Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 04.10.1951 – 3 StR 160/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

EEHESSEEE

ET EEE ERNEST MN men ta Den . BE Zn F rn

. ”

| nu n .. w.piür das Nachschlagewerk ! . 2273 016

"Nicht für die Amtliche Senmlung |!

. * H .

*

Gesetzs Stı) § 51Ar 3.

Rechtseriz: Die wesentliche Ledeutwug einsr Aussage richtet

sich ausschliesslich nach deren 'unhelt und 3, nicht .nach deren Beweiswert. Die wesentliche u j ‘ Aussage muss daher beeidigt werden, auch wenn Br . _ durch die Vereidigung des Zeugen keine rich-

tige Aussage zu erwarten ist.

Pr

\ Aktenzeichen: 3 StR 160/54 Re "Urteil vom 4.Oktober 1951 LG Wuppertal u

Jm Namen des Velkes_

In der Strafsache gegen

1) den Febrikanten filheln Tun, zer. m EEE 19:2 ir ou one: ebenda, Hg trasse &.:

2; die Ehefrau Wilneln V u, ;1:e ser. VOHEMEEEERR: =<b. ar Gh 1915 ir u. wohnhaft ebenda, Wßrresse

wegen Beleidigung u.a.»

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.0ktober 1951, en der teilgenommen ’haben:

Senstsprsident Dr.Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Burdesrichter Dr.,Baldus

els beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt Dr up

als Vertreter der Bundesanwaltschsftt, Justizangestell.ter

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ur

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in \uppertal vom 17.Novemker 1950 mit den ihm zugrunde lier’nden Feststellungen aufgehoben. dJn diesem Umfenzge wird die Säche zur endemeiten Verkardlung und Ent--

scheidung, &uch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Dendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der angekiagte Ehemann ist wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung zu einer Gefüngmisstirafe von einem Jehr und sechs Wonaten, die angeklagve ihefrau wiegen Kupnelei anstelle einer cn sich verwirkten Gefüngnisstrafe von einem Monet zu einer Geldstrefe von 5oo DI verurteilt worden. Hiergesen haben beide Angeklagte Revision eingelegt, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts gerügt wird. Die Rechtsmittel sind begründet,

In verfzhrcnsrechtlicher Hinsicht machen beide Revisionen -jedenfalls sind die Ausführungen der Revision der angeklagten Ihefrau auch dehin zu verstehenzutreffend geltend, die Michtvereidigung des Zeugen VB zeniiss 5 61 Ir 5 StPO bilde einen Nechtsverstoss, ceul dem das Urteil beruhe, da die Vorauscsctzungen jener Bestimmung nicht 'gegeben seien. Das Lendgericht het, wie aus der ülederschri?t über die Hauptverhandlung ersichtlich ist, den Intrag des Verteiligers euf Vereidigung des Zzugen VB unter Hinweis cuf § 61 Nr 3 StPO abgelehnt, vreil es der Aussage als völlig ungleubwärdig keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe und nach seiner Überzeugung cuch unter id keine wesentliche Aussage zu erwarten gewesen sei. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann.

3.

F

Die Trage, Tb der Aussage eines Zeugen auch dann keine wesentliche Bedeutung im Sinne des § 61 Nr 3 StPO beizumessen ist, wenn das Gericht sie für ‚f£enber unglaubwürdig hült, vird allerdings verschieden beantwortet. So bezeichnet Schwarz (S+EO 13.Aufl Anm 2 D zu § 61) auch die offenbar unglaubwürdige fussage im Sinne dieser Bestimmung nicht als erheblich und ist der lieinung, dass das- Gericht eine solche nicht beeidigen zu lassen brauche. 'Dagegen wird von Kleinknecht-I:iller-Reitberger (Anm 5 b zu § 61) die Ansicht vertreten, dass die wesentliche Bedeutung einer Aussage im Sinne des § 61 Ir 3 StPO sich ausschliesslich nach ihrem Jnhalt richte und dsss die wesentliche Aussage beeidigt vierden müsse, euch wenn sie unebänderlich unzurerlösrig sei, d.h. euch wenn durch die Vereidirung des Zeugen keine’ richtige Aussage zu erwarten sei. Dieser Auffassung iet beizutreten. Für sie sprechen Sinn und Wortleut der Bestimmung des § 61. Ir 3 StF). was sich insbe- . sondere aus einer Gageniberstellung mit der Vorschrift des § 61 Nr 5 StPO in der früher geltenden Fassung ergibt, wie sie durch das Gesetz zur Rinschrlinkung der Eiäe im Stvafverfahren vom 24.November 1933 (RGBl I 10.8) in die Strafpruzessordnung eingeligt worden war. Danach konnte das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen atsehen, wenn alle seine kitglieder die Aussage Tür unerheblich oder für offenbar unglaubhaft hielten und wenn nach ihrer Jberzeugung auch unter Eid eine erhehliche oder eine

ira Tat.

