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BGH Entscheidung vom 13.11.1951 – 1 StR 587/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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483... 587/31 2322 054 .,

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schreiner Josef M ce EEE zus REED ©-7., geboren en @. ED ED in va,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz "Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glangzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt Dr. REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten vl.rd die in Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 19.Juli 1951 festgesetzte Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

.

Im iibrigen wird die Revision verworfen.

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, Der Verteidiger hat äurch Schriftsatz vom 30.August

1951 erklärt, er nehme die Revision zurück. Diese är-

klärung ist unwirksam, weil der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels der ausdrücklichen ürmächtigung des Angeklägten bedärf (§ 302 Abs 2 StPO); eine solche liegt aber nicht vor. Aus den verschiedenen Schriftsätzen des Angeklagten selbst ergibt sich, dass er die Revision durchgeführt haben will.

Die zur Niederschrift der "Geschäftsstelle begründete Revision rügt, dass das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden sei. Die Prüfung des Schuldspruchs hat Jjedcch keinen Rechtsfehler ergeben. Die Beweirwürdigung des Landgerichts ist nach dem Gesetz der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.

Eine formgerechte Verfahrensrüge ist nicht erhoben, Die für Jeden der vier Unzuchtsfälle festge-

setzten Gefängnisstrafen von je sieben Monaten entsprechen dem Gesetz. .

' Dagegen verstösst, die Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten (= 30 Monaten) Gefängnis gegen

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§ 74 StGB. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen. Die Gesamtstrafe hätte sich daher unter dem Mass von zwei Jahren vier lonaten (= 28 kionaten) Gefängnis halten müssen.

Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben, in übrigen aber die Revision zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Hantel

Glanzmann Jagusch