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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 4 StR 509/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.” Ja_stR 509/51

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen RE den Schrotthändler Tudol? X m zus \' , geboren au 1910 in up, Ä

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenomuen

haben:

Senatspräsident Dr, Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Hülle

%, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Lundesamwaltschaft,

Justizangestellter els Urlkundsbean.ter der Gescliäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Bochum

vom 2. April 1951 mit den ihm. zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechts

mittels, an das ILardgericht zurlückverwiegen. "

Von Rechts wegen

.

on 2 R D-m Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen; 2

und wegen Vergehens gegen die §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Yetallen in drei Fällen

zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Seine Revision, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolge

Sie beruft sich allerdings zu Unrecht au? eine Verletzung des § 237 StPO. Nach dieser Vorschrift kann

das Gericht nur die Verbindung bei ihmanhän-

giger Strafsachen anordnen, wenn zwischen diesen ein Zusemnenhang besteht. Das Verfahren gegen Dunsch war von der Stantsanwaltschaft, die nach § 3 StPO’ bei Einreichung der Anklageschrift über die Verbindung zusanmenhöngender Strafsachen entscheidet, bei dem

Schöffengericht anhängig gemacht worden und ‚konnte deshalb vom Landgericht nicht mit den gegenwärtigen Verfahren verkunden werden. Ein wegen Hehlerei Ange- -lagter hat auch keinen Ansprüch daraus, dass sich das Strafverfahren gleichzeitig gegen den Täter der Vortat richtet (RESt 52, 138; 54, 107).

Soweit die Revision die den Matrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, ist ihr Vorbringen unzulä seig. und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Diese ist weder lückenhaft, noch lässt sie Verstösse gegen die Dentgesetze erkennen, Ein Widerspruch kann pesonders nicht darin ' gefunden werden, dass das Landgericht die geistige

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Schwerfälligkeit des Zeugen DW feststellt und zugleich annimmt, dass er sich noch nach einem Jahr an einzelne Vorgänge erinnern könne, Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die Aussage des Di»; des Vortäters der den Gegenstand der Anklage bildenden Hehlerei, zu verwerten, und nicht verpflichtet, die Angaben der im Vorverfahren vernommenenzeugen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, Der Grundsatz "In dubio pro reo" ist nicht verletzt, weil das Gericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist (R6St 52, 319)°

Die Revision vermisst auch zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass die Bronzeschneckenräder bei der polizeilichen Kontrolle noch im Gevahrsam des Angeklagten waren. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte von dem Kauf erfahren und ihn gebilligt hat, auf seine nach-

'tr&gliche Äusserung DEEEB gegenüber gegründet, dass

die Kriminalpolizei die Schneckenräder nicht gefun-

“ den habe. Es hat diese Äusserung ohne Rechtsirrtum

dahin ausgelegt, dass ale. ‚Polizei das Metall, das sich zur Zeit. der Kontrolle noch in der Tohnung des. Angeklagten befand, nicht gefunden habe, Mit der abschliessenden Feststellung, dass der Angeklagte die - Entdeckung des. letalls verhindert hat, ist auch ersennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle von dem Ankauf der Schneckenräder unterrichtet war.

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Das Urteil muss jedoch auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung des § 244 StPO aufgehoben werden, Zin Verstass kann zwar nicht darin gefunden werden. dass das Landgericht die wiederholte Vernehrung der Thefrau des Angelilagten wegen ihrer Unglaubwürdigkeit abgelehnt hat; denn es hat den Un-- wert dieser Zeugenaussage auf Grund hesonderer, in der Person der Zeugin liegender Umstände mit Sicher-- heit festgestellt, Pie Ehefrau des Angeklagten war schon vor dem Viedereintritt in die Verhandlung: als Zeugin vernommen worden und hatte bestritten, jemals Letall von DBegelkeuft zu haben. Das Lendgericht nat ihr den Gleuben versegt, weil sie sich in Geschäft ihres llannes umfassend betätigt habe und an seinem Treispruch aus ‚geschäftlichen Gründen besonders interessiert sei, wie auch daraus hervorgehe, dass sie nach ihrem eigenen Geständnis eine Eintragwig in dem PoliZeilzontrollbuch geändert hebe, um in einem anderen Strafverfahren jeden Verdacht von ihrem !ianne abzuwenden, Bei dieser Sachlage kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es auch der weiteren Aussage * der Zeugin, die nach dem Schluss der Beweisaufnahme

ihre früheren Angeben widerrufen und sich in allen

‘Fällen allein schuldig bekennen wollte, um ihren Nann x. zu entlasten, jeden Wert für die Feststellung des Sach-

verhalts abgesprochen hat. Dagegen beruht die Ablehnung der Vernehmung der früheren Hausangestellten des Ange-

klagten, Frau "BB. .\: Zeugin, die nach dem Beweis-

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antrag der Verteidigung bei dem Kauf und dem Abwiegen des ..etalls zugegen gewesen sein soll, auf Rechtsirrtum. Das Urteil begründet die Ablehnung damit, dass

die Aussage der Zeugin selbst wenn sie ihre Anwesenheit bei dem Abwiegen des lietalls bestätigen sollte, was sehr unwahrscheinlich sei, weil die Ankäufe zeitlich weit zurücklägen und eine Nausangestellte sich über derartige Geschäftsvorgänge keine Aufzeichnungen zu machen pflege, unter den pesonderen Umständen nicht geeignet wäre, die Claubwürdiglieit der Angaben des Zeugen DEE zu beeinflussen. Diese ürvwägungen stellen eine unzulässige Vorwegnahme der Beweistwürdigung dar, weil das Landgericht über den gegenseitigen Wert des erhobenen und des noch zu erhebenden Beweises im voraus entschieden hat, ohne bestimmte Umstände, welche die “laubwürdigkeit der Zeugin von vornherein’ausschliessen, festzustellen (RGSt 47, 100, 104; 51, 3; 54, 181; 56, 134; 75, 11, 14). Es genügt auch im vorliegenden Falle nicht, wenn der Tatrichter es für unwehrscheinlich erachtet hat, dass die Zeugin sich an die Vorgänge werde erinnern können; denn die Ankäufe waren nach den Urteilsfeststellungen vor sechs bis sieben iion&äten unter ungewöhnlichen Umständen erfolgt, da der Verkäufer hierbei angab, das Hetall gestohlen zu haben, und dieses daraufhin auf. dem Anwesen des Angeklagten versteckt wurde.

Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht alle ihm zur Verfügung

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stehenden Beweismittel benutzt hat, um die Belzundungen des als Vortäter uneidlich vernomwenen Zeugen DIEB nachzuprüfen. Vor allem hätte es den bei den Vorgängen vom 30. August und 17. September 1950 zugegen gewesenen Schwager des Angeklagten, SW, und die Personen als Zeugen vernehmen müssen, auf die sich DB nacıı den Urteilsgründen als "Witwirkende" berufen hat und "deren mögliche Vernehmung seine Aussagen nachvrüfbar machte",

Die Sache ist hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und äöntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Groß Krumme Dr. lörchner Engels Dr. Hülle

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