Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 813/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 099 Y
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr.med.Heinz K
aus CM, Are , Er. eoren am GEB 1555 in SUMMEEEEEEB, Ts. CEMEEEEEEED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof„.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesan-: waltschaft,
Justizangestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Narburg/Lahn vom 27. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von „techts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung eines in seiner Behandlung stehenden dreijährigen Kindes nach § 222 StGB zu einer Gelästrafe von DH 1000.-, die an die Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat getreten ist, verurteilt vorden, auf Grund des folgenden Sachverhalts:
Als am 29. Dezember 1949 der Vater des Kindes, ein 42jähriger Diakon, in der Sprechstunde vortrug; ' das bisher verschriebene Liittel hätte keine Besserung des Blasenleidens gebracht, verschrieb der Angeklagte dem Kind ein Strychninderivat "kovellen", Auf dem Rev zept vermerkte er nichts über die Dosierung, sagte aber bei der Übergabe des Rezepts dem Vater, er soll. sich genau nach der Gebrauchsanweisung richten, Noch am glei chen Abend kam der Vater, nachdem er das liovellan in der Apotheke geholt hatte, wiederum in die Sprechstunde des Angeklagten mit der Frage, ob er, falls auch dieses Kittel bei dem Kind nicht wirken sollte, in der Dosierung auch höher gehen könne, Der Angeklagte erwiderte darauf ärgerlich:"Nun nehmen Sie doch erst einmal das iittel ! Man kann auch bis zu 3 Tabletten täglich gehen", Zu Hause erklärte denn der Vater seiner Frau, das Kind soll dreimal täglich je eine Tablette kiovellan nehmen. Die Eltern gaben dem Kind am Abend des 29. Dezember einmal, am 50. und 51. Dezember je zweimal und am Sonntag 1. Januar 1950 .- dreimal je eine ganze Tablette, zuletzt etwa um 14.30 Uhr und 18,30 Uhr. Gegen 22 Uhr lag das Kind starr und steif im Bett, Da der Angeklagte nicht an-
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zutreiien war, übernahm sein früherer Assistenzarzt Dr. DEE üAie Behandlung, Er beobachtete die für Kränpfe typische Pfötchenstellung der Hände des Patienten und führte bei dem Kind ein Iuminalzäpfchen : ein, ohne sich zu erkundigen, ob dem Rind ein Medi- - kement verabreicht worden sei, Nach vorübergehender intspannung des Rörpers verfiel das Kind gegen 25 Uhr erneut in heftige Krämpfe und verstarb kurz darauf.
Die Revision des Angeklagten rügt einen Verfah- “rensmangel, ferner sachlichrechtlich eine Überspannung * der ärztlichen Sorgfaltspflicht und eine Verkennung : der Grundsätze über die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrige ist unbegründet,
Der Verteidiger hatte nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung den Beweis antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber .zu vernehmen, dass Lovellan nach vier Tagen, vom Tode an gerechnet, nicht mehr in einer Leiche feststellbar sei. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss abgelehnt, mit der Begründung, die beantragte Beweisaufnahme sei - " für die lintschefl ung ohne Bedeutung, Die Revision sieht zu Unrecht in dieser Ablehnung einen absoluten Revis ionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO, Eine Beschränkung der Verteidung kann eine Aufhebung des Urteils nur dann rechtfertigen, wenn die Beschränkung für die Entscheidung wesentlich war, wenn also die Durchführung des Beweises zu einem dem Angeklagten günstigeren Ur-- teil führen könnte, Dies hat das Landgericht nicht ver“ kannt.
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Das Arzneimittel Lovellan kann Überhaupt nicht in einer Leiche festgestellt werden. Überdies beruht das Sachverständigengutachten dee Professors Dr. TEEN auf einer am A. Tag nach dem Tod, also innerhalb der im Beweisthema bezeichneten Frist erfolgten Leichen-Ss?fnung. Die beantragte Beweiserhebung war daher ungeeignet, die Sachentscheidung des Landgerichts zu beeinflussen, das nicht nur wegen dea ürgebnisses der Leichenöffnung, bei der Strychninspuren im Gehirn und in der Leber festgestellt wurden, sondern auf Grund des Gesamtergebnisses der Bcweisaufnahme zu der vollen Überzeugung gelengt ist. dass das Strychnin enthaltende Kittel Lovellan infolge der erheblichen Überschreitung der bei Kleinkindern noch tragbaren Dosis die Todesursache war, Nach drei bereits vernommenen Sachverständigen noch einen weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs 2 StPO zu hören, lag für den Tatrichter kein Anlass vor.
