Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 28.09.1951 – 2 StR 163/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt mır nach dieser Bestimmung zu beurteilen, . ; Schwangersche. ‚£tsunterbrechung ' nach den Regein der. ‚ärztlichen Kunst' ist nicht bloss die Tötung der Lei! "besfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des, ; Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforder- ER liche sachgemässe ärztliche Betreuung. äktenzeichem 2 StR 163/51 Urteil vom 5.0ktober 1951 LG Lübeck. m Namen des_Velkes . >o . 47 . . . > 73 Biene nr Anne RE Ka un da In der Strefsache % gegen den praktischen Arzt Dr.med Georg Paul. Otto 3 DB GUEEEEEER zus NEE. IE lce EB, gchoren " om ED 1909 in PiHiu, 3 wegen Abtreibung £ Id; Ki} hast der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund ° “ der miindlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in 3 der Sitzung vom 5.0ktober 1951. unter sitwirkung von . ı. Senatspräsident Dr.Koericke 3 j als Vorsitzender, Ki %, _ Bundesrichter - Dr.Kirchner 3 Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr .Sauer els beisitzende Richter, Obefstaatsanvolt un als Vertreter der Bundesanwoltschaft, Justizangertellter MW dei der Verhandlung, Juetizsekretär EEE dei der Verkündung els Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, für Recht erkennt: Die Revision des Angeklagten gegen dss Urteil des Lendgerichts in Lübeck vom 28.November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen. Von Rechts wegen .. .... % z r EXT a Zur Dec “, RE Fr 2,2 ine re. ‚die. einen davon abweichenden Sachverhalt pelaupzz ..-" Ns grände: Der Angeklagte ist prektischer Arzt. Er ist in 17 Fällen wegen vollendever und in einem Fall wegen versuchter Abtreibung zur Cescmtstrafe von einem Jchr Gefängnis verurteilt worden. Hit seiner Revision rügt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet. Der Angeklagte hat sich in jeden Fall gegen den Vorwurf der kbtreibung darauf berufen, dass sein Eingriff zulässig gewescn sei. Die Strafkammer kommt
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“- Für das Nachechlagewerk |! nn Für die Amtliche Semmlung !
Gesetz: StGB § 2185 ErbgesG § 14. =
Rechtssatz: Wo § 14 des ErbgesG gilt, ist die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt mır nach dieser Bestimmung zu beurteilen, . ; Schwangersche. ‚£tsunterbrechung ' nach den Regein der.
‚ärztlichen Kunst' ist nicht bloss die Tötung der Lei! "besfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des, ;
Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforder- ER liche sachgemässe ärztliche Betreuung.
äktenzeichem 2 StR 163/51 Urteil vom 5.0ktober 1951 LG Lübeck.
m Namen des_Velkes
. >o . 47 . . . > 73 Biene nr Anne RE Ka un da
In der Strefsache
%
gegen den praktischen Arzt Dr.med Georg Paul. Otto 3 DB GUEEEEEER zus NEE. IE lce EB, gchoren " om ED 1909 in PiHiu, 3 wegen Abtreibung £ Id;
Ki}
hast der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund ° “ der miindlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in 3 der Sitzung vom 5.0ktober 1951. unter sitwirkung von . ı.
Senatspräsident Dr.Koericke 3
j als Vorsitzender, Ki
%, _ Bundesrichter - Dr.Kirchner 3
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr .Sauer
els beisitzende Richter, Obefstaatsanvolt un
als Vertreter der Bundesanwoltschaft, Justizangertellter MW dei der Verhandlung, Juetizsekretär EEE dei der Verkündung
els Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
Die Revision des Angeklagten gegen dss Urteil des Lendgerichts in Lübeck vom 28.November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.. .... % z
r EXT a Zur Dec “, RE
Fr 2,2
ine
re.
‚die. einen davon abweichenden Sachverhalt pelaupzz ..-"
Ns
grände:
Der Angeklagte ist prektischer Arzt. Er ist in 17 Fällen wegen vollendever und in einem Fall wegen versuchter Abtreibung zur Cescmtstrafe von einem Jchr Gefängnis verurteilt worden. Hit seiner Revision rügt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet.
Der Angeklagte hat sich in jeden Fall gegen den Vorwurf der kbtreibung darauf berufen, dass sein Eingriff zulässig gewescn sei. Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Ergetnis, dass in keinem Fall die Vrraussetzungen erfüllt gewesen seien, die § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken ‚Nachwuchses für die Zuliesigkeit einer Schvangerschaftsunterbrechung verlange.
