Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.12.1951 – 2 StR 572/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2302 062
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
t den Kellner Erwin K ausm zus LG, VTOumEEEEEEED WEB, geboren an GEREEEB 1913 in DEE
(sonstige Sachbezeichnung: gegen CB u... ) wegen schweren Diebstahls und Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgefiohtshofe in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an ddr teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Mosricke als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka | Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Saubr als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der B ndesanwaltschaft, Justizsekretär m ' als Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: \ \ .
Die Revisioh des Angeklagtdn gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 18. Juni 1951 wird verwor}en.
Der Angekleigte hat die Kostelı des Rechtsmittels
zu trager. i
Dem Angekljagten wird die weitere Untersuchungshaft, die er nafh dem 18. Juni 1 951) erlitten hat, ange-
rechnet, koweit sie drei Monaj;e übersteigt. t ı
J Von Rechts wei.
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Das Lanägericht hat den Angeklagten als gefährlichen
Gewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen
und wegen schwerer Begünstigung zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Er hatte unbeschränkt Revision eingelegt, sein Verteidiger hat jedoch in der Revisionsbegründung das Rechtsmittel
auf die Verurteilung.Wegen. Begünstigung und auf die Anorärung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Darin liegt eine Teilrücknahme der Revision; hierzu war der Verteidiger kraft seiner Vollmacht befugt (BI 93 d.A.).
1) Zu § 258 StGB stellt das Landgericht fest, dass der frühere Mitangeklagte OB am 13. Februar 1951 einen #inbruchsdiebstahl in ein Uhrengeschäft beging und dabei eine grosse Anzahl von Uhren und Schmucksachen entwendete. 1. 14. Februar suchte KO Gen früheren Mitangeklagn Kr auf und bot ihm die Beute zum Kauf an. Hiervn handelte er in Kenntnis des Einbruchsdiebstahls und in der Absicht, dem Ci die Beute zu sichern; er tat dies in der Erwartung eines Anteils an der Beute (Urt. Abschr. S 10, 11, 16). Krummp war zur Abnahme bereit und begab sich am nächsten Tage mit EN die Wohnung der Verlobten Cs, wo dich das gestohlene Gut befand. Kr kaufte einen erheblichen Teil der Beute, von dem
Rest erhielt Ku eirien Teil; Krp ist rechtskräftig
wegen Hehlerei. verurteilt [rerien- Das Landgericht findet in der Mi:twirkung des Ang klagte. den Tatbestand des
§ 258 Abs 1 Nr 2 StGBs erlhabe die Verbindung zum Hehler Kr@8 hergestellt, um defa ne die Vorteile des Diebstahls zu sichern. . . |
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Die Revision meint, "im Falle der Begünstigung müsse das Urteil aufgehoben werden, da die Strafzumessung in unzulässiger Weise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwertet". Die Strafkammer habe nämlich, - was zutrifft, - u: bei der Bemessung der Strafe zuungunsten KiB5 berücksichtigt, dass seine Tat für CgW eine "starke Rückendeckung" gewesen sei, das sei aber das Wesen der Begünsti-
gung.
Der Angriff geht fehl. Zum Tatbestande der (sachlichen) Begünsti.gung gehört nur, dass der Begünstiger dem Vortäter Beistand leistet, in der Absicht, ihm die Vorteile der Vortat zu sichern. Dass der Beistand eine starke Rückendeckung" für den Vortäter bedeutet, also besonders wirksam und erfolgreich sei, ist dagegen kein Merkmal des Tatbestandes. Das Landgericht durfte daher diesen Erfolg zuungunsten des Angeklagten verwerten.
Anscheinend will die Revision zu § 258 auch den Schuldspruch bekämpfen; was sie zur Begründung vorbringt, ist jedosh nur tatsächlich und daher unzulässig.
2) Die Anwendung des § 20 a StGB lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsbegründung bringt hiergegen auch nichts vor. Ihre Ausführungen richten sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Indessen ist auch sie rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision bemängelt die Urteilsfeststellung, dass "ein anderes Mittel als die Sich gsverwahrung nicht zur Verfügung, stehe". Es hätte, sd führt sie aus, geprüft werden müssen,| ob nicht das Rentenbpwilligungsverfahren, das'für den Angeklagten laufe, } Erfolgsfalle seine wirtschaftliche Lage bessern und ihn {von weiteren Diebstählen ejphalten würde. Als weiterer möglicherweise bessernder Unstand kolnme in Betracht, an her An-
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geklagte inzwischen geheiratet habe. Beide Behauptungen sind neu unä deshalb unbeachtlich. Das Urteil erwähnt nur, dass der Angeklagte im Kriege 1945 den rechten Unterarm verloren hat. Diese Tatsache nötigte das Gericht nicht zur Prüfung,
ob ein etwaiges Rentenverfahren, wenn es Erfolg hätte, den Argeklagten nach der Strafverbüssung von der Begehung neuer Straftaten abhalten würde. An Hand der zahlreichen 2.1. sehr erheblichen Vorstrafen kommt der erste Richter zu dem Schluss, dass der Angeklagte "gegen jeden Besserungsversuch immun ist" und "sich der menschlichen Gesellschaft nicht einzuordnen vermag" (S 17). Diese nicht anders zu bekämpfende Gemeinschaftsfeindlichkeit rechtfertigt die Sicherungsverwahrung. Auch sonst ist zu § 42 e kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte zur weiteren Rechtfertigung noch mehrfach Erklärunsen zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegeben. Diese waren nicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind (§ 345 Abs 1 StPO).
Das Rechtsmittel konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dr. Moericke Dr. Kirchner Henneka
Werner Dr. Sauer
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