Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Beschluss vom 23.10.1951 – 2 StR 284/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die "Abweichung", die § 121 Abs 2 GVG im Auge hat, kann sich nur auf eine Rechtsfrage, nicht auf eine Tatfrage beziehen.
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Rechtssatz: Die "Abweichung", die § 121 Abs 2 GVG im Auge
hat, kann sich nur auf eine Rechtsfrage, nicht auf eine Tatfrage beziehen.
Aktenzeichen; 2 StR 284/51
Beschlüss vom 23. Oktober 1951
OLG Celle
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2_btR 284/51 !
Beschluss§
In der Strafsache gegen
den hegierungsvermessungsrat Herbert S EEE» in IC: CEST 2.55c WB,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1951 beschlossen:
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs 2 GVG sind nicht gegeben, Die Vache ist deshalb dem Oberlandesgericht Celle zur eigenen Intscheidung zurückzugeben,
Gründe§
1.) Der Angeklagte fuhr am 29. November 1949 abends im Dunkeln mit seinem Pkw bei abgeblendetem Licht auf der
Fernverkehrsstrasse Ip - Temp. Unmittelbar
nachdem er einen ebenfalls abgeblendetem Ikw begegnet war, fahr er einem gewissen KB an und verletzte ihn. Dieser hatte kurz vorher mit seinem Pkw einen Unfall gehabt und zeigte dem Polizeiwachtmeister Krim
die Bremsspur seines Wagens. Zu diesem Zweck bewegte
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er sich hart am Rande der Fahrbahn. Kr ging dabei auf Fusswege, der sich rechts von der Fahrbahn befand. .
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrjässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung
hai das Landgericht ihn freigespr,chen. Hiergegen hat die ® Rh
Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht (Celle) hält u.a. für erheblich, ob der Angeklagte mit Benutzung der Pakrbahn durch einen Fussgänger habe rechnen müssen, ob also der zrfolg - der Zusammenstoss und die Verletzung Kiss -voraussehbar war. Es will diese Frage unter Berufung auf RGSt 70, 71 bejahen. Fahre nämlich der Kraftfahrer - wie hier - infolge Blendung in eine Fahrbahn hinein, die er bis dahin
noch nicht habe einsehen können, so habe er triftige Veranlassung, mit verkehrswidrigem Verhalten bisher nicht beobacrteter Verkehrsteilnehmer zu rechnen.
Das Oberlandesgericht hält sich jedoch durch uie ntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (JMB1 Nordrh Westf He 1950, 163) für gehindert, die Frage zu bejahen; es will ©
vn dieser äntscheidung abweichen und hat deshalb F
die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. R {
2.) Nach § 121 GVG sind in den dort genannten Fällen
die Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte zuständig. In * dieser Eigenschaft haben sie nur über Rechtsfragen, nicht . über Tatfragen zu entscheiden (§ 337 StPO). Demgemäss kann ;;
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die "Abweichung", die § 121 Abs 2 im Auge hat, auch nur eine Abweichung in einer Rechtsfrage sein. Bei der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Abweichung handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage. Die Entscheidung in der vorliegenden Sache hängt davon ab, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Tabei kommt es u.8, darauf an, rb er mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Verletzten rechnen musste, Das Reichsgericht hat für den Kraftfahrer den Begriff der Fahrlässigkeit dahin erläutert, dass er nicht jede überhaupt denkbare Unvorsichtigkeit anderer zu berücksichtigen habe; er xenüge vielmehr seiner Sorgfaltspflicht dann, wenn
er sich auf solche Unbedachtsamkeiten gefasst mache, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller Umstände triftige Veranlassung habe (R6St 70/71). Auch das Oberlandesgericht Hamm betrachtet in den Gründen der vorher angezogenen .ntscheidung den so bestimmten Rechtsbegriff als Richtschnur, sagt jedoch, der Beschuldigte habe bei der dort gegebenen Sachlage (die von dem jetzigen Sachverhalt in mehrfacher Beziehung abweicht) keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass der später Getötete die Fahrbahn denutzte. Der vustand der vo ihm benutzten Fahrbahn sei nämlich schlecht gewesen; ausserdem habe sich auf der anderen Seite der F.hrbahn ein besonderer Fussweg befunden; beides sei dem Xraftfahrer bekannt gewesen; er habe unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Fussgänger statt des Fussweges die Fahr-
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bahn benutzen würde. Das Oberlandesgericht Hamm verneint demnach die Fahrlässigkeit, weil es nach den festgestellten Sachverhalt an den Tatsachen fehlte, die den Begriff der Fahrlässigkeit bilden, Das Oberlandesgericht Celle dagegen will die Fahrlässigkeit bejahen, “weil diese Tatsachen gegeben seien. &s will also gar nicht in der “intscheidun, der Rechtsfrage
von cer ..ntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen, Die Frage, ob diese Tatsachen vorliegen, ist eine reine Tatfrage, d.h. eine Frage, die nicht der Reyisionsrichter, sondern der Tatrichter zu beantworten hat. Auch das Reichsgericht hat es in der erwähnten äntscheidung dem Yatrichter überlassen, festzustellen. od der beschuldigte Kraftfahrer mit dem unerwarteten Verhalten des anderen Wegebenutzers rechnen musste,
Lie Voraussetzungen für eine Vorlegung sind demnach „icht sgeben, das Oberland:sgericht Selle wuss (esreih in gener Zuständigkeit entscheiden. . ı !.t
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Werner Dr. Sauer
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