Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Beschluss vom 05.12.1951 – 4 StR 946/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechta-: Br mittelverzicht (und zur Zurticknahme Zr ser Ermächtigung kann auch in einer verög sicherung des Verteidigers gefunden werden: (vgl RG.Recht 1915 Nr 2795 RG 4 D 27/3 vom 21. Dezember 1943). u:

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Gesetz: StPO § 302

Rechtssatz: Die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechta-: Br mittelverzicht (und zur Zurticknahme Zr

ser Ermächtigung kann auch in einer verög sicherung des Verteidigers gefunden werden: (vgl RG.Recht 1915 Nr 2795 RG 4 D 27/3 vom 21. Dezember 1943). u:

Aktenzeichens 4 StR 946/51 Beschluß vom 5. Dezember 1951 16 Dortmund

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Bezchlus:.

In der Strafsuche gegen den Presser Kerı 2 ED zu: EEE, geboren em ED 1209 ir :: EEE

wegen Unzucht miv indern

hes der A. Strefsenst des Bundesserichseho?s nuch Anhörung des Obi rbundesam.ilts in der Gitzung vom 5. Tezember 1951 beschlossen;

Die .!evision des Angeklagten gegen des Urteil des Lerügerichts in Dortmund vom 4. September 1951 wird als unzulässig verworfen.

Der Deschlerdelührer het die _.osten des ..echtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das bezeichnete Urteil zu 1. Jahr 9 \/onaten Zuchthaus unter !berkennuns der bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt worden.

2echtsarı.alt TB, der dem Angeklagten vom Landgericht als Verteidiger beigeordnet worden war (Bl 40 R)

”. und dem der Angeklagte am 11. August 1951 schriftliche

‚„trafprozesevollmacht nit der „rmächtigung zur ırklärung der Zuriicknakme von Techtsmitteln erteilt hatte (DI 42), hat in cinen Schriftsatz vom 6. September 1951, der tags darauf bei den Lenägericht eingegangen ist, erklürt, der Verurteilte nehme das Urteil vom 4. September 1951 an (Bl 66).

In einer _ingebe vom 22. September 1951, die am l. Oktober 1951 bei dem Land;ericht eingeganzer. ist

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(Bi 69/ü&) hat der Angeklagte daraufhin erklärt, er hebe seinen Verteidiger zum Sechtsmittelverzicht nur ermächtigt, soweit wegen des versuchten Verbrechens auf eine Einzelstrafe von 3 .!onaten Gefän:nis erkannt worden ist, nicht aber auch insoweit, als er wegen des vollendeten Verbrechens zu einer erheblichen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist; insoweit könne er sich mit seiner Bestrafung nicht einverstanden erklären, da er sich keiner Schuld bewusst sei; der kechtsmittelverzicht seines Verteidigers beruhe auf einem Hissverständnis.

Der bestellte Verteidiger, Kechtsanralt DEEP, ist aufgefordert worden, zu der Darstellung des Angeklagten Stellung zu nehmen, und hat in einem Schriftsatz vom 16. Oktober 1951 (51 7I/R) Lolgende i,rklürung abgegeben: Die Angaben des Angeklagten scien ihm unverständlich; er habe am 6. September 1951, also vor der äürklärung des Dechtsmittelverzichts, den Verurteilten in der liaftenstalt aufgesucht und mit ihm in einer längeren Be-

‚ sprechung die Aussichten eines Kevisionsverlalrens er-

‚örtert; nach eingehender Ü;rörterung habe ihn der Ange-

"klagte beauftragt, den kechtemittelverzicht zu erklären;

" von einem Missverständnis könne gar keine Rede seinz auch sei von der kinzelstrafe von 3 iionaten Gefängnis Überhaupt nicht die Eede. gewesen:

: Nachdem das Urteil dem Angeklagten am 12, Oktober 1951 zugestellt worden war (Bl 64 a), hat sodann Rechtsanwalt DIEB mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1951 angezeigt, dass er den Angeklagten nunmehr vertrete (Bl 72). Ey hat in einem weiteren Schriftsatz vom 25, Oktober 1951, der tags darauf mit der beigc?ügten Vollmacht bei dem Land-

gericht eingegangen ist, die Aufhebung des Urteils beentragt und die allgemeine Sachrlige erhoben (BI 75/74).

ält der Bingebe des Angeklagten vom 22, September 1951 (B1 69) hat der Angeklagte bei sinngemässer Auslegung ievision gegen das bezeichnete Urteil einzcelegt.

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Dieses \.echtsmittel war jedoch wegen des Verzichts, den der bestellte Verteidiger vorher erklärt hatte, unzulässig.,

Der bestellte Verteidiger bedurfte allerdings zur Erklirung des lechtsmittelverzichts der aucsdrücklichen irmächtigung (§ 302 Abe 2 StPO; RGSt 64, 164 ff), In der Irmächtigung zur Zurticknahme, die in der schriftilichen Vollmacht vom 11. August 1951 (Bl 42) enthalten ist, kann auch nicht ohne weiteres die irmächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden (iGSt 64, 164, 166; BGH A StR 500/51 vom 4. Oktober 1951). Jedoch hat der Senat aus der eindeutigen ürklärung des bestellten Verteidigers vom 16. Oktober 1951 (Bl 71/R) die volle Überzeugung gewonnen, dass er am 6. Oktober 1951 vom Angeklagten ohne Kinschränkung zur \.rklärung des kechtsmittelverzichts ermächtigt worden ist, In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs 2 StTO) vom Angeklagten mündlich erteilt und ihr itachviels in der Versicherung des Verteidigers gefunden werden kann (RE Recht 1915 Ar 2795 2G 4 D 273/43 vom 21. Dezember 1943), | |

Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderrufbar.

Hiernach war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Es kann dahingestellt bleiben, dass die Revision mit einer erst am 1. Oktober 1951, also nach Ablauf der

. gesetzlichen Frist (§ 341 Abs 1 StCB), bei dem Landge-

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richt eingegen;enen _ingabe eingclest worden ist, und

ob den Ausführungen des Angeklagten einGesuch un .iedereinsetzung in den vori;en Stand gegen die Fristversäunung entnomnen werden kann.

Groß Dr. iiörchner