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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 2 StR 587/51

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Landwirt Andreas DB EIS IT, wohnhaft in DEE dort geboren a il 1912,

wegen Unzucht mit {bhängigen

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer -

als beisitzende Richter, Oberstastsanvaelt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m

“ als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13.Lugust 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die ‘ache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer het den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung szchlichen Rechts rügt, ist begründet.

l. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine in einem Haushalt beschäftigte Winderjährige dem Haushaltungsvorstend denn zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut, wenn er sich nach den gesamten Umständen für die Lebensführung der Gehilfin verantwortlich fühlen muss. Das ist zu bejahen, wenn das bkidchen noch in sehr jugendlichem Zlter steht,

in den Haushalt voll aufgenommen und dort mitversorgt wird und von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung usw. berufen wären, wie den Eltern, riumlich 80 getrennt ist, dass diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ausüben können (BGHSt 1, 55). Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, .. dass zwischen dem Angeklagten und der in seinem Haushalt beschäftigten vierzehnjährigen Anneliese Bra ein solches Verhältnis bestanden hat; denn sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Eltern der Minderjührigen in der Lage gewesen sind, ihre Erziehungsrechte und -pflichten wahrzunehmen. Sie wohnten im Nachbardor?. Die Strefkammer bemerkt zwar, Eltern und Tochter hätten sich in der Woche nicht besuchen können. Sie stellt jedoch ausdrücklich fest, dass Anne-

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liese jeden Sormmtag nach Haus ging. Unter solchen Umständen besteht in der Regel der erzieherische Einfluss der Eltern auf die sittliche Entwicklung des Kindes fort. Es hätte deshalb der Feststellung besonderer Tatsachen bedurft, die in dem vorliegenden Falle diese Stellung der Eltern ausschlossen. Dass Frau BrgB die Ehefrau des Angeklagten bei Abschluss des Dienstvertrages gebeten hat, ihre Tochter vom Kino fernzuhalten und abends nicht ausgehen zu lassen, reicht allein hierfür nicht aus.

2. Die Strafkammer nimmt ferner an, die Anneliese sei dem ıngeklagten zur Ausbildung anvertraut gewesen, weil sie im Haushalt ünd zum Teil in der Landwirtschaft angelernt werden sollte. Sie lässt es jedoch an jeder Darlegung fehlen, worin die Unterweisung der Anneliese vertragsgemüss bestehen s;l1te. Nach der Sachdarstellung suchte der Angeklag- # te ein Mädchen, das hauptsächlich im Haushalt mit- R helfen, aber zuch bei leichteren Feldarbeiten Ver- « wendung finden könnte. Anneliese sollte also offen- x bar nur mit einfechen Arbeiten besch";ftigt werden, “ die vielleicht hier und da einige Hinweise, jedoch keine "Ausbildung" erforderten.

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Ausserdem setzt die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB voraus, dass die Minderjährige dem Täter zur Ausbildung! anvertraut gewesen ist. Hierzu enthält das Urteil ebenfalls keine Testatellungen.

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3. Aus allen diesen Gründen muss das Urteil oufgehoben werden. Ergibt die neue Verhandlung, dass ein Betreuungsverhältnis zwischen Anneliese Bra unä der Familie des Angeklagten bestand, so wird die Strafkammer zu prüfen heben, ob die Verantwortung nicht dessen Ehefrau traf, die wohl in erster Linie die Hausgehilfin beaufsichtigte (vgl Urteil des Senats vom 11.Scptember 1951 - 2 StR 315/51-).

Dr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich Werner Dr.Sauer . -

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