Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 06.11.1951 – 2 StR 456/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen den früheren Turn- und Sportlehrer, zuletzt als
Lendhelfer beschäftigten Fritz Carl K EEEERNEEEEEEEEEEEED, geboren am EEE 1902 ir CE rs. TEEN: 1: wohnhaft in Tin vr GR, .
wegen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, en der teilgenormen habenz
Senatsprisident Dr. lioericke 4 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. äirchner Bundesrichier Dr. Dotterweich Eundesrichter \ienneka Bundesrichter Dr. Seuer als beisitzende Richter, Erster Staatsanıalt END als Vertreter Ger Bundesanvaltschaft, Justizsekretär' als: Urkundöbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkänis : Die Revision. ‘des Angeklagten gegen das Urteil des FR ndgerichts in Fildeshein vom 5.Juni 1951 wird
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‘verworfen. es u Per Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels “ & zu tragen. , 8 Von Rechts wegen
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Der Angeklagte langte im Winter 1950 der damals 11 Jahre alten Iclga FB an den Geschlechtsteil, legte sie nchrfach mit hrehsehobenen Röcken, wobei er ihr auch einmel den Schlüpfer auszog, über scin Knie oder über cinen Schenel und schlug sie nit einer Rute zuf das Gcsäß, Echrmals veranlasste er das llädchen, mit ciner Rute oder einer Leder--Reitpeitsche sein, in einigen Fällen entblößtes, Gesäß zu schlagen.
In gleicher Weise legte er in Jehr 1949 öfters dic demals 11 Jahre alto Christa Tamm über scin ; Knie oder über einen Schemcl und schlug sie nit der Eand, mit einem Roisigbesen oder ciner Lederpeitsche auf das Gesäß. Er schlug sie dabei menchnal über den Röcken, cinigemale nach Hochheben der Röcke über dem.
„Sehlüpfer. Er verenlasste euch dio PA in mchro- ‘ren Källen mit der TLute oder der Iederpeitsche sein
entblößtes Gesäß zu schlagen, wobei er sich Über einen Blocker legte. Er handelte in allen Fällen zur Befriedisung sciner Ceschlechtslust.
Das Landgericht hat den Augeklagten mit Urteil vom 5. Juni‘ 1951 "unter Treisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StcB in zwei Fällen und zwar jeweils in fortgesetzter Degchung zu
einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt",
Als kKinzelstrafen setzte cs in jedem Talle cine Gefängnisstrafe von echt iloneten Test.
it der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des
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Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
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1.) Der Angekla&te behauptet Verletzung des § 244 StPO, da das Gericht den Antrag auf Vernchnung eines anderen Sachverständigen über dic Glaubrrärdigk ,'; keit der Zeuginnen Tb und Pi und die Ver- E nehmung der Kripo-Vachimeisterin Kegiib zu Unrecht z zurückgewicsen habe, i
Wach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger des Angeklagten in erster Linie Freisprechung und stellte weiter die"öventualanträge
1. Kripo-Wachtn.(w) Komp, CE zu vcr-
nehmen im Falle Pump,
2. im Falle FM bezal. ihrer Glaubrrärsigkeit Vernehmung eines weiteren Sachverständigen."
Das Gericht hat diesco Anträge nicht ausdrücklich Si durch Beschluss, sondern in den Urteilsgründen beschieden. Dies war zulässig, da die Bewcisamträge, 3 wie ihr Wortlaut und ihre Stellung am Schluss der r Verhandlung nach dem Antrag auf Freisprechung ersehen lassen, hilfsweise gestellt vercn, 3s konnte demnach nach ständiger Rechtsprechung in den Urtoilegründen über sie befunden werden (I!CSt 62, 76; zEl 2 StR 50,50, Urteil vom 28.11.1950).
