieser lieferte das Geld aber nicht en KO ah, sondern behielt es für sich. In dem Zivilprozess GEB gegen MED sagte er als Zeuge am 15. November 1950 unter Eid wissentlich der Wahrheit zuwider aus, er habe von GEB en 3.März 1950 kein Bargeld erhalten.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten des Heineids und der Unterschlagung für schuldig erkannt. “
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist teilweise begründet. u
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, fürsorglich beantragt, den für Frau CM tätigen Buchprüfer Go als Zeugen darüber zu vernehmen,. dass als Entnahme aus der Iadenkasse am 3.März 1950 nur 9o DM. verbucht worden seien. Diesen Antrag hat die Strafkamner im Urteil abgslehnt mit der Begründung, es handle sich offensichtlich
um einen Verschleppungsentrag, weil der Angeklagte bislang
gerade das Unterlassen der Belegung von Zahlungen aus der Ladenkasse als eine gegen die Geschäftsführung der Freu GEB sprechende Tatsache gerügt habe.
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Die Revision sieht mit Recht in der Ablehnung des Beweisamtrages einen Verfahrensmangel.
Nach § 244 Abs 3 StPO darf zwar ein Beweisamtrag at-
gelehnt werden, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Da hier der Beweisentrag vom Verteidiger gestellt war, durfte er aber mit der im Urteil
gegebenen Begründung nur abgelehnt werden, wenn die Verschleppungsabsicht in der Person des Verteidigers gegeben war (RG JW 19%1, 28185 HRR 1938, 1381). Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht das heachtet het. Sodann hat die Strafkemmer die Verschleppungs-- absicht daraus gefolgert, dass der Beweisamtrag dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten widersprechse. Ein
solcher Widerspruch ist jedoch nicht ersichtlich. Aus
dem Urteil. ergibt sich wohl, dass der Angeklagte die Geschäftsführung der Eheleute GEB als unordentlich bezeichnet und behauptet hat, Frau GB könne für die Zahlung aus ihrer Ladenkasse -— gemeint ist die Entnahme der 540 bis 360 DM - keinen Beleg nachweisen (UA S 8,9, 11). Dagegen hat der Angeklagte nicht geltend gemacht, Frau GB hate ihre Ausgaben überhaupt nicht belegt. Die Behauptung, sie habe Yo DM als Entnahme aus der Iadenkasse verbuchen lassen, ist deshalb mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten vereinbar. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verschleppungs-- absicht begründet hat, sind daher rechtlich angreifbar. Die Ablehnung des Beweisamtrages verstösst somit gegen § 244 Abs 3 StPR:;,
Auf dem Prozessverstoss kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat dem Ehepaar CP geglaubt, dass Frau G@gß> an 3.März 1950 ihrem Mann die 340 bis 360 DM aus der Ladenkasse gebracht "hai, obgleich ein Beleg da-
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für fehlt; sie hat dem Ehemann CB sogar geglaubt, dass er am 8.März 1950 bei der Abrechnung mit dem Angeklagten die fünf Tage zuvor geschehene Zahlung von 500 DM vergessen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn festgestellt worden wäre, dass, wie es dem protokollierten Beweisamtrag entspricht, am %.März 1950 eine wesentlich geringere Barentnahme der Freu CB tatsüchlich belegt und gebucht war.
In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger allerdings vorgetragen, die 90 DM seien nicht am 3.März, sondern am 4.Februar 1950 verbucht; der Sitzungsniederschrift und dem Urteil ’müsse hier ein Missverständnis zugrunde liegen. Der Vortrag des Verteidigers stimmt mit dem Urteil insofern überein, als dort (S.6 UA) die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben wird, nur bei seinem Besuch bei GW an 4.Februar 1950 - an dem unstreitig 500 DM bezahlt wurden - habe die Ehefrau etwas, nämlich 90 DM, aus ihrer Ladenkasse beigesteuert. Wenn man von dem heutigen Vortrag des Verteidigers ausgehen wollte, so wäre das Ergebnis der Revision kein anderes. Ein Widerspruch in dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wäre auch denn nicht ersichtlich, die Verschleppungsabsicht also nicht einwandfrei begründet. Ebenso könnte auch des Beruhen des Urteils auf dem Frozessverstoss nicht ausgeschlossen werden. Das Ehepaar CE: nat euch die Vorgänge vom 4.Februar gänzlich anders als der Angeklagte dargestellt. Hätte sich durch die Erhebung des abgelehnten Beweises ergeben, dass die Schilderung der Eheleute CB insoweit unrichtig war, so hätte das Lendgericht möglicherweise
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auch sonst ihre Aussagen, durch die es den Angeklagten als überführt erachtet hat, nicht als glaubhaft ange- . sehen. -
Hiernach muss das angefochtene Urteil äufgehoben D” werden. Auf die sonstigen Revisionsrügen, die Übrigens
. "nicht begründet sind, braucht bei dieser Sachlage nicht ;. mehr eingegangen zu werden.
Richter Mantel Dr.Geier Glanzmann Jagusch
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