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BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 3 StR 593/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

„nun der Stralssche

gegen den Lusiker Anton. U Een : Th WEB, zehoren er 1902 in DE,

‚wegen Notzucht

nev der 3.Straisenat des Bundesgerichtshofs in der oitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Denatspräsident Dr. Neumenn als Vorsitzender,

Bundesrichiter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseei. Bundesrichter ° Dr.Baldus

als beisitzende Richter, 2 Iberstaetsanvclt Dr °

als Verireier der Bundesonvaltschaft,

Justizengestellter > 2ıs Ürkundsbeonter der Geschäftsstelle,

zir Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Giessen von 2Terpril 1951. samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen euigehoben. dJn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhe erälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..

> Yon Rechts wegen

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LEST, zus,

Der Ingeklagte ist wegen eines am 30.A4pril 1950 gcgeniber seiner 23-jihrigen Untermieterin zZmma 7 besengenen Verbrechens der Notzucht nech § 177 Abs 1 und 2 und § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefünmisstrafe von sechs Iionrten verurteilt vorden. Seine Revision

rüst die Verletzung von Vorschrifven des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat urTolg.

1.) Zur "usseren Tatseite der Itzucht gehürt die Tuticung der Frau üurch das Littel der Gewaltanwendung zur Srduldung des ausserehelichen Beischlafs. Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht nicht us. &iLe Znachme einer sclchen geviel5samen Nöticung za rectsiersizen.

„es Lenagericht zieht dieses Tattestenäsmerkmal derin verwirklicht, dass der £ngeklagte "der sich vervevcen ?rru beice !rme Teebhielt, rit einem Bein „uf inren beiden Beinen kniete, ihr denn, als sie schreien Pe den Kurd zuhlelt, wornf er den Gerchlechisverkehr mit ihr zustüintriet, Diese Tertstellungen. senigen im vorliegenden Fall nicht. Es Tenien insbesondsre nihere Angchben darüber, in elcher !rt, mit welchem urfolg und wie lange die Frau sich wehrte. Solche Beweistrtsachen sind zcerade bei dem Verbrechen der Notzucht unentbehrlich, um dem Revisionsgericht eine untscheidung darüber zu ermög-

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1ishen. ob dcs Opfer einen ernstlichen, über das

gewöhnliche "Sich-Zieren" hinrurgehenden Wider-

stend geleistet oder wenigetens zu 1eisven versucht hat. Nach der LebenserTehrung wehrt sich eine sirklich vergeusltigte Frau instesondere durch het: tiges Schreien. Dass das Opfer zur Zeit der Tet FE zeschrien hätte, hat das Landgericht nicht festigestellt. Es hat der Vend an Wand wohnenden Zeugin | HB nicht geglaubt, die um diese Zcit der Tat noch ach war und nur Gekicher und Gellichter, aber keine Schreiversuche vder sonst Luffälliges gehört! haben will. War das Opfer Qurch des Zuhalten des “ Inmdes verhindert, zu schreien, s: hatte es doch

in diessr Zeit einen /rm frei, da bei ernstlichen Viderstond der ingreifer nicht zugleich beide /rme festhalten und den "und zudrickhen konnte. Lit der freien Hond konnte das Onfer den Ingreifer kratzen,’ xneifen, “egärücken „der durch eine Drehung des Körvers den Angriff obvenden. V’n Spuren derartiger Abwehr ist nichts ferigestellt, auch nichts dser'iber, ob des Opfer seine Beine zusammengcpresst - und der Töter sie auseinander gedrückt het. Die im Urteil festgestellte körperliche uberlegenheit . aes \ngeklagten ellein kenn die Unterlassung des “chreiens und anderer Abvwehrmessnrknen, das Fehlen von Kampfszuren und die -wie es scheint- rasche Nufgebe des Tiderstends nicht erklören. Die körperliche Jberiegenheit des /ngeklagten wer nech er Lebenserfehrung durch scine starke Angetrun-

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kenheit uchrscheinlich hersbresetzt. Die angegriffene Emmc RB var zur Zeit der Tat immerhin bereits 25 Jetre alt und in geschlechtlicher Hinsicht nicht wnerfahren, da sie friher einige Zeit mit einen amerikanischen Soldaten ein mit Geschlechtsverkehr vorburdenes Lietesverhältnis nattc.