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2.) In 4 Fällen der Verurteilung wegen vallendeter: Abtreibung stellt des Landgericht fest, dass keine der Frauen sich in einer ernsten Gefchr für Leben oder Gesundheit befand, els der Angeklagte ihre 'Schwe ngerschaft unterbrach, und dass er dies
euch erkennt hat. Gegen diese Feststellungen vendet sich die Revision fast nur mit Ausführungen,
ten. Insoweit ist sie deher unzuli ssig.’*Bie, Kan“ das Urteil aber cuch nicht mit dem Hinweis "darauf in Frege stellen, es habe in den Jahren nach 1945
kein Nensch von den geringen Nahrungemi ttelmengen
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ieben können, die ihm auf seine Lebensmittelkur‘yen zussanden, und es habe daher auch für die vm ingeklagten behondelten Schwengeren die Gefehr min- we : destens eines schveren Gesundheitsechadens besten den. Denn selbst wenn jener Hinweis richtig sein e.. sollte, so ergibt das Urteil doch deutlich, dass, # wie der Angeklagte wusste, keine der 4 Frauen an einem solchen NWahrungsmangel litt, dass ihre Ge- ; ” Te sundheit ernstlich gefährdet war. Deshalb brouch- 3 Re te die Strafkemmer entgegen der keinung der Re- u; . vision nicht zu berücksichtigen, ob die Ernöhrungslage der Frauen etwa dann lebens- der gesundheits- : Me geführdend gewesen sein könnte, wenn sie nur von E 38 den emtlichen Lebenenittelzuteilungen gelebt ha-
ben sollten. \
2.). In den übrigen Fällen hält die Strafksmner ! es nicht für ausgeschlossen, dass das Leben »der 3 die Gesundheit der ? Freuen ernstlich gefährdet war. oder, dass der "Angeklagte dies wenigstens grund tatsächlichen Jrrtums‘ glaubte. zur
®e kann unentschieden bleiben, > das. Länge: richt .zu diesem ürgebnis aufgrund. einer. zu weiten“ und deshalb rechtlich bedenklichen Auslegung des , Begriffs der ernsten Gefehr für Leben oder Gesund-. heit kommt, wie sie § 14 Abs 1 des ErbgesG veraus-g setzt. Denn jedenfalls rechtfertigen ihre Fest- ..} stellungen ‚die Annehme, dass der Angeklagte die ”.
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Schwangerschaften in einer Weise unterbrochen hat, die gröblich gegen die Regeln der ürztlichen
Kunst verstiess.
Deswegen 1ehnt sie es auch zb, ihn den Recht- "fertigungsgrund des übergesetzlichen Nristandes zugute zu halten. Sie meint freilich, dieser komme !wezen der Bestimmung des E: 14 des ürbgest, dessen Voraussetzungen innegehalten werden müs-- sen, für einen Arzt nicht in Frage", und beruft sich hierfür auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 3 ‘.Juni 195% (O6HSt 3, 83). Die Ausführung der Revision
hiergegen, es müsse dem Zrzt nech wie vor; der.
übergesetzliche Hotstend im Sinne der- Reonkacch sprechung des Reichsgerichts, wenn seine tatsäch- ‚ lichen Voraussetzungen vurlägen, zugebilligt wer- ‚den, weil der Arzt ‚sonst "schlechter gestellt" wäre, als eine ‚sonstige Person, geht fehl. Nach den vom Reichsgericht. in Bd 61, 242 (255); 62, 138 fr dargelegten und denn ellgemein in Rechtsprechung und Schrifttum anerkennten Grundsätzen über. den übergesstzlichen Notstand fällt eine Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Dritten dann nicht unter § 218 StGB, wenn sie.das einzige Mittel ist, um die Schwangere aus, einer gegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsbeschädigung zu befreien, und wenn der
Täter nach gewissenhafter, pflichtgemässer und
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‚stehen also in Gebieten ihres Geltungsbereic _ keine Bedenken gegen die von ‚der Stra L " nommene Auffassung des OCH Br2 aa0 ;. ‚absandtett Tags;
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sachkundiger Prüfung eine solche Gefehr kejcht. ..
Diese Prüfung ist naturgemöss nur aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen \issen- u ““ scha?t und deshalb regelmässig nur einem Arzt müg- u lich. Demnach stcht, wie die Revision verkennt, -: einer Person, die nicht Arzt ist, jener Rechtferti- 3 =
gungsgrund kcum je zur Scite (vel RGSt 72, 59 (6 )). u: . Für den Arzt aber hat § 14 Abs 1 des Gesetzes zur 3 er
Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933 5: (RGBL I 529) in der Fassung des Änderungsgesetzes -:. vom 26.Juni 1935 (RGB1 I S 773), der nur einen 3 RS Arzt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine ° 4 SER
Schvangerschaftsunterbrechung gestattet, keine
strengeren ..nforderungen für ihre Zulässigkeit eufgestellt, als sie die Grundsätze der Rechtsprechung WE: RB zum übergeeetzlichen Ncotstand enthalten. Deshalb ... brauchen die deutschen Gerichte, die über Anklagen. - 5 gegen Ärzte wegen Verletzung des § 218 abzwrtilen haben, dort, wo § 14 Abs 1 aa0 in Geltung geblieben ist, wie etwa am Ort der'Begehung der. Daten des Angeklagten, nur zu prüfen, ob der Arzt den Sr- ?ordernissen dieser Bestimmung genü ügt hat. Es. ‚be- :
2 "yh die durch einen Arzt vorgenommene Sennenges.un
schaftsunterbrechung sus medizinischen Gründen: 'ge-' boten und gerechtfertigt ist, nur nach § 14 Abs r. Erbges6 zu beurteilen ist".
