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BGH Entscheidung vom 11.09.1951 – 2 StR 315/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Fritz KB in u, geb. an EEE 1:55 ın reg, zei: TB. |

wegen Unzucht

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner. ” Bundesrichter Dr. Sauer. - Bundesrichter Scharpenseei als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter De) eis Urkunäsbeamter der Geschäftssteile,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Jildesheim vom

8. November 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Re

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2.

Grünäe:

Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 174 Nr 1 StCB und wegen eines Verbrechens der versuchten \otzucht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

li. Die verfahrensrechtlichen Angriffe seiner Revision grei2en nickt durch. j

2. Dagegen kann das Urteil nach den. bisherigen Feststellungen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen . bleiben. : ;

‘e) Die Strafkemner stellt fest, dass die 3 ißdchen, an denen ‚sich der ‚Angeklagte unsittlich vergriffen hat, in seinem Haushalt und seiner Landwirtschaft gegen volle Verpilegung und niedrigen Barlohn. tätig, in seine Hausgemeinschaft aufgenommen und in einer eigenen Mädchenkammer untergebracht waren. Sie nimmt an, dass sie ihm zur Betreuung anvertraut gewesen seien; dies ergebe sich bereits aus dem jugendlichen Alter der zur Datzeit 15 ‚bis 17 jährigen Zeuginnen, ihrer völligen Aufnahme in : den Haushalt ’des Angeklagten und aus dem Schutzbedürfnis der jungen Mädchen; überdies hätten die Zltern der 10 km entfernt und die der ug evenzalls an - einem anderen Ort gewohnt, aber auch das ädächen Erw @B. seren z1tern am selben Ort wohnten, sei dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut gewesen, weil es "wegen ‚ seiner kindlichen und unselbständigen Art in besonderem . Nasse der Führung und des Schutzes bedurfte",

_ Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Be-

Bar:

. . ....r - - . >. fi .

Ne,

§ 4

treuungsverhältnisses nach § 174 Ur 1 StGB nicht aus. Allerings setzt, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Juli 1951 - 2 StR.213/51 - entschieden . hat, das Anvertrautsein zur Betreuung eine Übertragung Ger Sorgepflicht äurch die zrsiehrungsberechtigten nicht notwendig voraus; vielmehr kann auch derjenige, der

. kraft eigenen intschlusses die sorge um das ‘iohl eines sorgebedürftigen Minderjährigen freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt, in einen Beireuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 zu ihm stehen. Immer aber hängt, wie in BGE-St 1, 56 ff ausgeführt ist, die . Annahme eines Betreuungsverhältnisses zwischen Faushaltunzsvorstand und einer in seinem Haushalt beschäftigten Zinderjährigen davon ab, ob er sich nach den gesamien Umständen für deren Lebensführung verantwortlich fühlen .zuss. Der Bundesgerichtsho?f hat dies _ in der letzterwähnten Intscheidung für einen Fall bejaht, in weichem ein noch in sehr jugendlichen Alter stexendes ädchen in den Haushalt des Angeklagten vo.l aufgenommen, dort mitversorgt und von den zu seiner ärziehung in erster Linie berechtigten: Personen räumlich so getrennt war, dass diese keinen siändigen Zinfluss auf die Minderjährige austiben konnten.

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die . Mä6chen z.Zt. der Aufnahme in den Jaushalt des Angeklagten immerhin 15, 16 und 17 Jahre alt waren, fehlt es. schon an einer Feststellung darüber, dass inre ältern nicht in der Lage waren, ihre Ürziekungsrechte

BELIEF u Tue . .

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unä -pflichten wahrzunehmen. Dies degecnet bei zn, deren ältern am selben Ort, und bei D. deren' 21- tern 10 kn entfernt wohnten und die das %“äädchen alle 8 bis 14 Tage besuchte, ‚Bedenken. Dies lässt sich aber auch bei > nicht ausschliessen, da über den Wohnort ihrer 'Zitern und die Möglichkeit eines erzieherischen Zin? lusses auf ihre Tochter nichts festgesteilt ist. Auch der Umstand, dass wie seine Ehefrau auch der Ängeklagte nach den Urteilsfeststellungen die TED "aus sitilichen Gründen angehalten hat, sich Zu nicht so lange au? der Strasse herumzutreiben", en nügt nicht zur Annahme, die 17 jährige Tg se dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut und er un sich der Verantwortung für ihren Lebenswandel bewusst gewesen, zumal nicht festgesteilt ist, ob der Ange» klagie häufiger Anlass nahm, sie zu ermahnen. Die " Strafkamner wirä auch, worauf die Revision mit Recht hinweist, prüfen müssen, ob, wenn überhaupt ein Betreuungsverhältnis zwischen den Xäächen und ihrer’ Herrschaft bestand, üle sich aus § 174 Hr 1 ergebende strafrechtliche Verantwortung nicht die Ihefrau des Angeklagten, unter deren Aufsicht die weiblichen Hausangestellten wohl in erster Linie standen, anstatt “ den- ‚Angeklagten ira?.

a " d) Auch die Posts sellungen zur versuchten otzucht genügen nicht, äle Verurteilung hierwegen zu tragen. Allerdings hat der Angeklagte, wie feststeht, die vgB> hingeworfen, sich auf sie gekniet, versucht, _

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ihre Eose herunterzuziehen, und iar an den Geschlechisteil gegriffen; siehat sich durch:'Beissen und.;Kratzen auch gewehrt; und::t?otz ihres: Rufens. hat. ibrider.t: "Angeklagte den Kund zugehalten. Die Anrahme, dass er. Gewalt gegen sie gebraucht hat und dass ihm ihr vVidersiend bewusst geworden ist, ist nach Giesen Feststellunger gerechtfertigt. us Fenlt aber in Urteil

jede Äusserung darüber, ob der Angeklagte mit ihr den Gescklechtsverkeur erreichen oder sie bloss, wie auch in anderen Fällen, unsittlich berühren wollte. Diesen äangel in den Feststellungen. zur inneren Tatseite wird die Stralkammer beheben müssen. Sollie sich nicht nachweisen lassen, dass seine Absicht auf einen Geschlechtsverkekr ging, ‘dann kommt ein versuchtes oder vollendetes | Verbrechen nach.§ 176 Nr 1 St63 in Betracht..

3. Die — übrigens undegründete - Rüge der 2evision, die Beneiswürdigung der Strafiamner versiosse gegen Denkgesetze und sei nicht frei von idersprüchen, bedarf keiner näkeren Prüfung, de das Landgericht neue Feststellungen zur Schuldfrage zu treffen tat.

ür. Loericke ‘ Koeriger Werner Dr. Sauer ‚Scharpenseel