2.) Die Revision greift in weitem Umfang die Beweiswürdigung des Tatrichters an und versucht an Stelle des vom Tatrichter verbindlich festgestellten Sachverhalts einen andern zu setzen. Damit kann die Nevision nicht gehört werden, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine !irfahrungssätze, welche die Beweiswürdigung beeinflusst hätten, sind nicht erkennbar,
II. Auch die Sachrügen sind unbegründet,
1.) Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Kindes ist vom Lanägericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zutreffend bejaht worden. Die bloße Vermutung des Angeklag-
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ten, das kind könnte während der lovellankur einzatzyoß: ninhaltiges Rattengift geschluckt haben und es sei - daher dieses Strychnin und nicht lovellan die Todesursache, hat das Landgericht, da hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.
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Die Anwendung des ilovellan hat der Angeklagte bei dem erst 3 Jahre A lionate alten Kind veranlasst. Wovellan enthält Strychnin-Giftstoffe, Das Kind ist nach Atägiger liovellankur, in der ez die Bfache lienge einer in der großen Gebrauchsanweisung der Herstellerin empfohlenen Anfengsdosis einnahn, unter -typischen Vergiftungserscheinungen gestorben. Darnach hat der Angeklagte eine Bedingung zum Tod des Kindes gesetzt.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen. dass der Vater des Kindes zwar durch die Verabreichung überhöhter Dosen des lüttels den Tod mitverursacht hat, dass aber hierdurch der Kausalzusammenhang zwischen dem Gesamtverhalten des ängeklagten und dem vod nicht unterbrochen worden ist. Der Täter braucht u nicht die ausschliessliche Ursache für den ürfolg ge- j setzt zu haben. Es genügt, dass der Täter — wie das hier zutrifft - eine Vorbedingung für die verursachende Bedingung eines Dritten gesetzt hat ( RaSt 5, 30 und 54, 318). Wesentlich ist nach ständiger Rechtsprechung nur, ob trotz des nachträglichen Handelns eines Dritten bei natürlicher Betrachiung des festgestellten Ablaufs der Ereignisse das Verhalten des Täters nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
entfiele. Diese Frage hat das Landgericht bejaht. Darin liegt kein R.chtsfehler, Die Revision kommt zu einen. andern Ergebnis nur dadurch, dass sie Zehlerhafterweise nicht das Gesamtverhalten des Angeklagten am 29. Dezenber 1949, sondern nur die große, der kovellan-Packung beigefügte Gebrauchsanweisung zum Ausgangspunkt der u Betrachtung macht, Der bei der Rezeptübergabe erfolgte £ mündliche Hinweis auf "die Gebrauchsanweisung " war Bi unklar, da der Originalvackung des Hovellaniäweis -I Gebrauchsanweisungen verschiedenen Inhalts beigelegt waren. In der ausführlichen Gebrauchsanweisung war vorgesehen. dass Kinder im 4. bis 7, Lebensjahr ein bis drei Hal je eine Drittelstablette einnehmen, dagegen ürwachsene je eine ganze Tablette, In der kleinen auf das Glasröhrchen geklebten Gebrauchsanveisung Kr stand nur ganz allgemein:"ein bis drei Mal täglich , eine Tablette".Diese Unklarheit des mündlich gege- \ benen Hinweises auf? die Gebrauchsenweisung var geeig- u net, bei dem Vater des Kindes. zu dem Lißverst&endnis
zu führen, dass die auf dem Röhrchen angebrachte Gebrauchsanweisung vom Arzt gemeint sei. Beim zweiten Besuch des Vaters hat der Arzt wiederum ein lißverständnis ermöglicht, “indem er bei dem, offenbar eine Ermächtigung zum Höhergehen begehrenden Vater durch
den Zusatz "Man kenn auch bis zu 3 Tabletten täglich gehen " die Meinung aufkommen ließ,er*könne.bei- seinen Kind bis zu 3 Tabletten täglich höher gehen. Schlies#- lich hat der Angeklagte es unterlassen, dem Drang des Vaters nach Höherdosierung, besonders beim Beginn der Kur durch einen klaren Hinweis auf die Lebensgefährlichkeit des kittels oder durch Kontrollierung der richtigen Dosierung bei Hausbesuchen energisch zu begegnem
