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BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 4 StR 555/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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—— - Zinn

2289 054°

Im Namen des Volkes

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in der Strafsache gegen

den Steiger a.D. Johenn S EEAEED au: sg Pf Wer — Treer zur Zeit in Untersuchungsha®% in der Haftanstelt

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wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in - der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben® ,

Senatspräsident Dr. Groß als. Yorsitzender, er

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- _. ze -._ u ‘ 3 'Bundesrichter Krwme I R Dundesrichter Dr.’ Engels on Zur Bandesrichter Dr. Zälle u er

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

überstaetisanwalt > 0 als Vertreter. der desanwal Justizangestellter a .

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

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tschaft,

zZür Recht: erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt2eil des Landgerichts in Bielefeld vom

5. April 1951 mit den ihm zugrunde liegen-

den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines fortgesetsten Verbrechens der Unzucht mit einem kinde — Fall Gisela >? - verurtsiit ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Lanügericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angexlagten verworfen.

Von Rechts wegen

Dar Angeklagte ist wegen 5 Verbrechen der Unzucht mis einem Kinde zu einer Gesemntzuchtkausstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Seine Revi-

sion rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, _.

macht £ber nur zur Stra®zumessung nähere Ausführungen. Der Senat her derin keine Beschränkung der Revision euf das Strafmass &esehen. Die Kevisionsbesrüändung enthält keine Erklärung, dass sich. die sachlicke Ycchprüfung des Urteils nur eu? die Strafzumessungsgründe erstrecken sollez beeniragt ist visimehr die Aufhebung des Urteils ohne Einschränkung. \ Lie demaech gebotene Gezantnfüfung ergibt Zolgendes:

1) Fach den Urteilsteststellungen hat der 55 Jehre alte Angeklagte, der im Jahre 1943 wegen Vornehne unzüchtiger Nendlungen an kindern miv 2 Jehren Zuchthaus bestrs?t worden wer, um die Jahreswenäe

:1947/48 die "demels 11 - 12 jährige" Gisele >

kamen gelernt. Es kam beld dazu, .dase der Angekiagie am Geschlechtsteil des Kindes spielte, während

Gas Lüöchen auf seine Aufforderung hin an seinen entblössten Gliede bis zum Semenerguss rieb. Das Un-

suchttreiben nahm immer schlimnere Tormen an, und ie Beziehungen zu dem lldchen gestalteten sich der-

§ 2t, dass der Angeklagte mis dem Kinde gewissermassen. ’”_ > © h en

"ein Verhältnis" unterhielt, das bis zu zeiner im Jawar 1951 erfolgten Verheftung andauerte. Ausser in

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seiner Wonnung verging er -s_ch auch an anderen Ürten, so in den Jeeper Zichten, eirmel auch nach dem sonntäglichen Kirchenbesuch in einem weldstück. "Die vnzüchtizen Zandälungen wiederhoiter. sich. seit dem Jehre 2948, bis in die letzse Zeit go häufig, dass der Angeklagte nicht

r in der sage iss enzugs ven, wie 02% er nit

der Cisela deraröige unsittliche ‚Handlungen vor

es Sackrerhaltes führt Gas Tendgeris cht aus, die mehrerer unzlichtigen Henälungen an der Cisela DB Taliven sich als fortgesetzt ve Hendiung' dar. In.

ı Strefzumessungsgründen wirö schliesslich die

& Njehrejlange Dauer. dieses unsittlichen, verderb- - ? .

lichen Verhültrisses una Sie Eäufickeit des un-

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igen Tarkehrs" ververseto,

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geuesen ist. Vasittliche Her ndlungen , cie der Angellagte mit der bereits 14 Jahre alten Ciscla

>» vorgenomsen-hat, erfüllen aber nicht den Tatbestenä des § 176 Abs i Nr 3 8:58, sie könnten ze- . gebenenfells als Beleidigung ZU würdigen sein. Die Irtes ‚Isbegründung schliesst run Zicht mit Sicher-

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heit aus, dass das Lanägericat zu Unrecht in das od Sortresesste Verbrechen der Unsucht mit einen Kin- ö i

de Dinselkanälungen einbezogen hat, die mit der 14 Jahre alt gesordenen Gisele Pe begenzen wurdenz Genn das Urtsil stellt Fest, das "Yerhältris" hebs nis zur Terhafsung des Angeklagten geiauert, in Ver-

> laufe desselben hätten sich die Unsittlichkeiten bis in.die letzie Zeit, demnzch bis un die Jahresvende

1950/51 wiederholt. Daraus muss mengels einer gegen- $eiligen Feststellung des Landgerichts entnommen werden, dass die Verfehlungen er "letzten Zeit" nöch als Teilhendlungen des fortgesetsten Verbrechens gewertet . ‚worden sind. Löglicherweise liegt deher ein Rechts- | irrtun zu Ungünsten des Ahgeklagten vor, der sich auf cie Schuld- und Sireflrege ausgevirkt haben kann. Des "muss zur Aufhebung des Urteils zühren. soweit es das Verbrechen an der Gisela Pe zun Gegenstand hat. Des herögsricht wird genaue Feststellungen Treten missen, wenn das Mücken das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, und welche von den in einselnen aufgeführten

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Hendlungen (5.3. dei den Heepener Fichten und in einem Weldstück nach einem Kirchenbesuch) demnach noch von den Zorigezetsten Verbrecken der Uasucht mit einen

Rinde erfasst werden.

