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BGH Entscheidung vom 16.11.1951 – 2 StR 81/50

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Reisevertreter Wilhelm Karl E EEE, geboren am EEE 1903 ir Cem, vohn-

haft in On. Strasse WB,

wegen Anstiftung zur Brandstiftung -

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_ hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ig; Sitzung vom 16.November 1951, an der teilgenommen haben:

Senrtspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter .Henneka Bundesrichier Werner

als beisitzende Richter,

Erster Steatsanwalt ui als Vertreter der Bundesonwaltschaft,

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 5.September 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch !iber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen,. und zwar en d&s Lendgericht (Strafkammer) in Osnabrück.

u... Von Rechts wegen

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Gründe§

Dem i.ngeklagten war zur Last gelegt worden, als Kreisleiter am 9.November 1938 an der sog.Reichskristallnacht teilgenommen zu haben, und zwar hebe er im Zuftrage des Gauleiters RR mehrere Funktion'ire im Gau Oli GE (VERREEER) bestimmt, die Synagogen in ihren Bezirken in Brend setzen zu lassen, er h«be sich dodurch der instiftung zur Brendstiftung und des Menschlichkeitsverbrechens (KRG Ir 10) schuldig gemecht. Das ÜÖchwurgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Stactsanwaltschrft erhebt hiergegen die Sashbeschwerde, sie ist begrindet. Nechdem die Brit. kilReg die Ermüchtirung zur Aburteilung von Kenschlichkeitsverbrechen zurickgenommen hat, ist zucer eine Verurteilung nach dem KRG Nr lo nicht mehr mörlich, dagegen bleibt die Anklage Pe der Anstiftung zur Brandstiftung in vollem Umfange

Bestehen.

u) Die Feststellungen des Urteils sind unübersicht lich und z.T. unklar. Das beruht auch euf seinem Aufbau. Statt in geschlossener Darstellung diejenigen Tetsachen zusemmenzufassen, die gegen den Angeklagten erwiesen worden sind, befesst sich das Urteil zunächst mit der Einlassung des Angeklegten (S 7/8) und schliesst daran die Würdigung, dass diese Einlessung "in entscheidenden Punkten" unrichtig sei. In die weitere Erörterung hierzu sind denn noch eine Reihe tetsüchlicher Feststellungen eingestreut.

Für den Sachverhalt wesentlich ist zunächst, welche Folgen die bekennte Hetzrede hatte, die der Propagendaminister Goebbels am 9.November 1938 abends in Nünchen im Anschluss an die Rede Hitlers gehalten hat. Goebbels hatte

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debei die anwesenden Parteiführer, zu denen euch der Geuleiter für Op, RWEEB, zehörte, cufgefordert, noch in der Nacht in ihren Bereichen die Synagogen anzinden zu lessen, die Juden festzunehmen und ihr Eigentum zu zerstören. Die Gauleiter usw geben die verbrecherische fnweisung en ihre Untergebenen (Kreisleiter usw) weiter und diese sorgten für die Benechrichtigung der unteren Parteiorgene. Dass es infolgedessen im genzen Reiche zur Anz’indung zchlreicher Synagogen und zu Greuelteten gegen die Juden kam, ist eine geschichtliche Trtsache. Wie das erste Urteil auf S 5 ousdrücklich fest-Stellt, hot RER von LEE aus den ängeklogten angerufen; wie die ihm erteilte weisung lautete, ist aus

dem Urteil nicht unmittelber zu entnehmen, Jedenfalls

. "suchte der !ngeklegte von OD zus mit den ver-

schiedenen Kreisleitern ... fermmindlich Verbindung auf-

“ zunehmen " (Ss 5).

Der Ingeklerte leugnet, Anweisungen zum Anz\nden der Synagogen weitergegeben zu haben. äör behauptet, von REED zuch keinen solchen Auftrag erhalten zu haben; Ro Hebe die "Judenaktion" abgelehnt, habe ihm von der Judenaktion nur Kenntnis gegeben und hate ihm aufgetragen, dafür zu sorgen, dass [usschreitungen unterblieben (S 7 letzter Abs). Dieses Perngespräch hete ROM erst geführt, nachdem die Synagoge in OD in Brend gesetzt worden sei (S 8). Tatsächlich sind euch in zahlreichen anderen Orten des Gaus die Synagogen in Brand gesetzt worden.