Die sachliche Behandlung des Zevreisamtrages
m. auf Vernelmung eines Sachverstnäigen 1§ 8t Keinen er, Rechtsfehler erkennen. Über die Gleubrürdickeit der x 5 “ N \ “. u Bi. 1 BN
Zeugin FM hatte das Gericht bereits als Sachverstündigen Dr. SER vernommen und cuch den Ichrer der TO als Zeugen gehört. Es hat dem Antrag auf Verncelimung eines weiteren Sachverständigen nicht stattgegeben, da "die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 StPO nicht vorliesen", Wach dem Urteil hatte cas Gericht bereits eu? Grund des Gutachtens des Sachverstä indigen Dr. SM in Zusarmenhang nit weiteren 3cweisenzeichen die Überzeugung gewonnen, dess die Zeugin Tun glaubwürdig ist. Die Revision hat keine Tatsachen dargelegt, wonach die Sechkunäüe des vernomıenen Sachverständigen zweifclhart oder er bei seinen Gutachien von unzutreifenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sein Gutachten \iderspräche enthält oder ein neuer Sachverständiger Über bessere Vorschungsnittel verfügt. Tas Coricht hat daher mit Recht den Antrag abgelehnt.
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Der RBeweisamtrag auf Vernehmng der Kripo-Vechtmeisterin KoB war mangelhaft, da er nicht die Tetsachen ersehen liess, über die Beweis erkoben werden sollte, lach den Urteilsgründen sollte die Koiiiip Dokunden, dass die Zeugin PM möglicherweise bei der polizeilichen Vernebmung in ihrer Aufregung Angeben gemecht habe, die sie bei ihrer späteren richterlichen Vernehmung nicht aufrecht erhielt, Das Gericht hat irrtünlicherreise den Beweisamtrag au? die Zeugin FB bozosen und sonit Über den gestellten Antrag nicht entschieden, Auch wenn men diesen Tilfsentrag nicht als unzulässigen Bewoisermittlungsentreg ansicht,
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führt die irrtünliche Behandlung des Antrags nicht zu einer Aufllebung des Urteils, da es nicht zu? ihr beruht, Des Urteil gründet sich nur auf die Lussagen der Zeugin PB vor dem cri:enacncen Cericht, nicht aber auf ihre Angaben bei der polizeiliciien Verneimung. Die Gleubwürdickeit der Zeucin Ve hat das Gericht auf vUrund anderer Eeveicenzeichen ohne Nechtsirrtum geprüft und bejaht.
2.) Die Revision sieht eine Verletzung des sachlichen Rechts darin, dass des Gericht § 4 $traffreiheitsgesetz nicht angewendet hat, obwohl zu Gunsten des Angeklagten anzunchnen sei, dass die strafbare Lendlung im Falle TAB vor dem 15.9.1949 been-
det wer. Diese Rüge zcht fehl.
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Das Urteil lässt zwar nicht erschen, ob die E strafbere Iandlung im Felle TEE vor dcm 15.9.1949 5 beendet war.is ist dies Aber olme Dedeutung, da da Br Cericht cine höhere Strafe als sechs lionate zusgesprocken hat, so dass eine iliederschlagung nach §§ 3, 4 St!rG ausscheidet, Einem bedingten ürlass der Strafe für die Tat vor dem 15.Septenber 1949 steht oo nach § 2 Abs 2 StrPr6: entgegen, dass der Angeilag-I te nach dem Stichtag eine neue Straftat bogangen hat
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(BGH 3 StR 65,51 Urtov.5.4.1951). Die Anwendung des § 4 Abs 2 StrFr& scheidet eus, da diese Bestimmung mır auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig erkannte Strafen Anwendung
“ Zindet (36H 4 StR 280/51 Urt.ve10.5.1951).
Im übrigen lässt die weitere Srü2ung des Urteils koinen sachlichen ilangel eriicnuen.
Dr. jioericke Dr.kLirchner Dr.Dotterweich Ilenneka Dr.Sauer
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