Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 1 StR 460/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2322 062 A.SER „460/51
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den’ Postbeamten i.R. Alois Sch OENB aus AU, geboren an @. EEE ED in Te
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftestelle ,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Das Jandgericht hat den Angeklagten wegen fünf, darunter zweier fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Kindern, eines in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte nahm aus Wollust an vier unter 14 Jahre alten Mädchen unzüchtige Handlungen vor, darunter an zwei von ihnen wiederholt. Einem zehnjährigen Knaben fasste er an das Glied und rieb daran. Einem unter 14 Jahre alten Mädchen griff der Angeklagte unter den. Rock und an den Schenkeln entlang bis in die Höhe des Geschlechtsteils. Das Mädchen schlug ihn mit einem Stock auf den Arm, worauf er von seinem weiteren Vorhaben abliess.
II. Die Revisionsbegründung,. die entgegen § 344 StPO keine bestimmten Anträge enthält, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt.
: Sie bringt vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. In zwei Fällen hätten die Kinder in der Hauptverhandlung ihre vor der Polizei gemachten Aussagen eingeschränkt. Das hätte das Gericht zu grösster Vorsicht in der Beurteilung der Aussagen der Kinder ver-
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- anlassen sollen. Es hätte weitere Beweise zur Stützung der Aussagen
"Kinder beiziehen, gegebenenfalls ihre Eltern vernehmen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Sie greift teilweise nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten. Das erkennende Gericht - eine Jugendschutzkammer - war sich der Vorsicht, die
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gegenüber Kinderaussagen zu Üben ist, bewusst. In dem Falle Rosa H., die ihre Aussage in der Hauptverhandlung eingeschränkt hat, hat es freigesprochen. Die Mutter eines Kindes wurde gehört. In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte keine Anträge, die Eltern von anderen Kindern zu vernehmen. Dem Gericht musste sich eine solche Notwendigkeit auch nicht aufdrängen. Es hat den Lehrer der Kinder gehört, der eine besondere Phantasiebegabung oder eine Neigung zur Unglaubwürdigkeit verneint hat. Diese Überzeugung hat das Gericht auch aus dem Erscheinungsbild der Kinder gewonnen.
Die Revision macht ferner geltend, die Erklärung des Angeklagten vor der Polizei "beim Berühren der warmen Haut Gefallen bzw. Befriedigung gefunden zu haben", lasse schon bei oberflächlicher Betrachtung erkennen, dass es sich höchst unwahrscheinlich um seine eigene Bekundung, vielmehr nur um eine Formulierung des vernehmenden Beamten handeln könne. Wenn der Ange-Klagte in der Hauptverhandlung auch zugegeben habe, das
‚gesagt zu haben, so sei das im Hinblick auf seine senile „ Setstesverfassung, seine offensichtliche Übermüdung und - mögliche Angst, den Polizeibeamten belasten zu müssen,
nicht zwingend bedeutsam. Auch das ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung..
Soweit die Revision vorbringt, der Vater des missbrauchten Knaben habe nach der Hauptverhandlung erklärt "der Bub lässt das Lügen nicht" und für diese Äusserung Beweis anbietet, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden,
Die Revision behauptet, es sei widerspruchsvoll, dass das Gericht im Falle Sc, den der Angeklagte zugegeben habe, ein versuchtes Verbrechen und in den Fällen 1 vis 4 des Urteils, die er bestritten habe, auf Grund der mit äusserster Vorsicht verwertbaren Aussagen der Kinder vollendete Verbrechen angenommen habe. Massgebend für die rechtliche Würdigung ist der vom Gericht festgestellte Tatbestand; ihn hat es in den Fällen 1 bis 4 des Urteils rechtlich zutreffend als vollendete Verbrechen gewürdigt. Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass es die an Sc vorgenommene unsittliche Handlung nur als Versuch angesehen hat.
§ 267 Abs 1 StPO ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht verletzt. Die Urteilsgründe brauchen nicht anzugeben, warum das Gericht in den einzelnen Fällen einem Kinde mehr Glauben geschenkt hat als dem Angeklagten. Die Begründung enthält die Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, darüber hinaus auch eine eingehende Beweiswürdigung.
Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
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III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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