Diese Einlassung ist, wie das Urteil ausführlich dargelegt, "in entscheidenden Punkten" unrichtig. Er-

sichtlich will das Schwurgericht damit such feststel-

len, dess RW die verbrecherische Goebbelsche Anwei-

sung an den Angeklagten weitergegcben hat (vgl S 16

ibs 2). Nachdem der Angekle-te den Rlischen Auftrag ar erhelten hatte, hat er den Ortsgrup.;enleiter Ri engewiesen, Benzin herbeizuscheffen, was cuch geschah

(s dariiber unten Pkt 2). Er hat ferner versucht, die

22 Kreisleiter fernmindlich zu erreichen, Linen Teil

hat er such erreicht und hat sie "verständigt" (S 15).

Welchen Inhelt diese "Verständigung" hatte, ist aus dem

Urteil nicht zu entnehmen. Es sagt aber zuch nicht et-

Be wa, die Verständigung sei dehin gegengen, dass des An- . N E. zünden der Synagogen und die übrigen Terrormassnahmen ai: w zu unterbleiben hätten. Wohl aber wird euf Sj1 festgestellt, dass sich die Kreisleiter, die weder von RM

&. @ER noch vom Angeklagten verst'indigt worden seien, zuch A & nicht an den Brandstiftungen beteiligt hätten. ; | 4 Von den Kreisleitern, die sich beteiligt heben,

sind vier - TOP, HOeHmuEnp, TEE und DEEP --

. „als Zeugen vernommen worden und alle haben bekundet,

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ui erst durch das Ferngespräch des Angeklagten bestimmt

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% worden zu sein, des Anz!inden der Synagogen zu bewirken 5 Ä

Er HANSE 11). Welche anderen vom Angeklagten benachrichtig- 4 2 ten Kreisleiter sich beteiligt heben, und ob diese jetzt i | £ als Zeugen erreichbar sind, sagt das-Urteil nicht. Es h Z meint, gegen die Aussagen FW:, TemEEEEEBS und

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FEEDS beständen "letzte Zweifel" (S 20); eine Würdigung der Aussage Die fehlt.

Schon hiernach reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht eus, die Freisprechung zu rechtfertigen. Es fehlt jede Erörterung derüber, vielche Anweisung der Angeklagte denjenigen Kreisleitern (ausser den im veri-

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"gen Absatz genennten) erteilt hat, die denn Brendstiftungen veranlasst hrben, worin r1so die "Verstiindigung! bestanden hat (S 15). Dafür, dass hierzu keine Feststellungen möglich gewesen sind, bictet das Urteil keinen Anhalt. Ferner schliessen die Urteilsgründe die Zuverlässigkeit Ds nicht aus; ist er gleubwirdig, so ergibt sich, dass der Angeklogte ihn äuroh seine Anweisung zur Anzündung der Synegoge in seinem Bereiche be- | stimmt hst. In der mithin gebotenen neuen Verhandlung | |

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wird sich das Landgericht bemihen missen, die rnderen vom (.ngeklogten verständigten Kreisleiter zu ermitteln; es ist möglich und soger ncheliegend, dass sich darcus Schlüsse im Sinne der Anklinge ziehen lassen.

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Des Urteil hot aber auch aus anderen Gründen keinen Bestand.

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2.) Nachdem der Angeklogte die Rfiieche Anweisung erhalten hatte, beauftragte er, wie schon oben erw'ihnt ist, den Ortsgruppenleiter Ri, Benzin herbeizuschrffen.

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| a Ri hat den Auftrag an seinen Fehrer Holiiiib weiii “ tergegeten; debei hat er "von einer Grossaktion gegen 5 j" : die Juden und vom Synagogenbrend gesprochen" (5 6). B Ho Hnst dcs Benzin beschafft und Ri het sich ni ı ©: damit in der Richtung nach der Syn«goge entfernt. Wie . | der Urteilszussmmenhang ergibt, ist dies Benzin dann 3 3

bei dem Anz’inden der OB Synagoge verwendet wor- ‚FE I den. Ri@B ist wegen dieser Brandstiftung vom Schwur- \ . gericht Op rechtskräftig zu neun Nonaten Gefäng-

. ir =, nis verurteilt worden. 3 |

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N = Dieser Sachverhalt nötigt zur Prüfung der bisher h übergangenen Frage, welchen Zweck sich der Angeklagte bei y Du =

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seinem Auftrage, Benzin zu beschaffen, vorgestellt hat. Hat er, wes sehr nahe liegt, eine Verwendung zur Inbrandsetzung der Synagoge gewollt oder demit gerechnet, so könnte er allein dadurch, -auch wenn sich sonst gegen ihn nichts feststellen liesse,- Teilnehmer an der Brondstiftung gewesen sein. Auch hiermit wird sich das neue Gericht zu befassen haben. Die Anklare (vgl Anklogeschrift Bi 64 ff) würde euch diesen Sachverhalt erfassen (§ 264 StPO).

