Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 4 StR 330/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2270 001
Im Namen des Volkes
In der Strafsache "gegen
den früheren Assessor (k) Dr. Gerä DB END aus EEE, geboren cn EEE 1915 in
- wegen Meineids U.2o
hat der 4, Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen _ haben: —
Senatspris ident Dr.G@roß j . als Vorsitzender.
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter' Dr.ängels
Bundesrichter Dr.Augustin als, beisi.tzende Richter,
Bundesanwalt . . ale Vertreter der Bundesanwalton. . schaft, Justizangestellter ED rn els Ur sbeanter der Geschäftsiu . atelle,
.-.s eo.
für Recht erkannt: uf die..Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte Fssen vom 1. Februar 1951, soweit auf Verurteiluns wegen Untreue in Tateinheitı t Unterschlagung erkannt worden ist, unter A cht» erhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben; euch die in diesem Umfang ergengene Kostenentscheidung, der Ausspruch über die Gesemtetrafe und der Vorbehalt in Abs 5 der Urteilsformel werden aufgehoben, In diesem Um-Zang wird’dre Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, "Such Über dle Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwi.esen. Im übrigen wird üle tevision des Angeklagten ver-
worfen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte izt unter Freieprechung in übrigen wegen einer im Jahre 1947 begarigenen Untreue in Tateinheit mit Untersohlagung ‚ZU vier Honaten Gefängnis und 200 DI Geldstrafe, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis, und wegen eines’ am 25a
"November 1949 gelei.steten Heineids zu einem Jahr ,
Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen .Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie unter dauernder Aberkennung der Eidesfähigle it verur-
teilt worden, Das Landgericht hat aus den genann-
ten Binzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe von . einem Jahr 2 lionaten Gefängnis gebildet und im Absatz 5 der Urteilsformel gusgesprochen, di.e Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und die insoweit getroffene Kostenentscheidung ergehe unter dem Vorbehalt, dass der Angeklagte in den beiden bei der Staatsanwaltschaft Eosan "schwebenden weiteren Verfahren zusammen mit den jetzt erkannten vier Monaten Gefängnis zu einer
. sechs konate Gefängnis Übersteigenden Gesamtstra-
fe verurteilt werde.
Der Beschwerdeführer hat älese Entscheidung im. Umfang seiner Yerurteilung angefichten, Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts geltend. - . ® Io Die Verfahrensrligen gehen fehl.
1. Die Behendlung der hilfsweise gestellten Beweisamträge 1881 keinen den Angeklagten beschweren-
den Verfahrensfehler erkennen,
Bei der Ablehnung des auf Vernehmung des ir. Zimmern als Zeugen gerichteten Beweisamtrags (Ziff la) het das Landgericht als wahr unterstellt, dass bei. dem LImfabschluss Über die Juwelen zwischen Ir. ZU un: VE Ratenzantungen in Aussicht genommen worden sind. Im Urteil het die Strafkammer hierzu ausgeführt, wenn der Angeklagte behaupte.-, dass Liv. ZGB ihn. gesagt habe, bei den Kauf-
‘ vefhandlungen zwischen ihm und TEäliip seien Datenzahlungen in Aussicht genommen worden, so zel. üles für den Angeklagten als lediglich einseitige Darstellung des Ir ZU gegenliber dem von Ti U) erteilten klaren Auftrag, den Schmuck nur gegen Barzahlung von 40 000 RU auszuhändigen, ohne Belang. Nun mag zwar der Sinn des Beweisamtrags dahin gegangen sein, dass die Ratenzahlung bei den Raufverhandlungen zwischen von una vr.
