Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 3 StR 645/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 3 SIR 543/51 2276 070 13 -|

Im Namen des Volkes

In der Strafssche gegen den Eöroleiter Josef W Emm eus AgiB: ’ m Strusee-, geboren en GER 911 in

vezen wistentlich falscher Anschuldigung

bit der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der itzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: "

Senastspräsident Dr. Keumann als Vorsitzender, ’ 1 Tundeszichter Krauss 0 Bundesrichter : Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Burdesrickter Dr. Baldus ‚is beisitzende Richter, überstautsenveli r. mE ° — 2 "als Vertreter der Bundesanvaltschaft, . _ FL Tustizargestellter ip | 0 - als Urkundsbeamter der Gouchüftsstelle,

für ‚seht erkennt:

"Die Kevision 'des Angeklagten gegen das u

Urteil des Lendgerichts in Aachen vom. "27. Mei 1951 - 6 Kis 15/51 - wird. ver- N ;

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ver Angeklagts. hat die Kosten des Rechtsmi.vtels zu tragen. j . ,

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Gründe§

r Angeklagte hat am 20. Septenber 1950 bei der . !oiiceibchörde der Stadt Agm Anzeige gegen seine Theirau wegen Licbstahls mit der Behauptung erstattet, älcso habe ihm an Vortage 580 DN, die er von seinem A

rbhsitseber U) zur Ablieferung an den Bierverlerer SCHNEE erhalten und in seinem Wäscheschrank versteckt sehalten habe, entwendet.

vie Straikemner hat den Angeklagten wegen wissentich falczcher. Anschuldigung zu einem Monat Gefängnis vemimtollt, Seine Revision, die Verletzung des Ver-Sersirszeehto und dos sachlichen Roohts rügt, kann Soinen Srtolg haben. -

Die vorlshrensrechtlichen Angriffe der Revision rionten sich ausschliesslich gegen die Beweicwürdigung Ger Verclkeimer und sind daher ‚An diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 357 StPO). Das Urteil lässt auch nicht

zzuinen, Gass die Strafkemmer den das Strafverfahren

beuerrechenden Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt n

kat, „An Verstoss gogen diesen Grundsatz liegt nur! B

Lt dern vor, wenn der Tatrichter eine Tatsache zu Ungukz ARD:

sven des Angcklagten als festgestellt behandelt, obwoll er nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Detcache 50, wie angenommen, geschehen sei. Davon kann hıcr nicht 'die Hede sein. “

auch die eachlichrochtlichg, ‚Naphprüfung des ande. Lochten ‚en Urteils hat keinen den seklagten beschwerenden Nechtszehler aufgedeckt. Insbesbndere wer die tat,

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Pgerer der Angeklagte seine vhefrau bezichtigte, eine sirufbere land lung im Sinne 'des § 164 StGB. Much dem

Iirkalv acer Strefenzoige hat der Angeklagte behauptet,

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on arveriraute, nloe älesem gehörende Geld gestöhlen. 'rceklugte hrt sonsch seine Ehefrau nicht eines

ıeilocon (5 247 Abs 2 StGB) Diebstahls zwischen Ehe-

satten, sondern eines Tiebutehls zum Nachteil des Du

m :: srdächtigt.

Tevnann Schurpenseel,

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Krauss Busch

Baldus

rufreu habe ihm das von seinem Arbeitgeber DEE .!