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BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 4 StR 566/53

4. Strafsenat

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4 StR 566/53 2287 070 [7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dachdecker Otto G EEE zu: : GE geboren am MED 1904 in EEE Ostpreussen, in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

wir

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Mai 1953 wird verworfen. =

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem

21. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei ilonate übersteigt:

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rück-

falle in einem Falle sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Nonaten Zuchthaus verurteilt. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer

von drei Jahren aberkennt. Die Untersuchungshaft ist

ihm auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.

1. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Alfred BED nit der Segründung abgelehnt hebe, der Antrag sei nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ‚worden. Die Ablehnung sei unzulässig gewesen, da der Beweisamtrag nicht von dem Angeklagten, sondern von dessen Verteidiger gestellt worden sei und diesem eine Verschleppungsabsicht ferngelegen habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger für den Fall, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe 2 Fahrräder von einem gewissen ılfred BEEEED aufgekauft, nicht als wahr unterstellt werde, beantragt, den Schrotthändler Rep als Zeugen darüber zu vernehmen, ob ihm als Inhaber seiner Schrottaufkaufstelle ein gewisser }lfred Bee bekannt sei, bezw. ob sich aus seinen Geschäftsbüchern die genaue Anschrift des BP ermitteln lasse. Die Strafkammer hat hierauf beschlossen und verkündet, dass der intrag

auf Vernehmung des Zeugen Alfred uureniss S 244 StPÜ abgelehnt werde, da er zum Zwecke der Prozessver-

schleppung gestellt sei. In den Gründen des ange-

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fochtenen Urteils. ist dazu ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte, der mit seinen Angaben über die Herkunft der von ihm gestohlenen Fahrräder wiederholt gewechselt habe, . die Urteilsfällung über einen äusserlich einwandfreien Beweisamtrag habe hinausschieben wollen, obwohl er sich der Unwahrheit der unter Beweis gestellten 3ehauptungen - und damit der Unmöglichkeit, eine für ihn günstige Wendung herbeizuführen, bewusst gewesen sei.

Aus dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses erhellt zunächst, dass das Landgericht bei der Entscheidung über den Antrag des Verteidigers irrtümlich davon ausgesangen ist, dass als Zeuge der angebliche ilfred Due selbst, nicht der Schrotthändler ra GERD - im Urteil als OO bezeichnet:=, der über Alfred Di nur Auskunft geben sollte, benannt worden sei. Indes ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, dass hier nur ein Versehen des Tatrichters vorliegt, das damit erklärt werden kann, dass die Verteidigung mit dem Antrag auf Vernehmung des Re 1eäiglich den z1frea Sm ausfindig machen und dann diesen als Entlastungszeugen benennen wollte. Die Ablehnungsbegründung ist daher auf den nach der Sitzungsniederschrift wirklich gestellten

Antrag zu beziehen. .

Ob dieser Antrag mit der im Ablehnungsbeschluss angegebenen und im Urteil (zulässigerweise) ergänzten Begründung abgelehnt werden durfte, obwohl er nicht von dem der Verschleppungsabsicht beschuldigten Angeklagten, ° sondern von seinem Verteidiger gestellt worden war (vgl RG JW 1923, 689 Nr 5, 1931, 2818 Nr 37, HRR 1938 F: Nr 1381, BGH 3 StR 295,’51-vom 28.. Juni 1951, 1 StR 555/51 vom 11. Dezember 1951, aber auch BGH 1 StR 145/53 vom 10. April 1953 = IM Nr 8 zu § 244 Abs 3 StPO), bedarf

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ne hier keiner Entscheidung; denn das in dem Antrag gestellte 2 Verlangen nach Ladung und Vernehmung des Zeugen Rei “ kenn nicht als echter Beweisamtrag angesehen werden. Ein bag solcher setzt voraus, dass eine bestimmte Tatsache be-