ZU in Gegenwart des Angeklagten in Aussicht genominen vorden sei, Geht man von’ dieser Aus Legung des Bewei. samtrags aus, £0 würde das I Tanägericht ale zugesagte Vahrunterstellung nicht in vollem Um-Zang eingehalten haben. Jedoch, würde dieses Bedenken hinf&rlig werden’ wegen der zutreffenden weiteren Srwägung der Strafkammer, dasd dem Angeklagten nach Abschluss der Kaufverhä lungen den klaren Auftrag erteilt hat, den Schmuck nur gegen Zahlung von .40 000 Rif.an fir, ZUBE zuszuhänäigen. Diese mit dem Übrigen Urteilsinhalt in’ Einklang stehende Feststellung trägt Aas Ergebnis, zu dem das Lendgericht gelangt ist, Wurde di.e-
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§ 2:
ser Auftrag von ER wie vom Landgericht:
festgestellt, in bestimmter Torm erteilt und die ‚Ausführung dieses Auftrags vom Angeklagten Über- "nommen, so war dieser nicht bereohtigt, den Schmuck gegen Teilzehlung und gegen Aushändigung eines Schuldscheins über den Restbetrag euszuhändigen, selbst denn nicht, wenn in seiner Cegenwart bei, den vorhergegangenen Kaufverhandlungen zwischen TOD una 117. ZU Ratenzahlung vereinbart worden sein sollte, Es kommt hinzu, dass der Angeklagte Überhaupt nicht unter Beweis gestellt hat. daß die Ratenzahlung vereinbart, sondern nur; dass sie in Aussicht genommen worden sel
Der Verteidiger des Angeklagten hatte den ro ZU auch dafür als Zeugen benannt (Ziff 1p), dass bei der Abschätzung des Werts der Schmuckstücke ein Juwelier in Frankfurt als Friedenswert 1200 Rii ermittelt und daß Ir, ZUM aansch einen Zeitwert von 24 000 Rü erreaiiet habe. Auch dieser Feweispntrag ist mit der: Begründung abgelehnt worden, ‚dass die zu bewreisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt auch in den Urteilsgründen erörtert und hierbei die Yahrunterstellung eingehalten, ohne sich mit dem Übrigen Urteilsinhalt irgendwie in Widerspruch zu getzen,
Ur Bar weiterrals. Zeuge! dafür!defiännt wor-, den ( Ziff 14), dass er vor und nach den Verglei.che-' verhandlungen in einem Anwaltsbliro erklärt habe, er wolle mit TED nichts zu tun haben, Zühle sich von ihm übervorteilt, zahle die 1500 DU mur an den Angeklagten bezw. dessen Kutter, um dieser
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zu helfen, und beatimme, dass die kutter im Falle des Vergleichswiderrufs Zrei über den Betrag ver-Zügen und sich etwas daftir kaufen könne, Dieser Beweisamtrag ‘ist von der Strafkammer nicht ausdrücklich beschieden worden. Das ist jedoch unschädlich, da die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Bedeutung £ür' einen weiteren Anklagepunkt haben, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Die zur Verurteilung getroffenen Peststellungen ferden durch das Unterbleiben ausdrlicklicher Bescheidung dieses Beweisentrags nicht berührt,
Wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, sollte zum Gegenstand einer Verfahrensrtlige auch die Behandlung des welteren Deweisamtrags (Ziff? le ). gemacht werden, nach dem ir ZUM als Zeuge darliber vernommen werden sollte, dass er bei der Zahlung der 21 500 Rlı diesen Betrag dem Angeklagten Üübereignen wollte. Das Landgericht hat den äÄntrag ebenfalls deshalb abgelehnt, weil diese Behauptung als wahr unterstellt werdes Die Strafkammer hat den Hergang der Übergabe der 24 500 Pli in den Urteilsgründen eingehend tatsächlich und rechtlich gewürdigt und hierbei die Wehrunterstellung eingehalten,
Keinem verfahrensrechtlichen Bedenken begeg-. net auch die Behenälung des Beweisamtrags (if 2); äurch den Dr. VoMBals Zeuge daftir benannt worden - ist, dass er dem Angeklagten gesagt habe, er könne die Juwelen an bir ZB gegen Zahlung eines Teilbetrags und ‘Hingabe eines Schuläscheins aushändli-
gen. wenn kr. ZUM dezu sein Ehrenwort als amerikanischer Offisier gebe, Das Landgericht hat
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auch diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zu. beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Is hat bei den Ausführungen, mit denen es sich in den Urteilsgründen mit der Erklärung des Dr. VofBeuseinandergesetzt. hat,
. die Wehrunterstellung. ‚eingehalten,
2.) Din Beweisamtrag au? Vernehmung der Zeugin Begb- ist austeislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.Vielmehr enthält diese die
“ausdrlickliche Feststellung, dess weitere Anträge zur Beweisaufnahme: nicht gestellt worden sind.
Eine Verletzung ds? 'gerichtlichen Aufkl&- rungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). int weder insoweit, als die Vernehmung der Zeugin BeB unterblieben iet, noch’ im übrigen erkennbar, j
II. " Auch mit der Sachrlige vermag die Revieion - abgesehen von der Frage der Straffreiheit = nicht durchzudringen, oo. .
1; Die Verürteilung wegen Untreue begegnet keinen äurohgreifehden "rechtlichen ® Bedenken, Die Angriffe, ' die die "Revi. sion insoweit gegen das Urteil richtet, gehen fehl, Die’von’äer Revision angeführten Entscheildungeit äks- Reldhogeriohts betreffen durchweg Falle anderer Art,
In dem: Auftrag des - für ihn den
Kaufvertrag durch Übereigmung, des;wertvollen . i Schmucke gegen Zeh dung vozxr 40 600; RE aurchzuführen.
