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BGH Entscheidung vom 07.12.1951 – 2 StR 522/51

2. Strafsenat

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2302 063

In der Strafsache

gegen den Maurer Hans S GER ev: nl geboren om EB 1930 in VeorEm,

wegen Nordes

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1951, en der teilgenommen haben:

Ben: tspr’isident Dr.Moericke

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr .Kirchner Henneka

ferner

Dr.Sauer

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär m als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle ,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 31.Mai 1951 wird ver-

worfen.

Der !ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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.”

-2.

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen llordes (Tötung aus niedrigem Beweggrunde) zu lebenslansem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,

l. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des § 358 Nr 5 StPO, weil der Sachverständige nicht während

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der ganzen Dauer der Hauptverhendlung anwesend gewesen sei;

denn der Sechverstündige gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (RG JW 1933, 2774). "

2. Die Revision beanstandet ferner, dass das Schwurgericht einen Antrag der Verteidigung euf Vornchme einer Ortsbesichtigung abgelehnt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Antrag nicht gestellt. Die Rüge geht deshelb fehl.

Der Angeklagte schwängerte Anfang September 1949 die geschiedene Frau Annemarie Rp, die zehn Jahre älter war als er. Da er glaubte, dass ein uneheliches Kind seine Zukunftspläne vernichten werde, kam er mit Frau RM überein, die Frucht abtreiben zu lassen. Mehrere Versuche blieben erfolglos. Daraufhin fasste der Angeklagte im Spätjabr 1949 den Entschluss, Frau RE zu vergiften. Es geleng ihm eber nicht, sich Gift zu verschaffen. Am 23.Februar 1950 veranlasste der Angeklagte Frau REM, sich mit ihm zu treffen. Sie gingen an einen Hühnerpferch, der in der Nähe einer abgelegenen Strasse lag. In der Unterredung, die nun

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begann, beharrte der Ingeklegte darauf, dass das Kind nur als Totgeburt zur Welt kommen dürfe. Frau Rn warf ihm vor, dass er sie unglücklich gemacht habe, und sagte, sie werde das Kind seiner Mutter auf die Treppe legen. Der !ngeklagte erwiderte: "Du

bist nichts anderes als ein geiles Weib"! Frau Ri versetzte ihm nun .einen Stoss. Er taumelte, Frau RB versuchte, wegzulaufen. Er erreichte sie in wenigen Schritten und schlug sie, die laut aufschrie, mit der Faust. zu Boden. Nunmehr versetzte er ihr mit einem schweren, harten, kantigen Gegenstand voller Tut und Zorn mindestens zwei wuchtige Schlüge gegen den Kopf, die ihren Schädel zertrümmerten. Dann schleifte er sie einige lieter weiter auf einen Acker. Eine Frau Hp hatte die Schreie der Frau REM gehört und rief: "Zum Teufel, was ist denn hier los"? Der ingeklarte erwiderte, sie möge einen Arzt anrufen, es hebe jemend einen Herzanfall bekommen. Nunmehr führte er mit seinem Werkzeug, von einem fürchterlichen und masslosen Hass gepackt, mindestens drei weitere Schläge gegen Frau Rp, die er noch am Leben glaubte. Mit ihnen zertrümmerte er den Schädel wiederum an

: mehreren Stellen. Danach schleifte er sein Opfer noch

ein Stück weiter von der Strasse weg, ging nach Hause und unternahm darauf einen Selbstmordversuch. Den Ent-

schluss hierzu haette er gefasst, als Frau HB ihn

anrief,

Das Schwurgericht hat "den eigentlichen Schlussakt" der Tat "weder zeitlich nach‘ örtlich mit hinreichender Sicherheit" feststellen können. Es sagt nur, dass der Angeklagte sie "noch für lebend hielt", als er ihr nach dem Auftreten der Frau Hp die ärei letzten Schläge

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zufügte. Deshalb bleibt die Möglichkeit offen, dass der Tod der Frau REM schon vorher eingetreten ist. Die Verurteilung wegen vollendeten Hordes ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die ersten beiden Schläge mindestens miture’ichlich für den Tod der Frau RB gevesen sind R

der Angeklarte sie mit Tötungsvorsatz geführt und hier-.

bei aus einem niedrigen Bevreggrunde gehandelt hat. Das aber ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts.