3.) Nachdem die Synagoge in Brend gesetzt war, erschien der ingeklagte in der Wohnung des Leiters der Feuerwehr, Up, und fragte ihn, was die Feuerwehr meche, wenn die Synagoge brenne; ME entwortete: auf jeden Fall löschen. Der Angeklagte erwiderte, das werde sie nicht tun, sie habe sich demit abzufinden, dass in dieser Nacht in genz Deutschlend

die Synagogen abbrennen würden (S 12). Die Revision rügt mit Recht, dass dasS:hwurgericht diese Vorgänge überhaupt nicht rechtlich würdige. Wenn n’imlich die Aufforderung des Angeklagten zur Folge hatte, dass die Feuerwehr entgegen ihrer I:mtspflicht nichts zum Löschen des Feuers.unternahm oder bewusst unzureichende Mittel anwandte, so kann sich der Angeklagte der Beihilfe zur Brandstiftung schuldig gemacht haben. Auch dies würde zur Anklagetat i.S. des § 264 StPO gehören. Im übrigen best#tigt das Verhalten des Angeklagten gegenüber Mgp, dass er von REM über die "Judenaktion" unterrichtet worden ist.

4.) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen schliesslich Zweifel derüber aufkommen, ob es den Begriff des Beweises richtig angewendet hat. Das Schwur-

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gericht prüft die Einlassung des Angeklagten eingeheng-

und hält sie, wie nben erwähnt ist, "in entscheidenden Punkten" fir unrichtig., Die ganze Beweiswirdigung des ersten Richters, in der eine grosse Zahl von Unwahrheiten und Unwchrscheinlichkeiten in den Angaben des Angeklagten aneincndergereiht werden, drängt auf eine Schuldfeststellung hin. Trotzdem vermisst er "das letzte Tüpfelchen" für den Schuldbeveis (S 20). Möglicherweise hot er hiernech zur Jberführung einen "absoluten" oder "mathematischen" Beweis für erforderlich gehnlten. Das wäre irrig. Mit ganz entfernten Möglichkeiten braucht der Tatrichter bei seiner Beweiswirdigung nicht zu rechnen; ihm muss die Überzeugung genigen, die mit den unserer menschlichen Erkenntnis zugänglichen Hittpln zu gewinnen ist (RGSt 61, 202; 66, 164).

5.) Bei der Frage. - nach dem Schuldbeweise hot das Schwurgericht ersichtlich auch unzulässige Srmrägungen angestellt, indem es ausführt, im Falle einer Verurteilung m'isse die Strefe sehr hert ausfellen; überdies habe der Angeklagte die 3 1/2 Jahre Gefängnis, zu der ihn das Spruchgericht verurteilt habe, verbüsst; seine Stellung els Lehrer habe er schon verloren, eine weitere harte Strafe wiirde notwendig auch seine Frau und seine Kinder treffen. Hierzu ist zu sagens Dass die Strafe, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, hart ausfallen müsste,

iet für die Frage des Schuldbeweises völlig belanglos. e . Ist ein üngeklagter schuldig, so ist die etwa erfor-

derliche harte Strafe‘ die gerechte Sühne für das Unrecht. Auch wenn eine solche Strafe die Familie des Täters fühlbar trifft, ist das kein Grund, von

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der Bestrafung eines Schuldigen abzusehen. Auch die Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren berührt die Schuldfrege im gegenwärtigen Verfchren nicht. Diese Verurteilung bezieht sich nur darauf, dass der Angeklagte das Amt als Kreisleiter innegehabt het; sie beruht auf dem KRG Nr lo und auf der bisher nicht aufgehobenen VO Nr 69 der BritMilReg ("Verfchren gegen die Angehörigen verbrecherischer Orgenisationen"). Das Spruchgerichtsurteil, das in einem geordneten gerichtlichen Verfehren ergangen ist, hat nicht die Verbrechen erfasst, die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegt werden. Folglich bietet auch die Verbissung der Strafe zuf Grund des Spruchgerichtsurteils keine Hendhebe, von seiner Bestrafung im jetzigen Verfahren abzusehen, wenn er schuldig ist. Nach elledem musste das Urteil euch aus den Erwägungen zu 2-5 aufgehoben werden. Der Senct hat hierbei | den § 354 Ats 2 Satz 2 und Abs 3 StIO angewandt. „ u

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