Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 13.11.1951 – 1 StR 577/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2322 052 7

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Landwirt Albert S OB cu: Sp@b-GEB, zevoren an BD. EEE GEB ir 7,

2. den Müller Max I mp aus Lo; geboren am @. ED ED :: <E, wegen Mordes und versuchten Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das ' Urteil des Schwurgerichts in Landshut vom 8. Juni 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte SB ist Landwirt, der Angeklagte Iggpvon Beruf Müller; beide wohnen an der bayerisch- ‚Ssterreichischen Grenze und kennen einander. Am Abend des 1i. Dezember 1948 übertraten sie gemeinsam die Grenze nach Österreich, um Zigaretten für den Bedarf des SgB-EB nach Bayern zu schmuggeln. Auf dem Rückwege wurden sie von unbewaffneten österreichischen Zollbeamten gestellt. Hierbei erschoss Ig@p in Gegenwart des B-ED einen der Beamten mit Tötungsvorsatz und versuchte, einen zweiten durch Schüsse zu töten. Danach flohen beide. SCENE verbarg die Tatwaffe bei sich. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Mordes und Moräversuchs jeder zu lebenslangem Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust verurteilt. Ihre Sachrügen haben keinen Erfolg.

Reyision Up Die Verurteilung nach § 211 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht nimmt vorsätzliche vollendete und versuchte Tötung in Tatmehrheit an, beide begangen aus niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten. Es würdigt die Beweise wie folgt: beim Aufbruch zur österreichischen Grenze habe Igp einen ihm gehörigen, selbst zerlegbar gemachten und mit Wissen des SB in dessen Anwesen versteckten,. geladenen Karabiner im stillschweigenden Einverständnis mit Sy mitgenommen, um etwaigen Widerstand von Zollbeamten mit Waffengewalt, notfalls auch durch Tötung zu beseitigen. Beim Rückweg vom Hause Mb in Schuum/Österreich, das nur etwa 300 m von der Grenze abliegt, habe Siilb 2 Flaschen Rum in einem schlaff hängenden Rucksack und 160 Zigaretten mitgeführt, Iggp aber den vollen, auffällig viereckig gepackten Rucksack einer Flüchtlingsfrau und den

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schussbereit gehaltenen Karabiner. Iggp sei etwas hinter SCHE gegangen. Auf den Anruf des Zollbeamten CC habe er diesen aus 8 m Entfernung sogleich durch einen gezielten Bauchschuss mit Tötungsvorsatz niedergestreckt, um ihn als den vermeintlich einzigen Zeugen des verbotenen Grenzübertritts und der Zollvergehen zu beseitigen. Die Annahme eines Schreckschusses oder des blossen Körperverletzungsvorsatzes: schliesst das Schwurgericht in unangreifbarer Beweiswürdigung aus. Den Zollbeamten CEEEEEB, der die Angeklagten nunmehr anrief, habe Lang mit den Worten "Wart, Du Hund, für Dich habe ich auch noch ein paar" mit drei gezielten Schüssen zu töten versucht, um ihn als vermeintlich letzten Tatzeugen - nun auch des vorangegangenen Tötungsverbrechens - zu beseitigen. Beide Taten offenbarten eine hemmungslose, sittlich verachtenswerte Gesinnung und Missachtung des Menschenlebens aus unbedeutendem Anlass und damit eine Tötung aus niedrigen Beweggründen. Dieser Rechtsanwendung des § 21i StGB ist unter den festgestellten Umständen nichts hinzuzufügen. Einen Rechtsfehler weist sie nicht auf.

Dasselbe gilt für das Merkmal der Tötung zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten (§ 211 StGB). Zur Tatzeit hatte Igp gemeinsam mit Si durch unerlaubten Grenzübertritt das MilRegG Nr 161 Nr 1 vorsätzlich in strafbarer Weise verletzt. Die Bestimmung erfasst jeden unerlaubten Übertritt der Grenze Deutschlands. vom 31. Dezember 1957. Der vorsätzliche Verstoss gegen das MilRegG Nr 161 ist eine Straftat im Sinne des § 211 StGB und konnte durch die Tötung verdeckt und ermöglicht werden. Iggp war weiter im Begriff, gemeinsam nit SB Straftaten nach den §§ 401 a, 401 b Abs 2

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Nr 2 Abgü und nach der MilRegYÜ Nr 20 zu begehen, deren Voraussetzungen das Schwurgericht zutreffend darlegt. Die Tötung und der Tötungsversuch dienten nach Hergang und Tatzweck seinem Willen, die begangenen Straftaten zu verdecken und die noch zu begehenden zu ermöglichen. Die dabei hinderlichen Zoll.beamten wollte er äurch die Taten nacheinander beseitigen. Ob dieses Vorhaben sinnvoll war und dem Angeklagten von seinem Standpunkt aus Erfolg versprechen konnte, ist für den Tatvorsatz nach § 211 StGB unerheblich,

Die Revision rügt unvollständige und angeblich widerspruchsvolle Beweiswürdigung, greift aber im einzelnen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an (§ 261 StPO). Damit kann sie nicht durchdringen. Das Urteil lässt keine Widersprüche erkennen.