1. Das Schwurgericht führt zum zweiten Tatabschnitt (nach

“ dem Anruf der Frau HB) aus: "Er versetzte ihr minde-

stens noch drei weitere Schläge, die den Schädel, ebenso wie die vorherigen, an mehreren Stellen zertrümmerten.... Jeder der Schläge des /ngeklagten war wit einer solchen Wucht und Schwere gefiihrt, dass einer davon ausgereicht hätte, den Tod der REM herbeizuführen! . Daraus ergibt sich als Jberzeugung des Schwurgerichts, dass jeder Schlag, elso auch die beiden ersten vor dem Anruf der Frau Hp, von tödlicher Wirkung und deshalb für den Tod der Frau RM mindestens mitursächlich gewesen ist, selbst wenn er erst im zweiten Tatabschnitt eingetreten sein sollte.

2. Den Tötungsvorsatz folgert das Schwurgericht "aus der Ausführung der Tat mit einem gefährlichen Werkzeug, der Zahl der Schläge, ihrer ungeheuren Wucht, der Kenntnis seiner in Beruf und Sport so oft geübten Schlackraft

und Schlagtechnik, ferner der Abgezieltheit der Schläge gegen den empfindlichsten Körperteil eines Menschen, nämlich den Kopf als den Sitz des Lebenszentrums Gehirn", Die Erwähnung der Zahl der Schläge könnte allerdings das Bedenken erwecken, dcss das Schwurgericht den Tötungsvorsetz erst für den zweiten Tatabschnitt. habe feststellen wollen. Nach dem Zussmmenhang der Urteilsgründe

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ist dies jedoch ausgeschlossen. Das Schwurgericht stellt nämlich folgendes fest: Der Angeklagte wollte Frau Rn schon töten, als er sich um Gift bemihte. Dass er seinen Entschluss nicht durchflihrte, lag nur daran, dass er kein Gift bekam. Als er dann in der: Unterredung mit Frau RM erkannte, dass sie das Kind zur Welt bringen wöllte,"T'gab es für ihn letztlich keinen enderen Ausweg als die Beseitigung der RE". Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt hat,

3. Das Schwurgericht sieht den Beweggrund für die Tötung der Frau R@WW einmal in dem "masslosen, furchtbaren Hass". Er ist nach dem Urteil erst nach dem Erscheinen der Frau HB zum Durchbruch gekommen. Es kann deshalb sein, dess er für das Handeln des Angeklagten auch nur im zweiten Tatabschnitt bestimmend gewesen ist.

Dann schiede er «ls Beweggrund für die Angriffe des ngeklagten gegen Frau REM in ersten Tatabschnitt

US.

Das Schwurgericht stellt ferner fest, dass der Zweck der Tötung die Beseitigung der Frau RM als Hindernis für die Verwirklichung der Zukunftspläne des Angekla::ten gewesen sei. "Das Fortschaffen des grossen Hindernisses" ist nach der Annahme des Schwurgerichts sowohl der Leitgedanke bei dem Versuch der Beschaffung von Gift als auch "bereits vor dem akuten Ausbruch dieses Hasses der Zweck seines Handelns gewesen". Daraus ergibt sich mit Sicherheit, dass der Angeklagte schon mit den ersten Schlägen den Zweck verfolgt hat, Frau REM zu beseitigen, damit sie mit dem von ihr erwarteten Kinde seinen Zukunftsplänen nicht im \/ege stehen könne.

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Dass er sich dieses Beweggrundes auch in seiner Yut und seinem Zorn bewusst gewesen ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Er ist auch niedrig i S des § 211 StGB. Das bederf keiner Erörterung. Die volle Zurechnungsfühigkeit des Angeklegten hat dos Schwurgericht ebenfalls einwandfrei bejsht.

4. Die Revision wendet sich noch gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Das Schwurgericht begründet sie mit der niedrigen Gesinnung des Angeklagten. Entgegen der £{nsicht der Revision ist damit

die niedrige Gesinnung des /ngeklagten ausdrücklich festgestellt. Im übrigen ergibt sie sich cuch dareus, dass der Ingeklagte aus niedrigem Beweggrunde getötet hat.

Dr.Moericke Dr .Kirchner Henneka Verner Dr .Sauer

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