Eu hauptet wird. Diesem Erfordernis genügt der im vorlie-

Bu genden Falle gestellte Antrag nicht. Zwar stünde dessen wortlaut der innahme eines Beweisamtrages nicht entgegen, wenn sich aus der Einlassung des Ingeklagten oder dem Vorbringen des Verteidigers, für das Gericht erkennbar, die bestimmte Behauptung ergeben hätte, dass der angebliche Alfred DEEEB den als Zeugen benannten Schrotthändler Re dekannt sei, und dass sich aus dessen

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Bruder und das Rad zu Ziffer II 5 von seiner Schwester zu haben. In der Hauptverhandlung liess er sich dahin ein, dass er die Fahrräder zu Ziffer II 1 und 3.von

einem gewissen BED, das Rad zu Ziffer II 2 aber. von einem Alfred BEE erworben habe, den er bei

dem Schrotthändler ReEEENS kennen gelernt habe, und dessen Anschrift vielleicht aus dem Trödlerbuch

des REED festgestellt werden könne. Diese Binlassung wechselte der Angeklagte sodann, indem er er-

klärte, von Alfred BB das Damenfahrrad unter Ziffer II 1 und ein Herrenfahrrad (enscheinend Ziffer II 2)

F Geschäftsbüchern die Anschrift des BEP ermitteln lasse. a Dem war jedoch nicht so. Der Angeklagte wechselte mit

r seinen ingaben über die Herkunft der Fahrräder mehrfach. Br Bei der polizeilichen Vernehmung behauptete er, alle 3

h Fahrräder von dem Schrotthändler "Rep" erworben 5 und "die anderen Teile" aus dem Schrott herausgesucht

“ zu haben. Den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernonmenen Eheleuten UGEREEED gab er an, er habe das Rad zu

$ Ziffer II 1 des Urteils unter der Hand gekauft, das

Ki Rad zu Ziffer II 2 von seiner Schwägerin bezw von einem

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-5.

gekauft zu haben, während er das Damenfahrrad zu Ziffer II 3 nunmehr von einem Unbekannten erhalten haben wollte. Der Verteidiger seinerseits hat, wie er selbst in der Revision vorträgt, erst durch die Einlassung des Ängeklsgten in der Hauptverhandlung von dem angeblichen Becker erfahren. Wenn er bei dieser Sachlage den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Rei in der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Fassung gestellt hat, dann ersichtlich deshalb, weil er angesichts der wechselnden Einlassungen des Angeklagten selbst erhebliche Zweifel daren hatte, ob der angebliche Alfred BED dem Rap GEB bekannt und in dessen Büchern zu finden sei. Unter solchen Umständen ist es ausgeschlossen, dem Antrag, ReoBerüber zu vernehmen, o b ihm ein gewisser Alfred PlBekannt sei, bezw ob sich aus seinen Geschäftsbüchern die genaue Anschrift des BD ermitteln "lasse, den Sinn einer dahingehenden positiven Behauptung beizulegen, wie sie Voraussetzung eines echten Beweisamtrages wäre. Es handelte sich vielmehr nur um einen Beweisermittlungsamtrag, der es der Verteidigung ermöglichen sollte, den angeblichen BE ausfindig zu machen, um ihn dann als Zeugen benennen zu können. “ls Beweisermittlungsamtrag aber brauchte der Antrag Üüberhaupt nicht beschieden zu werden. Der Tatrichter hatte lediglich zu prüfen, ob sich für ihn aus § 244 Abs 2 StPO die Pflicht ergab, der }nregung der Verteidigung, die Person und den Aufenthalt des DW zu ermitteln, nachzugehen. Das hat die Strafkammer ersichtlich nicht für notwendig erachtet, weil sie der Überzeugung war, dass der angebliche BED eine erfundene Person war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Antrag des Verteidigers, wenn auch aus einem irri.gen Grunde, nicht stattgegeben worden ist. a

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2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht bringt die kevision keine besonderen Einwendungen vor. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch rechtliche Fehler erkennen.

Der Revision des Angeklagten kann demnach kein Erfolg beschieden sein. Aus Billigkeitsgründen ist jedoch die seit dem 21. Mei 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerschnet worden.

Groß Engels Hülle "Dr. Augustin Martin

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