kann keineswegs nur die, Übertragung eines unterge-
oräneten Botendiensteg gefunden, werden. In diesen
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® Juftrag lag vielmehr. wie das Landgericht zutreffend engenomten hat, die Einräumung einer rechtsgesch£ft.- lichen’ Verfügungsbefugni.s im Sinne des § 266 StGB, auch’nicht einer bloßen tatsächlichen Yerfügungsmöglichkeit, Hieran wird nichts dadurch geändert, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen von dem erteilten Auftrag, den Schmuck nur gegen Zahlung vun 40 000 RI auszuhändigen, angesichts der bindenden Weisung des \% nicht abweichen durfte. Die Revision setzt sich hier übrigens mit ihrer eigenen Behavptung in Widerspruch, dess der Angeklagte nach Lage der Terhältnisse zur Abweichung von der erteilten Weisung berechtigt gewesen sei oder sich mindestens hierzu für berechtigt habe halten dürfen, Auch die Übrigen Kusseren Tatbestandsmerkmale der Untreue sind nach den Feststellungen des Landgerichts in der weisungswidrigen Verfügung über den Schmuck bei Zugrundelegung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten. :
. In der Verfügung über die 5000 Pli has die Strafkammer nhne Rechtsirrtum den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erblickt, Diese Tat ist durch den von Angeklagten zugegebenen Verbrauch des: Geldes in Wiesbaden in Erscheinung getreten und het -ihren Abschluss spätestens damit gefunden, dass der Angeklagte an VOEEEEREED zur einen Barbetrag und einen Schuldschein im Gesamtbetrag von 35 000 RM äbliefer#% und weitere 5 000 RlI einbehielt mit der unwahren Angabe, Kr ZU Habe nur 35 000 Rük zahlen wollen, Auch hier sind die rechtlichen Merkmale des äusseren Tatbestands der Untreue vom Landgericht ausreichend dargelegt worden.
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Zbenso begegnet di.e £Znnehme des Eusseren Tatbe:1. stands der Unterschlagung im Ergebnis. keinem ‘durch- } greifenden rechtlichen Bedenken, Dass Ir. Zi den :. Betrag von 21 500 Pli, von dem der Angeklagte 5 000 Ri « einbehielt, euf diesen überelgnet habe, hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen ausgeschlossen, Ohne Rechteirrtum hat die Strafkammer dargelegt, dass es lIr. ii 3<„ 1) angesichts .der Rauf- _ verhendlungen, die er vorher mit Wiesenberger geführt hatte, zum Zusdruck hätte bringen müssen, wenn er den Kaufpreis en den Ingeklagten pereönlich und nicht an den durch diesen vertretenen ii hätte zahlen wöllen (Planck BGB 4. Aufl. § 164 Anm. 2). Anderseits ist ee auch unerheblich, ‘ob sich der nach außen als Vertreter des 2 euftretende
“ ingeklagte insgcheim’ vorbehielt, di.e Übereignungserklärung nicht für seinen dem Ir. ZB vekanı-. - ten Yollmachtgeber, sındern für sich selbst entgegenzuniehmen (vgl. ZoBe RG IR 1926 Rechtspr, Fr. 1601 ). Die Zahlung des Ir. ZUM nurde sonsch unmittelbar zugunsten des EEE ; 7 auch
N tzu Händen des Angeklagten, bewirkt, Die enschl] eßen- . .de Ausstellung des Schuläscheins auf den Namen des fi Angeklägten steht demit nicht in' unlösbarem Miderspruch, Die Zueignung der 5 000 Ri ist, wie bereits in anderen Zusemwenheng dargelegt. 'mindestens im weiteren Verlauf eindeutig in Erscheinung getreten, . Fa .