un fiosem Zuscmmenhang erscheint auch eine “eitere ‚vlklürung des Verhaltcns des Opfers in den der Tat Tolsenden Tagen und Ei:chten unerlässlich. Eine einigermassen normal em»pfindende Frau ist noch ernstwlicher Vergevcltigung susserstande, in den folrenden 3-4 Wagen und llüchten -so wie dies im Ürtell festgestellt ist- mit dem Töter allein in derselben Zweizimmerwohnung zuscmmen zu virtsehrlten und mit diesem Vergewcitiger an einem dieser “bende in zwei Öffentliche Lokale zu gehen und dort zu tenzen. Besonders cuffüllig iet es, i „cu arı Tage noch der Tet unmiügeflordert in das Ööffcntliche Lokal zum Angeklagten hineinge-

sensen iet, sis Sie ihn dorv siüzen seh, „uf ihr

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Vorbringen, sie habe dies nur geten, um ihn von neuen Zrinken akzuhalten, da sie /ngst hatte, er

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könnte ihr in hetrunkenen Zustend wieder eiwas

anvun, drängte sich die Untersuchung der Trage auf, ob aie Ri nicht auf endere T!eise sich sichern zonnte, etwa dedurch, dass sie ihr Zimmer abriegel- j ve oder in den pcesr Tagen bis zur Rickkehr der iihe- j

rau der ..ngeklagten sndersvwo vohnte. Da nach den ’

Urteilsfeststellungen der {ngeklagte, obschon seine“ 1 Ehefrau schen oft, auch lLürgere Zeit, abwesend wer,. der FEB tisher noch nie in unsittlicher Weise sich genähert hatte, nicht vorbestraft war, such über eine Weigung des Angeklagten zu Alkoholgenussnichts festgestellt ist, wer, bevor dem Vorbringen, der Belsstungszeugin durchaus Glauben geschenkt wur de, eine Erforschung ihrer seelischen und eittlichen, Yaltung,speziell im Verkehr mit anderen Kennern zuecks Feststellung der \ichrheit besonders dring-"- lich. Dess dies geschehen wäre, : lässt sich zus den Urteilsausführungen nicht ersehen... x - RER y Be.

2.) Zur Innehne vorsätzlicher Notzucht, reichen: die

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bieherigen Feststellungen steichfelle Hanfeie.

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Das Le nägericht hatte sich nit dem N6 il satz in diesem Sinne und für den Fall, dass es ais;t Kussere Tatscite der Novzucht els verwirklicht an-:

seh, mit dem vom Angeklagten geltend gemachten Irr-} tum Über die Ernstlichkeit des Widerstends und da-. mit über das subjektive Tatbestandsmerkmel der NG 8 tigung suseinenderzusetzen. Die Urteilsausführunge

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"Aufklürung des fiusseren und inneren | Sachverhalts

lassen Beveistatsachen, mit denen dieses Schutzvorhrinren äes Angeklagten widerlegt worden WETE, nicht erkennen.

5.) Aus den oben dargelegten Gründen muss, da nicht Be; eusgeschlossen werden kenn, dass bei vollständiger u}

und richtiger suslegung der §§ 177 und. 59 StGB, eine De endere Entccheidung ergangen würe; dca Urteil aufgehoben.

und die Sache zu neuer Verhendlung und Ent; ‚cheidung. $ zurückverulesen werden. . .

Auf die Erörterung der übrig zen 1 Revisionsrügen kcmnt es nicht nehr an.

. dm Rehmen der notwendigen weiteren Aufklärung . der Perstnlichkeit und Gleubrürdigkeit des. Angeklag- . ven vird es sich eupfchlen, nach Klarstellung der. Henge ünd Art des in den. letzten. Stunden vor der dat ., von Angeklegten genosscnen Alkohole und der bieheri- “ gen Resektion den Angeklagten auf grüsseren Alkohol-.. Ecnuss unter Zuziehung eines ürztlichen Sachverstin-, digen nicht rur die Frege der Zurcchnungeun? Shigkeitb_”.

des . Angekla ıgten ne ch g 51 "9 LSB zu über |

sondern auch die Trage, ob der Angeklagte in seinem Be Reunchzustend imstende Wer, nen er stlichen tider- |

stand’der 23-jöhrigen Seugin, | EU brechen und ee abei den etra igen Widerstend als einen ernstliche zu erkennen. Bei der notvenligen Überprüfung der ug Glaubwirdigkeit der Belas FIRNBRRCUg! n AR. werden,

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nachden inzwischen gegen sie eine Meineiäsanzeige" erstattet vorden ist, diese Strafskten sowie auch: die Unterhalts-- oder Jugendontsekten betreffend dan aus den Geschlechtaveriiehr des ingekla gten vom 30..pril 1950 angeblich hervorgegangene e; zrveite uncheliche Kind der RM veizuzichen Bi sein. Es darf engenommen werden, dass in dicsem: Urterhritsprozess erforderlichenfalls das vom An-: geklagten beantragte Blvtgrupren- und. erbbiologit?; sche Gutschten eingezogen und zuf dienem Wege zur Präfung der Glaubnürdigksit der Zeugin Ba in diescr Strofsache mitverwertbe r wird.

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Neumenn Krauss. Busch u zcharpenseel Baldue

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