Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Beschluss vom 02.10.1951 – 2 StR 545/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Ersatzzustellung in der Wohnung ee; a \ eines Angeklagten, während er eine einmona-,..' : tige Strafhaft verbüsst, ist nicht wirk-"\. 3 sem. an x 2 RN, | x un Hs ——. ; >». " ’ . . D " Äirtenzeichen: 2 StR 545/51 a u =“ "Beschluss vom 2.Oktober 1951 L& Hannover € Krze 2 Stan 545/51. , "x BesehlusSs_ x! Bi 3n der Strafsceche 2: 3 . gegen den Jnvaliden Robert D auunp ‚ geb. am GE 1.597 ir KH, vohntstt in TO, - ° See !r & “ wegen schweren Diebstahls und Hehlerei s Par A ER en het der 2.Strafscnat des Bundeszcrichtshofs nach Anhörung des Oberbundesamralte in der Sitzung vom 2.Oktoter 1951 n Lo beschlossen: Luf Introg des Angeklagten wird der Beschluss des Iondgcerichts in Hannover vom 3.August 1951 aufge- : hoben. 5 u — erände: NS , Das Landgericht in Hannover hat den ingeklagten 3 vegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14.Juni 1951 Bi zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5.Juli bis BR 4.August 1951 befand er eich in He in Strefhaft. & ‘. e7 ' "öhrend dieser Zeit, - am 14.Juli 1951- iet ihm, nachdem er Revision eingelert hatte, das Urteil in seiner Wohnung in Ta zu Händen seiner ühefrau zugestellt worden. Er hat innerhelb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Lendgericht hat die Revision deshalb-durch Beschluss als unzulässig verworfen. u bi In ö ET, “ w un oo. 2 EN ur s . De .. .r SUR POINT y Ba SER GE NE FeEs ea 2. Die Frege, ob und unter welchen Voraussetzunger. einem Strafgefengenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kenn, ist streitig. Der Senat hat hierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951 Stellung genommen und het erkannt. doss bei einer längeren £bwescenheit, nemcentlich bei einer solchen, die auf einer Strefverbäüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksem ist. Er hot sich damit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. äie von Schwarz StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso HarturgNiethamner 2.Necht

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Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung in der Wohnung ee; a \ eines Angeklagten, während er eine einmona-,..' : tige Strafhaft verbüsst, ist nicht wirk-"\. 3 sem. an

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" Äirtenzeichen: 2 StR 545/51 a u =“ "Beschluss vom 2.Oktober 1951 L& Hannover

Krze

BesehlusSs_ x!

Bi

3n der Strafsceche 2:

3

. gegen den Jnvaliden Robert D auunp ‚ geb. am GE 1.597 ir KH, vohntstt in TO, - ° See !r & “

wegen schweren Diebstahls und Hehlerei

s Par

A ER en

het der 2.Strafscnat des Bundeszcrichtshofs nach Anhörung des Oberbundesamralte in der Sitzung vom 2.Oktoter 1951

n Lo

beschlossen:

Luf Introg des Angeklagten wird der Beschluss des Iondgcerichts in Hannover vom 3.August 1951 aufge-

:

hoben. 5 u

— erände: NS

, Das Landgericht in Hannover hat den ingeklagten 3 vegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14.Juni 1951 Bi

zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5.Juli bis BR 4.August 1951 befand er eich in He in Strefhaft. & ‘. e7 '

"öhrend dieser Zeit, - am 14.Juli 1951- iet ihm, nachdem er Revision eingelert hatte, das Urteil in seiner Wohnung in Ta zu Händen seiner ühefrau zugestellt worden. Er hat innerhelb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Lendgericht hat die Revision deshalb-durch Beschluss als unzulässig verworfen.

u

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In

ö ET,

w un oo. 2 EN ur

s . De

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SUR POINT y Ba SER GE NE FeEs ea

2.

Die Frege, ob und unter welchen Voraussetzunger. einem Strafgefengenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kenn, ist streitig. Der Senat hat hierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951 Stellung genommen und het erkannt. doss bei einer längeren £bwescenheit, nemcentlich bei einer solchen, die auf einer Strefverbäüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksem ist. Er hot sich damit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. äie von Schwarz StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso HarturgNiethamner 2.Nechtreg zu Löve 19.£ufl. zu 5 35). Auch die oben festgestellte Abwescnheit von 1 Lionst ist cine solche längere Abwesenheit. Die Zustellung.iset deher nicht wirksam, sie ist vielmehr zu wiederholen. Die Frist zur Begrändung der Revision läuft erst von Tage der zukünftigen Zustellung.

r.üoericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer