Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.11.1951 – 4 StR 221/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 100 ».
VA_BER. 221/51
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Max N EHRE :: VEN geboren an EEB 1891 in EB. estpr.),
wegen Zuhälterei u.a,
hat der 4.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, an der teilgenommen haten: DU 7 Senatspr':sident Dr.Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter Dr .Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesri.chter Dr.Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt ED rei der Verklindung els Vertreter der Bundesenvieltschaft,
Justizengestellter EB als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Ingeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19.Dezember 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Ingeklagte ist wegen Zuhälterei in zwei Fällen und wegen Kuppelei verurteilt worden. Seine Revision wendet sich lediglich gegen die Verurteilung wegen Zubältsrei.
Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung des § 55 Abs 2 StPO, weil die vernomnenen Zeuginnen nicht dareuf hingewiesen worden sind, dass sie ihre Aussage verweigern könnten. Ob zu einer solchen Belehrung ngesichts der Straflosigkeit der Gewerbsunzucht lediglich im Iinblick auf § 361 Nr 6 und 6a StGB nach Lage der Sache Überhaupt Anlass beatand, kann unerörtert bleiben; denn selbst wenn die Belehrung der Zeuginnen vorschrirftswidrig un-
‚7 "terblieben wäre, so würde das die Verfehrensrechte des Angeklagten nicht berühren. Die Befugnis, als Zeuge: etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten, ist ein Persönlichkeitsrecht, des ausser Beziehung . zu dem Rechtskreise des Angeklagten steht. Die Unterlassung einer Belehrung hierüber kann daher den Ingeklagten nicht beschweren und somit seine Revision nicht begründen (BGHSt 1, 39).
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg:
Die Feststellungen der Strafkemmer ergeben nänmlich einwendfrei, dass der Angeklagte nacheinender die Gewerbsunzucht der zwei Dirnen AED und Cam bewusst als Erwerbsquelle ausgenutzt hat, indem er zu jeder von ihnen eben um ihres unzüchtigen Gewerbes willen eine auf die Deuer gedachte persönliche Be-
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ziehung unterhielt, um an dem Ertrage ihres unsittlichen Gewerbes beteiligt zu scin und daraus zur Ver besserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen % (vgl RGSt 63, 885 72, 1265 73, 1845 RG HRR I ı. Be 1939, ir 980). Beide Dirnen liess er als seine Wirt. Ri schafterinnen in seinem Zimmer mitwohnen und da i auch ihr unz'ichtiges Gewerbe ausüben. Er förderte diese Gewerbsunzucht seines wirtschaftlichen Vorteils wegen; er gab den Frauen nämlich kein lirtschaftsgeld, sondern erwartete und verlangte, dass sie die Lebensmittel und die übrigen Haushaltsbedürfnisse aus ihrem unsittlichen Erwerb bezahlten. So wurde von beiden Dirnen insgesamt jehreleng der grösste Teil des Lebehsunterhalts für den Angeklagten, wie er wusste, von dem aus der Gewerbsunzucht
herrührenden Gelde mitbestritten.
Demgegenüber ist es ohne Belang, dass der Angeklagte auch Selbst gearbeitet und gut verdient hat, und dass er-mit Frau Asshauer eine Zeitlang verlobt var; "Abgesehen davon, dass der Angeklagte den weit- 5: aus’ "grössten Teil seines ILohnes alsbald nach dem # lohntage vertrank, gen'igt es für den Tatbestand der “ausbeuterischen Zuhälterei bereits, dass durch Verwendung der Einklinfte aus der Gewerbsunzucht eigene Aufwendungen des Angeklagten für seinen Lebensunter- e: halt in erheblichem Umfange erspart werden sollten " und auch erspert wurden; ob die Bezlige, die der Ange- ee; klagte auf Grund seiner Arbeitstätigkeit hatte, an E sich zu seinem Unterhalt ausgereicht haben würden et}
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unerheblich (vgl RGSt 35, 92). Die Verlobung mit der taubstummen Trau AED ist der Angeklaste nach Jberzeugung der Strafkamner ausschliesslich ihrer hohen Einkünfte aus der Gewerbsunzucht wegen eingegengen; nicht die nebenher gepflogenen Liebesbeziehungen, sondern die wirtschaftlichen Erträge des unzüchtigen Gewerbes, zu dessen Teilhaber der Angeklagte sich machte, weren demnach der eigentliche Zweck der Verbindung (vgl RG HRR 1939 Nr 980).
Beide Schuldsprliche wegen Zuhälterei werden somit durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Auch die Strafzumessung lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler
hervortreten.
Groß Dr. Hörchner Engels Dr .Hülle Dr. Augustin
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