2) Im übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keine Bedenken. Der Ängeklagve hat nach den Urtellsfeststellungen von Jamuar bis

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zum Scmmer 1948 mit der Zwillingsschw wester der .

Gisele, Waltraud Pg@, solange sie jünger zls 14 Jehre wär, wiederholt unsittliche Nanälungen vorgenomaen. Auch an der dauals 12 Jahre aiten llelga Fr verginz er sich wiederholt, während es mit

den 10 bzw 11 Jahre elten Küdchen Thusnelda Sch» und Erika DB jeweils nur zu einer unsittliichen Herdlvng kem. Das Alter der Kinder kernte der Ange-

klaste, Das Urteil stellt schliesslich fest, dass!er jedesmal zur Suregung oder Befriedigung seiner Sin-. nerlust, elso in wollüstiger Absicht gehandelt habe,

Jenit ist Zür jeden der vorstehend unter Ziffer 2 behandelten Fälle der äussere und innere Tatbestand es Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 StGB - in den Fällen Waltraud FO und Helza zB» handelte der Augekl Ste Fortgesetst — nachgewiesen.

3: Zur Strafzumessung het das Landgericht ausgezührts Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Aps 2 StGB lägen richt vor. Es handle sich weder un ein „ingzelfall noch vum ein selegentlich es Abgleiten aus sexueller Hot.. Der Anscklagte habe sich an Hilfsschälerirnen vergengen, an.in ihrer zeistigen Unreife besonders gefährdeten Nädchen. Die Verfehlungen

rügen teilweise üblen, perversen Charakter, &r habe den Küädchen einen für ihr ganzes Leben nachwirkenden Scheden zugefügt. Er sei wegen Sittlichkeitsverorechen vorbestra?t,. have also die Schwere seiner - Verfehlungen gekannt.

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Die Revisicn rügt, das jendzeric cht Aabe' we-Ger das offene Geständnis den Angeklagten noch den Vusten& beriicksichtigt, dass Gisele Pe ihn die andern iächen "zugeführt" unä auf diese Weise erst dis Voraussetzungen Fir sein Tätigwerden geschaffen

Sie Kevision will mit Giesen Vorbringen dartun, dass die Strafzunessun; gegründe mit! ‚Feststellungen des Urteils in Widerspruch stiinden. Des henägericht 22% im Zuge seiner Feststellungen auf das volle Geständnis des Angeklagten hingeriiesen und auch ervahınd, ‚das s Gisele zn Lesen die andern lläächen Nonsezührt nebe", Kit diesen Feststellungen setzen sick aber die Strefsunessungszründe nicht in liderspruch. Des Lanägericht ver nichs verpflichtet, diese Unstinde pei.üer Strafsumessung nockmels hervor suheben. Ihre Unterstreichung lässt. darauf schließen, Gass es sie euch in dieser äuseimmenheng gewertet. hat. Das mısste aber nicht zur Annehae mildernder. Inetäh-. Ge fünren. Ob diese Vergünsti gung gewährt werden. kann, entscheidet der Tatrickter unter Abwägung. aller strafmiläernden und strafschärfernden Unstände. venn des Landgericht sich angesichts der vielen und

schweren belastenden Tatsachen nicht in der Lage sah,

von dem 'normelen Strafrahmen des § 176 StCB abzuge-.

ken, so ist darin kein Wider spruch zu seinen reststellungen zu erblicken; Seine Zntscheidung ist tat-

zichterlichkes Ernes sen, das sich der Nechprüfung

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durch dcs Bevisionsgericht entzieht. Keinesfalls verstiess das Lendgericht gegen die ellgemein anerkannten vrundsätze staatlichen Strafens, wenn es die "Zuführertät igkeit" der noch schulpflichtigen, E: geistig unreifen Sisela Pf nicht als nildernden ° -"E Um stand im Sinne. des § 176 Abs 2 StGB angesehen Be

Die Revision rügt schliesslich, es seien über- .- müssig hohe Strafen gegen den Ängeklagten auszesprochen worden, .

Devon kenı keine Heüe sein. Der Tall "gisela 2" scheides bei Glecer Besrachtung aus, weil insoweit das Urteil eufgehopen ist und der Tatrichter hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der möglicher Weise euch des Strafness beeinflusst het. Fir die Fälle Sc und BEE ne: es das Landzericht jeweils bei der Ziindestotrafe von 1 Jahr euchtheus bewenden lassen. Die Zortgesetsten Verbrecken en den üllächen Waltraud Mg und Helga u het es mit Zuchthausstrafen von 3 und-2 Jahren geahndet. Debei het es die Häufigkeit der unzlichtigen Handlungen, deren teilweisen »perversen Charakter und die ilble unä raffinierte Ari berlicksichtigt, mit der der Angeklagte vorging, inden er dieriädchen durch Zeigen von unzüchtigen Bildern aufreizte, um sie seinen schmutzigen Treiben dienstber zu mechen. Unter diesen Umständen kanr von einer übermässig

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honen Strafe Dei keiner üleser Zinzelstrafen gesprochen werden. Von den Tolle Cisels ? angeseien, muss deher der Revision der ärfolg versagt

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