Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.10.1951 – 3 StR 1109/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Automechaniker. Jose? -K En aus. KEE, Bu geboren am a 1916 in PEEn (Ukraine), 2 wi. wegen versuchter Bopppiehe usa. u .
hat der %. Strafsenat des nutenersohtehots in der ' Sitzung vom 15. Mei 1952,. an ‚der ‚teilgenommen haben: - . _ Bundesrichter. Dr. Kirchner . als Vorsitgender,: Bundesrichter Dr. nöeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundeerichter Dr. Baldaus. ‚als: beisitzeride. Richter, übers taa banal tun als. ‚Vertreter \der' Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m Dr :alg Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle, für Recht t prkanate a .
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Auf die Revision’ des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts.in L.-Gladbach vom 2. Oktober 1951, soveit er wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, im Strafausspruch sowie ferner im Ber 'Gesamtstrefausspruch aufgehoben,
. Die. weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird .die Sache zur, neuen Verhandlung und Entscheidung, . euch über‘ die. Kosten der. Revision, 'an-das Lenägericht zurückverwiegen. .- ö
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Der Angeklaste ist vegen versuchter Doppelehe und wegen hegsbe einer Irlechen eidesstattiichen Versicherung zu einer Gessmsgefün:.nisstrefe von sechs Lionsten verurteilt worden. Seine ?”avirion rigt Verletzung sachlichen necähts.
Scweit sie vorbringt, 1.) der ingekiagte sei der jjeinung geviesen, mangels irchlicher Trauung sei es mit der exiogten Sch zu !:einer wirkscnen üheschliessung en, und:2.) er sei des Glavbens Geviesen, seine erste "rau sei in Osten urgekomnen,. geht gie von einen endern Sochverhalt £ls on denjenigen aus. den des Londgericht feststelis. Denit kenn sie nicht gehört werden. Die tatrichterlichen Nertstellungen köunen zit der Revision nicht wirksem angegriffen werden (§ 357 StPO).
Der Angeklagte hatte in der Aufgebotsverhendlung vor dem Standesamt an Didesstatt der Wahrheit zuwider erklärt, er sei in Schroda im Kreise Posen geboren und noch nicht erheiratet gewesen. Soweit er an Stelle seines in der Ukraine gelegenen Geburtsortes jetzt Schroda engegeben hat, verneint des Lendgericht die Strefbarkeit aus § 156 StGB. weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er in liotstande des 8 54 $t03 gehandelt habe, nämlich un von seiner ersten Frau die Lebensgefehr abzurenden, die ihr von den Nursen infolge seines fLufenthaltsa in Westdeutschland drohe. \Yohl aber hält es den Angeklagten eines Vergehens nach § 156 StGB für schuldig, weil er versichert hat, noch nicht verheiratet gewesen zu sein, Die Revision macht geltend, auch diese Angabe habe der Angeklagte im Lotstand des 5 54 St63 gemecht. Venn er ‚gesa,t hütte, dass er verheiratet geriesen sei, so hätte er
darıit rechnen rücsen, dess der Stendesbeartte ihn nach den
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Ort cer ;heschlieseung fragte und dass er dann zchliesslich doch seinen wahren Geburtnort anzugeben gezwungen värde. Ninsichtlick beider ZArgehen ist die Anrahme eines otstandes oder eines vermeintiishen !otstandes rechtsirri,,
Geht man davon aus, die erste Ihefrau lebe in sovjetischen Terrschaftsbereich und sei Angriffen auf Leib cder Leben durch die sowjetirchen \\achtheber deshalb rusgesetzt, weil ihr Zhenann - der Angeklagte - in vestdeusschlaend lebt, so wäre darin eine für die Shefreu bestehende gegenwirtige dauernde Gefehr zu sehen, !im ti nen weiter an. die löglichkeit, desa cowjetische Behörden von der inwererheit des Angeklagten in Westdeutrci.land “eschrient eräcelten, wechse, wenn in .iıten und Biichern deutrcher Behörden sein Tiane mit seinen wahren ohnort erncheint, so vürde desren Angebe bei der Lufgehotsverhendlunsg jene Druergefchr Sir die erste ‘lefrau vergrössert haben. lur diese Vergrösserung der Gefehr hätte der Angeklagte durch seine 2glechen Angeben ebvenden wolien und künnen, Sie wurde eber erst dedurch heraufbeschvioren, dass der Angel-lagte sich entschloss, dar Verbrechen der Donnelehe zu begelien. ur machte demnach die falschen Angeben nicht, um seine !'!hefrau aus der für sie bereits bertehenden Leibes- oder Lebensgefel:r zu retten. sondern um die Vergrüsserung der Cefahr, die von der „us- -ilhrung seines verbrecherischen Planes drohte, zu ver-Hindern. Soweit hier von einen sotstand gesprochen vierden kann, ist Jieser von ihm seibst verrchuldet. Schon aus Ciesem Grunde ist § 54 Stc3 nicht anzendbar. Auch dieser
nevisionsangriff geht also fehl.
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Die Prüfung von imts wegen, zu der die allge:rieine Suchriige nötigt, ergipt jedoch. dass bei. der Pestsetzung der Sirafe Zür die Zalrche Versicherung en uidesstatt ein Rechtrirrtun unterlaufen ist. Nach den Urteilseusführungen wollte das Landgericht Über die gesetzliche [lindeststrofe nicht hinsusgehen. Diese betrügt in § 156 StG3 einen ilonut Gelängnie. Das Landgericht hat aber eine Gefüng,nisstrafe von drei iionzten verkängt. Zs ist nicht ausgeschlorsen, dass es ledislich deshalb auf diese Strafe erlannt hat, weil es glcubte, dien zoi die indentstrefe, und dass es eine unter drei jlonsten lie;cende Gefüngnisstraie für verwirkt angerehen hütte, wenn es sich der teateiichlicähen “indestgrenze bevusst geweren wäre. Dies rötigst, des Urteil. insoweis im Strafausspruch und im Gesemtstrafeusspruch aufzuheben und die Seche an das Londgericht zurüickzurerweisen.
Firchuner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus ' a El A