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BGH Entscheidung vom 09.10.1951 – 1 StR 453/51

1. Strafsenat

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In der Strafsache gegen I

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© der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der: Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Wentel

Bundesrichter Glanzmann | Bundesrichter Dr. Jagusch i els beisitzende Richter, Bundesanwalt > . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ Justizangestellter > ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 1951

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mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Yache zur neuen Verhandlung

und entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heineids zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt,

Die Angeklagte hatte in einem Ehescheidungsrechtsstreit als Zeugin über ihre Beziehungen zu dem Kläger B. auszusagen. Sie bestritt vor dem Prozess-

gericht, irgenäwelche ehewidrige Beziehungen zu B, ge-

habt zu haben. B. habe ihr zwar erzählt, dass er unglücklich verheiratet sei, ihr aber geschrieben, es babe keinen Vert, dass sie sich Hoffnungen mache, Zum Beweise dafür überreichte sie zwei Briefe des Be. Sie bekauptete ‚die Briefe seien von Anfang an in Gen dem Gericht vorgelegten, an ihre Anschrift gerichteten Briefumschlägen gewesen. Die Angeklagte wurde sodann von einem ersuchten Gericht erneut als Zeugin vernommen. Sie erklärte, ihre Beziehungen zu B. seien rein freundscheftlich und kameradschaftlich gewesen; es sei zu keinem Zeitpunkt und an keinem Ort zu irgendwelchen Annäherungsversuchen des B., geschweige denn zu ehebrecherischen Beziehungen gekcmmen. Die Angeklagte beschwor diese Aussage.

Das ndgericht hat auf Grund von Briefen, die die- Angeklagte an B. geschrieben hat, die Überzeugung ’gewonnen, dass sie mit B. nicht nur ein rein Zreundschaftliches, sondern ein intimes

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II.

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Liebesverhältnis mit zum mindesten ehewidrigen Beziehungen unterhalten habe. Es hält für erwiesen, dass die übergebenen Briefe des B, mit

den Daten vom 21. und 26. Januar 1948 nicht

die ursprünglichen, sondern nachträglich angefertigt worden seien; die Aussage der Angeklagten, sie

habe mit B.' keinerlei ehewidrige Beziehungen unterhalten, und die von ihr dem Gericht übergebenen Briefe hätten von Anfang an in den Briefunschlägen gesteckt, sei daher unrichtig gewesen.

Die Revision erhebt u.8. die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und damit § 244 Abs 2 StPO verletzt. Sie ist begründet,

le. Die Angeklagte hatte schon im Ermittlungsverfahren bestritten, dass der Inhalt ihrer Briefe

den tatsächlichen Vorgängen entspreche. Im Herbst

1947 habe ihr Verlobter N8,, von dem sie sich schwanger gefühlt hape, sie verlassen und sei in die Ostzone gegangen. Darüber sei sie verzweifelt gewesen und

habe sich mit Selbstmordgedanken getragen. Nachdem

- sie B. kennen gelernt habe, habe sie sich näher

an ihn angeschlossen, Da sie sonst niemand gehabt habe, dem sie sich hätte anvertrauen können, sei es ihr eine seelische Erleichterung gewesen, sich

ihm gegenüber auszusprechen. är habe ihren Kummer angehört und ihr gute Worte gegeben. Als sie dann

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habe nach Hause fahren müssen, um ihre schwer kranke “wutter zu pflegen, habe sie die Briefe geschrieben, Sie habe sie so abgefasst als hätten sie ihrem Verlobten gegeiten, Tas habe sie über manches hinweggebracht,

Wegen dieses Vorbringens hatte der Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung beantragt. die Angeklagte durch einen Gerichtsarzt unter-Suchen zu lassen, Es sei nicht Sache des Gerichts, sondern des Psychiaters, Klarheit zu schaffen. zu welchen Verzweiflungsschritten eine Frau komme, die sich schwanger fühle und verlassen werde,

Die Untersuchung durch den Landgerichtsargst ergab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB bei der Anzeklarten nicht vorlicken, Der Sachverständige rechnet sie aber zu den depressiven Persönlichkeiten, die nur trübe Depenserfahrungen machen und unter ihrem psychopathischen Zustand ausnahmslos leiden. Es seien bei ihr Dsychcpatnische kanifestationen (Zuangserscheinungen und Verfolgungsideen) vorhanden. Auch ihre Briefe dürften mehr "der Ausdruck eines \iunsches sein, ohne dass Realitäten zugrunde liegen,"

Zu der. Nauptverhandlung hatte das Lendgericht keinen Sachverständigen geladen, Der Verteidiger beantragte die Freisprechung der Angeklagten, hilfs-

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weise Aussetzung der Verhandlung und Ladung des Gerichtsarztes als Sachverständigen zum Beweis ‚darüber, dass die Briefe der Angeklagten mehr

"der Ausdruck eines Wunsches seien, ohne dass Realitäten zugrunde liegen." Zu diesen Antrag führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, die Eigenart der Angeklagten lasse vom medizinischen Standpunkt sehr wohl die Möglichkeit offen, dass viebesbeziehungen in ihren Briefen nur der Ausdruck eines Wunsches seien, ohne dass tatsächliche Vorgänge dem zugrunde lägen. Jedoch sei angesichts des gesamten Inhalts ihrer Briefe und im Hinblick auf alle übrigen erörterten Umstände ein dahingebendes ärztliches Gutachten für die äintscheidung ohne Bedeutung, so dass von der £rholung eines solchen abgesehen werde.

>» 2. Das Verteidigungsvorbringen.' dass die Angeklagte Liebesbriefe geschrieben habe, nur um sich in ihrer verzweifelten Stimmung Erleichterung zu verschaffen, konnte nicht allein nach dem Inhalt der Briefe beurteilt werden. Es musste der see... lische Zustand, in dem sich die Angeklagte befand, als sie die Briefe schrieb, und seine möglichen Wirkungen auf den Inhalt der Briefe geprüft werden, Für diese Beurteilung durfte sich das Landsericht bei der Besonderheit der festgestellten Umstände die nötige Sachkunde um so weniger zutrauen, als der Sachverständige aus seiner medizinischen Beurteilung heraus die Unrichtigkeit der Briefinhalte für wahrscheinlich erklärt hatte. Bei dieser Sachlage

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musste sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen,

‚sich durch eigne Anhörung des Sachverständigen weitere

Klarheit über die aufgeworfenen Fragen zu verschaffen, Das gehörte deshalb hier zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen. zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre, Das Urteil muss daher nach § 354 Abs 2 StPO) mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann „Jagusch:.