nr u

an During Eye ger Sn

....

wehre Aussage nicht zu erwarten war. Die Möglichkeit,

von der Beeidigung eines Zeugen mit Rücksicht auf die Unglaukwirdigkeit seiner Bekundung /.bstand nehmen zu können, bedeutete demais eine besondere, von den bis

dahin geltenden Verfehren des deutschen Ütrafprozesses

völlig ebweichende Neuerung. Denn damit wurde die Bevreisviürdigung, die nach § 261 StrEO auf Grund des Srgebnisses der Heauptverhandlung erZ‘lgen soll. zum teil vorveggenomuen. Diese dem früheren Strafverfobkrensrecht gänzlich vidersprechende, dem Gericht eingeräumte Befugnis ist mit der Einführung der Vorschrift des § 61 Ir % StPO in ihrer heutigen Fassung eriiennber wieder in Fortfall gekommen. venn nunmehr sllein auf die wesentliche Bedeutung der „ussage ebgestellt ist, so kenn demit nur deren Jnhalt als soicher gemeint sein. Der Begriff "wesentliche Bedeutung" im Sinne des § 61 iIr 3 St2O ist dem der "Erheblichkeit" nahe verwandt. vie er in 61

Nr 5 St?Q in der Fassung vom 24.November 1935 in negativer Form enthalten war. Ob aber eine :ussage im Sinne jener Bestimmung els unerheblich anzuschen wer, wer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts

entscheidend dansch zu beurteilen, ob ihr Jnhelt

weder fir die Entscheidung der Schuldfirvage noch für die Strefzumessung von Bedeutung sein konnte (Rast

Ba 72, 155 /I577). Dasselbe muss jetzt dafür gel-

ten, ob einer Aussage eine wesentliche Bedeutung im Sinne des § 61 Ir 3 St?O beizumessen ist. Da die

mangelnde Gleubwürdigkeit als Grund für ein Äbsehen vn der Vereidigung in die Vorschrift des § 61 N\r 3 StPO in ihrer heute geltenden Fassung nicht aufgenommen iet, kenn deren Sinn nur dehin verstanden werden, dass für die Wesentlichkeit einer Aussage allein auf deren Jnhalt und nicht zuf deren Beveiswert abzustellen ist. Demnach derf die Beeidigung einer Aussage, wenn sie für die Entscheidung in irgendeiner Richtung von Bedeutung ist, nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht sie für offenpar unglaubwürdig hält.

Hier war der Jnhalt der Bekundungen, dis der Zeuge VCH zenacht hetie, Zür die üntscheidung von Vichtigkeit.- weil seine Aussage im Widerspruch zu den Angoben der Hauptbelastungszeugin Christa VB = tend und daher an sich nicht ungeeitmet ver, deren Glaubwürdigkeit zu ersch'.ttern. Dass ine

D

Acs Lendzericht dem Jrhalt der „ussage much us

1)

wesentliche Bedeutung beigemessen hot, geht dem Neil der Urteilsgriinde, der sich ‘ber die Zeugenscheftlichen Erklärungen des Zeugen Vu verhält, mit. hinreichender Deutlichkeit hervor. Dem Lendgericht war es deshalb versagt, die Beeidigung des Zeigen mit der Begründung sbzulehnen, es halte die Aussage für völlig unglaubwirdig und messe ihr aus diesem Grunde lieine wesentliche Bedeutung zu. Dass das Urteil zuf diesem Nechts-

...

. x „Feen

fehler beruht, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die Beeidizung unterblieben ist, war das Landgericht nicht in der Lage, die Aussage auf ihren Jahalt und ihre Glaubwürdickeit s: zu prüfen und zu werten, wie das hätte geschehen können, vienn sie unter der feierlichen Form des Eides bekräftigt worden würe. Es bleibt somit die Higlichkeit offen, dass nach einer Beeidigung der Aussage das Lsndgericht zu einer anderen Würdigung sowohl der darin gemachten Angaben els auch der Gloukwürdigkeit der Zeugin Christa N und demit zu einer abweichenden Entscheidung gekomen wäre.

Allein dieser Yerfrhrensrechtliche Hrengel muss somit schon zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen, eo dass die \\krisen von den Revisionen erhobenen Einwendungen keiner Erörterung hedürfen. Die Sache war dalter an das Landgericht zurückzuverveisen, das damit Gelegenheit erhült, suf Grund einer nochmaligen Verhandlung den Sachverhalt erneut zu erörtern und die sich dabei ergebenden Feststellungen zu treffen sowie die in der Revisionsverhendlung vorgetiragene Behauptung der Verteidimung zu präfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, wonach der angeklagte Tihemann in einem weiteren

- 17 -

Strafverfahren nur vwcgen seines Verhaltens gegen'iber der Zeugin Elisctetn Th rechtskräftig verurteilt, im übrigen aber freigesprochen viorcen sein soll.

Neumann . Krauss Busch

Scherpenseel Baldus Kaus