Dass das Schwurgericht nach sorgfältiger Prüfung den Bekundungen der Frau WB zu Lasten des Angeklagten gefolgt ist, enthält keinen Rechtsverstoß. Das Urteil legt dar, warum die Zeugin dem Gericht glaubwürdig erscheint und dass sie nach gerichtlicher Überzeugung geistig nicht beschränkt ist.

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden..

‘ Revision, Se». Dieser Angeklagte hat die Anregung zum Grenzübertritt gegeben und hatte schon früher geschmuggelt. In seinem Anwesen hatte er gekaufte, eingetauschte und gefundene Feuerwaffen versteckt, deren Besitz verboten ist, darunter die dem Angeklagten Lg» gehörige Tatwaffe. Das Schmuggeln geschah in seinem Interesse. Jber die Mitnahme der geladenen Waffe durch

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TBB und ihren Verwendungszweck ist er sich nach den bindenden Urteilsfeststellungen klar gewesen. Das Schwurgericht ist von seiner Führerrolle bei dem Unternehmen überzeugt und davon, dass es zwischen WD-ED una IgBrein Aufbruch und späterhin nach der Sachlage keiner Verständigung über das beiderseitige Verhalten mehr bedurfte, dass vielmehr jeder: der Angeklagten das Handeln des anderen als sein eigenes ansah und als eigenes wollte. Auf dem Rückweg ist SD-ED nach dem Anruf des Zollbeamten und dem ersten Schuß des. ID noch wenige Schritte gegangen und dann, ohne ‚zu fliehen, das Weitere zu verhindern oder dies überhaupt zu versuchen, stehen geblieben, obwohl er wahrnahm, dass Iggp dem fliehenden Zollbeanten Ci nachlief und hinter ihm her schoss, Erst dann ist er gemeinsam mit I geflohen und hat die Tatwaffe auf Seinem Anwesen versteckt. Die Annahme der Mittäterschaft beim Morde und Mordversuch ist bei diesen Tatfeststellungen rechtlich ‚unbedenklich. Die Revision bestreitet nicht, daga Mittäterschaft nach § 47 StGB ohne tätige Beteiligung nur durch geistige Unterstützung des handelnden Täters mit Tätervorsatz möglich ist. Zu Unrecht meint sie, das Schwurgericht habe dem Tatvorsatz nur aus den festgestellten unmittelbaren Tatunständen folgern dürfen, nicht aus andern Umständen.

Die gerichtliche Überzeugung darf sich zur äusseren und inneren Tatseite auf alle festgestellten Tatsachen, Umstände und Zusammenhänge gründen, die überhaupt geeig-. net sind, irgendwie Licht auf die Tat zu werfen. Sie ist nicht auf die Art und Weise der unmittelbaren Tatausführung beschränkt; einen Rechtssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Im Übrigen ergibt § 267 Abs 1 StPO, dass

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‘das Gericht die Tatsachen und Umstände im Urteil nicht einzeln anzuführen braucht, aus denen es seine Überzeugung vom Vorhandensein der den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Tatsachen schöpft.

Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision meint, "den Mangel eines Nachweises für den gemeinsamen Willensentschluss zur Mordtat" durch den Hinweis auf die vermeintliche, von der Revision bezweifelte "Lebenserfahrung unter Schmugglern" ersetzt. Seine Überzeugung vom Mordvorsatz des Angeklagten SEND in der Form der Mittäterschaft gründet sich auf alle festgestellten Tatumstände und das Gesamtverhalten des Se vor, bei und nach der Tat, auf sein Verhältnis zum Angeklagten Igp und sein Tatinteresse, Nur in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise auch erwogen, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass Schmuggler, die eine schussbereite Waffe bei der Tat mit sich führen und sie wie festgestellt gebrauchen, dabei mit Tötungsvorsatz handeln. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten SB beruht also nicht allein auf dieser Erwägung; sie ist nur ein Teil der Beweiswürdigung, die insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Aus der Mitnahme und dem einverständlichen Gebrauch der Waffe in der festgestellten Weise durfte das .‚Schwurgericht den Tötungsvorsatz der Angeklagten auf jeden Fall entnehmen.

Die übrigen Ausführungen der Revision laufen auf . unzulässige (§ 261 StPO) Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.

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Die Strafzumessung begegnet keinen Rechtsbedenken. Die gerichtliche Überzeugung, SEEN sei der Führer des Unternehmens gewesen und habe das Handeln des . DW in allen Teilen als sein eigenes gewollt, durfte zu der erkannten Strafe für den versuchten Mord ohne Rücksicht darauf führen, dass Lg die Schüsse allein abgegeben hat. Erachtete das Gericht die Schuld des nur mittelbar tätig gewordenen Mittäters SEE» für ebenso schwer wie diejenige des Angeklagten Lg, so brauchte es den Umstand, dass SED die Tat nicht selbst ausgeführt hat, nicht strafmildernd zu werten. Für den vollendeten Mord war auf die absolute ‚Strafe nach § 211 StGB zu erkennen.

Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch