Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 22.11.1951 – 3 StR 340/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kaufmannsehefrau Traute J EEEEEEEEEENEE geb. TVGEEEEEEEEEED z.: DOEEEEEEEEEEEEEEEED, 1 GE EEE Str. W geboren an EEE 1926 In Pan |
wegen Begünstigung u.&.:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, % Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baidus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Februar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe»
Die Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung und Unterschlagung zu einem Jahr drei Monaten Gesamtgefängnis verurteilt worden. Sie macht mit der Revision mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. "
1.) Der Angriff, das Schwurgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob die Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe, durch ihre Begleitung ihrem Ehemann Beistand zu
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leisten, geht fehl.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zu diesem Punkt kein Beweisamtrag gestellt. Der Sachverhalt‘ drängte dem Gericht die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Beweiserhebung nicht auf, da es von der Schuld der Angeklagten auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung bereits überzeugt war. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen UHitteln eine weitere Klärung hätte erreicht werden können.
Ein Verfahrensverstoß kommt demnach nicht in Betracht.
2.) Auch mit der Sachrüge kann die Angeklagte nichts ausrichten.
a) Den Tatbestand der gemeinschaftlichen Unterschlagung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem FThemann, Günter IB; bei ihrem Auszug aus der Woh-- nung der getöteten Staatsanwaltswitwe Agnes Hgg mehrere
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Gegenstände, welche der Hg orher gehört hatten, mit sich genommen und im eigenen Haushalt für sich verwertet. Daraus hat der Erstrichter den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen, die Angeklagte habe dadurch gemeinschäftlich mit ihrem Ehemann diese ohne Bruch fremden Gewahrsams erlangten Sachen rechtswidrig in ihr eigenes wirtschaftliches Vermögen verbracht, somit wie ein Eigentümer darüber verfügt.
Die Revision wendet sich auch nur gegen die Strafzumessung. Aber was sie dagegen anführt, ist zur Rechtfertigung nicht geeignet. Das Vorbringen richtet sich fast ausschliesslich in unzulässiger Weise gegen die allein dem tatrichterlichen Ermessen überlassene Entscheidung über die Höhe der erkannten Strafe. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit nicht Rechtsfehler vorliegen.
Einen solchen behauptet die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, die Zumessungserwägungen seien widerspruchsvoll. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist zwar richtig, dass nach den Urteilsgründen der Angeklagten mehrere zu ihren Gunsten sprechende Umstände "strafmildernd" angerechnet, ihr aber mildernde Umstände versagt worden sind. Diese Darlegungen enthalten noch keinen Widerspruch und wären als solcher wohl kaum empfunden worden, wenn das Wort "strafmindernd" gebraucht worden wäre. Strafminderungsgründe bedingen noch keineswegs die Zubilligung mildernder Umstände im technischen Sinn, die allenfalls eine Geldstrafe ermöglichen würden. Sie haben nur im allgemeinen Bedeutung für das Strafmaß, das durch sie
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auch bei Versagung mildernder Umstände zugunsten des Angeklagten beeinflusst wird.
Rechtsirrig wäre es ferner, wenn das Schwurgericht, wie die Revision vermutet, die Tat des Günter Ti» und die nichtstrafbaren allenfallsigen Beteiligungshand-
lungen der Angeklagten strafschärfend herangezogen hätte,
Hierfür ergibt sich aus dem Urteil nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für den als erschwerend berücksichtigten Gesichtspunkt der Roheit und der Gefühlskälte der Angeklagten.
b) Die Verteidigung hält ein wissentliches Beistandleisten der Angeklagten zu dem Zwecke, ihrem Ehemann die Vorteile der von ihm begangenen Unterschlagung zu sichern, nicht für gegeben. Die Angeklagte sei mit ihm nur gefahren, weil sie nicht habe allein in der Wohnung bieiben wollen. Damit bewegt sich die Revision auf den ihr 7erschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe ihrem Ehemann im Bewusstsein seiner strafbaren VYortat beim Wegbringen des unterschlagenen Persianermantels und der anderen Gegenstände geholfen und dessen unwahre Erklärung über deren Herkunft ‚bestätigt. Durch ihr
Tun habe sie deren Übergabe an die Berechtigten und die -
Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes vereitelt.
Damit ist die sachliche Begünstigung bedenkenfrei begründet. Die Sicherung des Vorteils ist gegeben, wenn
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der Zweck der Beistandsleistung darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass die Vorteile dem Täter zugunsten des Verietzten entzogen werden. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist nicht zu bezweifeln. Das Bestreben der Angeklagten ging nach den Feststellungen dahin, ihrem Ehemann die unterschlagenen, also unmittelbar aus der . Vortat erlangten Gegenstände selbst zu erhalten.
Die vom Erstrichter weiter erörterte Frage, ob die Torteile des begünstigten Täters unmittelbar aus der Ei von ihm begangenen Straftat erlangt sein müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Wille der Angeklagten darauf gerichtet war, ihren Ehemann bei der Beiseiteschaffung und Sicherung der von ihm unterschlagenen Sachen zu unterstützen, und dass sie dementsprechend sich an deren Beförderung beteiligt hat.
Soweit die Revision die Bejahung des Eigennutzes auf seiten der Angeklagten bemängelt, kann ihr schon deswegen nicht gefolgt werden, weil wiederum Erwägungen tat- £ sächlicher Art ins Feld geführt werden. Das Schwurgericht ‘; hat festgestellt, die Angeklagte habe bei ihrem Handeln auch ihren eigenen Vorteil im Auge gehabt und sei des Erlöses für die unterschlagene Armbanduhr durch Verwendung im eigenen Haushalt teilhaftig geworden. Demgegenüber kann sie mit der Behauptung, es sei nicht untersucht, ob der Eriös im Haushalt Verwendung gefunden hat, nicht gehört werden. Abgesehen davon kommt es nicht einmal darauf an, ob der Täter den erstrebten Vorteil wirklich erreicht.
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Auch .die weiter erhobenen Bedenken, ob dieses Geld als Vorteil im Sinne des § 257 StGB anzusehen sei, sind unbegründet. Der Vorteil des Begünstigers kann in jeden Nutzen bestehen, auch in einem bloß vorübergehenden Ge-
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Zu Unrecht, aber zugunsten der.Angeklagten, hat der
Krstrichter nicht § 258 Abs 1 Ziff 1 StGB angewendet. Da .'..
sie dadurch nicht beschwert ist, kann darüber hinwegge-
sehen werden.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.
Sen.Präs.Neumann ist j wegen Versetzung an der Koeniger Scharpenseel
Unterzeichnung verhindert. Koeniger
Baldus Sarstedt
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