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Dieses vom Tatrichter Zestgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten ist, wie das Landgericht in zutref-Tender Würdigung angenommen Hat, trotz des späteren eigenmächtigen Verhaltens des Vaters für den Todeserfolg kausal geblieben, Ebenso ist seine Annahme nicht zu beanstanden, dass das fehlerhafte Verhalten des etwa 1 Stunde vor dem Tod des Kindes zugezogenen Arztes Dr. DOEEEEEB, der unzureichende Gegenmittel anwandte, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesamtverhalten des Angeklagten und dem Tod nicht ausgeschaltet hat,
2.) Auch der gegen die Annahme der Fahrlässigkeit gerichtete Angriff der Revision geht fehl,
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte aus der Broschüre der Herstellerin die Zusammensetzung des Movellan gekannt und daraus entnommen, dass bei unvorsichtiger Anwendung des littels mit ernsthaften Komplikationen, unter Umständen mit Kovellan-Tetanus zu rechnen sei, Der Angeklagte hat auch die beiden in der Packung liegenden Gebrauchsanweisungen und deren wesentlichen Unterschied in der Dosierungsvorschrift gekannt, Danach war es seine ärztliche Pflicht, wenn er schon ein nicht ungefährliches Littel zur Behandlung eines erst 3 Jahre 4 Nonate alten Kindes verordnete. eine ganz klare und für den Anfang besonders vorsichtige Dosierungsvorschrift zu geben, den mach seiner Fragestellung offenpbrı zur Überdosierung neigenden Vater des Kindes über die Lebensgefährlichkeit einer Überdoaierung aufzuklären und die allmähliche Steigerung der Dor
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sierung durch Hausbesuche oder in sonstiger Weise unter seiner ärztlichen Kontrollerzu-hälten.Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte zu solcher Sorgfalt als alter erfehrener Arzt nach den besonderen Umständen — hier nach dem Verhalten des Vaters bei einer Fernbehandlung des Rleinkinds - und nach seinen persönlichen Kenntnissen von der Gefährlichkeit des Littels verpflichtet und auch imstande war, aber diese Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Es kann nicht, wie die Revision meint, von einer Überspitzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann mit seiner neuen Behauptung, in der Preistaxe für Arzneispezialitäten 1949, Preisänderung Nr 24, gültig ab 15. Dezember 1950, sei das Ausrufezeichen hinter Movellan gestrichen, es seien also die besonderen Vorsichtsm ßnahmen aufgehoben, in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, da sie mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch steht, Sie spricht im übrigen dafür, dass vor dem 15. Dezember 1950, also zur Tatzeit diese besonderen Vorsichtsmassnahmen noch geboten waren»
Der tödliche Erfolg war auch als Folge der Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt für den Angeklagten voraussehbar, Der Angeklagte kannte aus der Broschüre die wöglichkeit, dass es gerade im Anfangsstadium zu Komplikationen kommen und dass bei nicht rechtzeitigem Einsetzen der richtigen Gegenmassnahmen der Tod eintreten könne, Der Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Vater des Kindes bei der Dosierung
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vorsichtig verfahre, vollends nachdem er durch seine Fragestellung beim zweiten Besuch seine Neigung, in der Dosierung höher zu gehen, geoffenbart und darauf . kein energisches klares Verbot selbständigen Höher-. gehens vom Angeklagten gehört hatte. Ein anderes Verhalten war dem Angeklagten als Arzt gegenüber dem in Behandlung genomaienen Kleinkind und dessen Eltern auch zumutbar,
Aus allen diesen Gründen war die Revision als un-
begründet zu verwerfen.
Neumann Krauss Busch Scharpenseel Sarstedt
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