Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.11.1951 – 1 StR 455/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2322 055.7
1_StR, 455/51
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In der Strafsache ’
gegen
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wegen fortgesetzter Verleumdung
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hat der: 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der l. Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz . Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch 'r,
als beisitzende Richter, 4 '‚berstaatsanwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 2. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Seine Revision rügt, dass ihm das Landgericht zu Unrecht mildernde Umstände nach § 187 Abs 2 StGB versagt habe. Das Landgericht habe ihm solche mit Rücksicht darauf zubilligen müssen, dass der Haupttreiber bei der ganzen Sache der Mitangeklagte REED zewesen und er sein Opfer geworden sei. Das damit in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Über die Zubilligung mildernder Umstände hat der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheider, Das Landge.icht hat bei der Begründung des Strafausspruchs eine Reihe von erschwerenden Umständen aufgeführt und ihnen als einzigen Milderungsgrund das Geständnis gegenübergestellt, dem aber nicht einmal errstliche Reue und Einsicht in das Charakterlose und Unverantwortliche der Handlungsweise zu entnehmen seien. Das Landgericht hat damit deutlich mildernde Umstände . verneint und diese Überzeugung einwandfrei begründet. Ebenso hat es eingehend die Gründe dargelegt, aus denen es.eine Gefängnisstrafe von acht Monaten für schuldangemessen erachtet.
Das Vorbringen des Angeklagten, er sei nur das Opfer des Mittäters FW, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, dass er es war, der die verleumderische Behauptung erfunden und an Rothemund
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weitergegeben hat, und dass er sie später .durch die eidesstattliche Versicherung wiederholt hat.
Weder der Verneinung der mildernden Umstände noch dem Strafausspruch im übrigen lässt sich daher ein sachlichrechtlicher Fehler entnehmen.
Die Revision war demgemäss als unbegründet zu verwerfen.
Richter Dr. Peetz Mantel
Glanzmann Jagusch