Die von der Revision engeSchnittene Trage der Nichtigkeit vegen Unerlaubtheit derartiger Rechts-- seschäfte mit Besatzungsangehörigen kann auf sich
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beruhen, da nech den getroffenen Feststellungen, wenn diese Frage zu bejahen zein würde, jedenfalls nicht der Ingeklegte Eigentümer des Geldes geworden wäre, sondern das Eigentum dee Yr ZB fartgedauert hätte. Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Untreue, da ein tatsächliches YVertrauensverhältnis ohne Zücksicht auf den bürgerlich-rechtlichen Bestand der Willenserklärungen für' die Annehme des Treubruchstatbestande gentigt (R6St 73, 157 22). Aus dlesen Erwägungen erledigt sich auch der Einwand der Revision, es habe sich nur um ein von vH eingegängenes "Risikogeschäft" gehendeit, das keinen strafrechtlichen Schutz rechtfertige,
Die Ausführungen zum inneren Tatbestand der Un-, treue und Unterschlagung lassen ebenfalls. keinen Rechtsi.rrtum erkennen.. Die Angrif?e der Revision liegen insoweit vorwiegend euf dem Cebiete der Ber weiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Die Begründung des Rechtsmittels eetzt sich ‚vor allem mit Cen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widersprüch, wenn sie geltend macht, der Beschwerdeführer habe annehmen älirfen, dass de von ihm getroffene Regelung dem Interesse 'der rei. chend gerecht werde und ihn nicht in seiner Vermögenslage gefährde,
Dass die Strafkammer Tateinhelt zwischen! er Untreue und der Unterschlagung angenmmen nat, 3et nach Lage des Falle im ‚ergebnis rechtli.ch möglich und beschrert jedenfalls den Angeklagten nicht,
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2. Lie Begrlindung, mit der das Landgericht den Beschwerdeführer wegen leinei.dg verwrteilt hat, iet “ stenfalls frei von Rechtsirrtum, Dass es der Angeklagte bei. der Ieistung. des Offenbarungseids be-- wusst unterlassen hat, seine Armbanduhr anzugeben, und dass er fahrlässig die Schuhe und den Eut nicht in das Vermögensverzei.chnis aufgenommen hat, ist vom Landgericht eindeutig festgestellt worden, Di.e Strafkemmer het insbes.ndere die Linlassung des An- . klagten, er hate die Ärmbenduhr im Offenberungstermin „getragen, in den Urtei.lsgründen gewürdigt; 'si.e let . zu der Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache ge- ‚gentiber dem constigen Beweisergebnis nicht ausrelche, um es " euch nur als entfernt möglich" ‘erschel.- nen zu lassen, dass der Angeklagte die Uhr gutgläu- "Dig nicht eufgeführt haben könnte, Die Angriffe der ‚Revision richten sich auch hier in wesentlichen gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen. Es ist insoweit kein Yerstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennber, liit-der Rüge, es hätten besondere Feststellungen zum. Bewes- . grund des Angeklagten getroffen werden müssen, ver- ‚mag di.e Revision nicht durchzudringen; der Urteilssusammenhang. ergibt des Erforderliche chne wei- ‚teres.
‚ Es ist rechtlich ni.cht zu beanstanden, dass die Strafkammer engenommen hat, der fahrlässige Felscheid werde durch den Leineld aufgezehrt (RGSt 60, 58f )
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3. Auch die Strafmmmesmungsgründe eind rechtlich einwandfrei, Es verstößt nicht gugen das Gesetz, wenn das Landgericht teil der Beiressung der lleineidsstrafe zu Ungunsiten des Beschwrerdeführers berlicksichtigt hat, dass gerade er eine Dissertation Über die zidesverletzung geschrieben hat, sowi& dass der Amterichter vor der Eidesleistung den Angeklagten eingehend belehrt und des Vermögensverzeichnis
Punkt für Punkt mit ihm Aurchgesprochen hat,
4. Zu beanstanden ist jedoch, soweit der Beschwerdeführer wegen der im Jahre 1947 begangenen Untreue. in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Einzelstrefe von vier llonaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 Dil, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt wurden 1.s3t, die Stellungnah-
me zur Frage der Straffreiheit, Diese Tat durfte nicht zum Cegenstand der Verurteilung gemacht wer-- den, solange nicht feststend, ::b Überhaupt vegen der in anderen Verfahren erörterten Straftaten Ver: urteilung zu erfolgen hat. Die Intscheidung unter dem Vorbehalt, dass künftig auf eine Gesamtetrafe von mehr als sechs Lonaten Gef&ngnis wegen aller vor dem 15, September 1949 begangenen Straftaten erkennt wird, ist im Cesetz nicht vorgesehen und wird vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts grundeätzlich misspilligt (R6St 76, 102 22 5 BGH 3StR 71/ 51 vm 19gyllärs 1951).
In diesem Umfang ie2t daher des angefochtene Urteil aufzuheben, jedoch gemfes der ständi.gen necht- ‚sprechung unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen, die durch die fehlerhafte Stellungnahme zur Trage der Straffreihei.t
nicht berihrt werden ( RG 6 D 373/35 y. 11.12.1935, 5 D 815/39 vo 21.12.1939 ; vgl. BCH i StR 125,51 vom 19, Juni 1951),
' Das Landgericht wird in der neuen Hu ptverhandlung zugleich die weiteren Straftaten. die den Gegenstend der bei. der Staatsanweltscheft Fssen anhängigen Verfahren bilden, eabzuurteilen und im Falle der Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafe zu bil. den, ‚jedoch hierbei. in den Urteilsgründen klerzu-. stellen heben, welche Cesemtstrafe es eus den vor dem 15e8eptember 1949 verwirkten Einzelstrafen gebildet ‘haben würde, wenn nicht der nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes geleiegtete lieineid hinzuge-- treten wäre, .
Das engefochtene Urteil gibt keinen Anleß, dem Antrag des VTerteidigers au? Zurückrerweisung en ein enderes Tandgericht stattzugeben,
uroß Krumme Dr,Hörchner Engels Dr.Augus'ti.n
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