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BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 3 StR 588/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rourleger Friedrich Hermann Xarl F

EEE , geboren am EEE 1911 in Tamm On —— wohnhaft in DENE, "Om trasse WM,

z.Zt. unbekannten Aufenthalts,

wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsamualt Mb in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ER Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter is "np els Urkundspeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts. in Berlin vom 24. Mai 1951

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtenittels zu tragen.

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Der Angeklagte ist wegen schwerer Freiheitsbe-

, raubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Gefängnis-

strafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die drei

"Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind. | .“ Ausserden sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf

die Deuer von drei Jehren aberkahnt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts geltend

gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Autref? end’ hat das Landgericht die Voraussetzungen

des § 239 Abs 1 und 2 StGB durch das Verhalten des Angeklagten sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tat-

seite als erfüllt angesehen, Nach den Feststellungen

des Urteils ist die Zeugin MW Aurch das Vorgehen des Angeklagten ihrer Freiheit beraubt worden, und

zwar auf die Dauer von über einer \oche. Die Mreiheitsentziehung war auch widerrechtlich, da, wie in dem Ur-

teil in rechtlich Unangreifbarer Weise dargelegt ist,

die Festnahme jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte. Die Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung war nach der Beweisannahme des Landgerichts dem Angeklagten bekannt.

Dieser war sich auch sonst aller Tatumstände, insbeson-: dere der Tatsache bewusst, dass der Entzug der Freiheit--'

länger als eine Woche dauern würde, Somit ist die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch gerechtfertigt. Die Revision nat auch insoweit Einwendungen gegen

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das Urteil nicht erhoben,

‚ Gegen die Strafzumessungsgründe und die Höhe

der Strafe ergeben sich im Gegensatz zu der Auffassung der Revision gleichfalls keine Dedenken.

"Mit der Zubilligung mildernder Umstände - eine Mass- % nahme, durch die der Angeklagte nicht peschwert ist - ©

stand dem’ Landgericht nach § 239 Abs 2 Satz 2 StGB ein Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren us

Gefängnis zur Verfügung. Wenn es sich bei Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens gehalten und unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten pesonders gemeinen Verhaltens und der charakter-

we lichen Verworfenheit des Angeklagten eine Gefängnis- x strafe von drei Jahren als die angemessene und er-

forderliche Sühne erachtet hat, so kann dem aus

“echtegründen’ richt entgegengetreten-werden. Die S+rafzumessung steht im zwar »ilichtgemässen, aber

freien Ermessen des Tatrichters. Dass das Lendgericht "

von diesem ihm 'eingeräumten Ermessen durch die Fest- 5 "setzung der Strafe auf drei Jahre Gefängnis einen ! rechtlich nicht zu billigenden Gebrauch’ gemacht habe, :

jassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennenr

Die Ansicht der Revision, das: Landgericht hätte bei Br Zubilligung-mildernder Umstände die in dem normalen j Strefrahnen vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr "}

.: Zuchthaus ! zeitlich nicht oder jedenfalls nicht we- F "0" sentlich überschreiten ‘dürfen, ist rechtsirrig. Auch Br ,. | sonst sind die’in Urteil angeführten St rafzumessungs-®: tatsachen ‚in rechtlich zulässiger Weise verwertet. B Die i Erwägungen selbst sind rechtsirrtunsfrei. Die Ab-i en ernexhung der Tüngerlichen Eusenrechte zul 2ie Dauer

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„von arei Jahren gemäss § 32 StGB ist aus dem vom "bandgerioht erwähnten Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet und war zu verwerfen.

Neumann Krauss Busch . Scharpenseel Baldus

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