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Auch daran hot § 14 Abs 1 ärbgcse festgehalten, dass nur eine nach den Regeln der irztlichen Kunst vorgenommene Schwongerschaftsunterbreckung, wenn die übrigen Voreussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen, gerechtfertigt ist. Denn der die Tötung der Frucht rechtfertigende Grund ist ncch dem YÄillen des Gesctzes gerade die Beseitigung einer der Gesundheit oder dem Leben der iiutter dr:henden Gefahr. Dem von der Rechtsordnung gegenüber dem Leten der Leibesfrucht höher bewerteten Leben der Schvongeren und ihrer Gesundheit kenn aber nur dann gedient werden, wenn der unvermeidliche, in jedem Fall aber schwerwiegende Eingriff in ihren Körper SO geschieht, dass er mit einem für die ürztliche Kunst Xberhaupt erroichbaren kindestmass an körperlicher" ‚Schädigung, der Freu verbunden ist. Dies
"kann nach; den Erfchrungen ‚der ärztlichen Praxis
und den Bnerkonnten Lehren der medizinischen Vis-
Benscha att, die nach den Feststellungen ger Straf- ..
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kammer auch den Angeklogten bekannt /sind$£sfenn.;"\ überhaupt, nur dann erreicht w erden; BR wenmydie'ye: “” Frucht und die Nachgeburt durch eine‘ tunlichet”
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kurze operative Behandlung in einer Krenkenanstalt. beseitigt wird. j
“ Der Angeklagte ging degegen so zu Werk, dass..." .
er eusserhalb einer Klinik durch einen instrumentellen Eingriff, und zwar bei jüngeren Schvanger- -
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schaften durch Anreissen des unteren Eipoles in der Gebärmutter, bei älteren durch Sprengung; der Fruchtblase den bgeng der Frucht einlei tete.
und die Patientinnen zu Fuss in ihre Vohnung entliess, ohne ihnen Bettruhe enzuraten. Erst nach Tagen, menchmal gar nach Wochen, kam es’ zur Lusstossung der Frucht. Diese Verzögerung war mit erheblicher Gefchr von Infektionen und sterken Blutverlusts für die Schwangeren verbunden. Er gab ihnen allerdings die Veisung, sich kurz t vor nder sofort nach Fruchtabgeng zur völligen E Ausräumung in klinische Behandlung zu begcben, E WERE dabei reilich seinen Eingrif? zu verschweigen, 6 A kimnerte sich jedoch nicht um die weitere Entwicklung. So km es, dass oft die rechtzeitige Ausrkumung der Nachgeburtsreste unterblieb und schwere, wenn such nicht dauernde, Sohliälgungen bei den Frauen eintreten. n
Zutreffend nimmt die Strafkanmer in Übereinstimmung mit mehreren ärztlichen Sechverständi-. . gen an, dass diese Behendlungsart gröblich. gegen“, die Regeln der ärztlichen Kunst verstiess. ‚Eins, kunstgerechte Schwongerschaftsunterbrechung ist. nicht schon dann ausgeführt, wenn die Frucht, Er selbst, sei es auch durch einen einwendfreien - operativen Eingriff, getötet ist, sondern erst , dann, wenn die Behandlung der Schwangeren auch SE
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Betreuung.
nach Entfernung der Frucht kunstgerecht Tfortgesetzt und beendet wird. Denn die Schwenrerscheftsunterbrechung ist nicht bloss die Tötung der Frucht, sondern die gescmte im Jnteresse der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit, der Schwangeren erforderliche sachgemüsse: "ürglliche
Die Revision keän die Behandlungsmethode des Angeklagten euch nicht mit dem Hinweis dcrauf rechtfertigen, dass selbst bei Vor:chme von Schwangerscheftsunterbrechungen in Krankenanstelten nicht selten Todesfälle oder schwere körperliche Schäden bei den Treuen eintreten. Denn
wenn sich solche Folgen schon bei klinischer Pfle-
ge nicht immer vermeiden lassen, denn beweist
‚das, dass ‚jede endere weniger sichere und gewis- : senhafte- Behandlung, wie sie gerade der Angeklag-
te geübt‘ het, kunstwidrig, 3st. Es mag der Re-
* vision allerdings zugegeben werden, dass der An- :
geklegte, nachdem er sich entschlossen hatte,
‚dem Wunssche der Schwangeren nach Beseitigung der Frucht zu ‚entsprechen, und daresuf ‚bedacht Merry
wonöglich unentdeckt zu bleiben, die‘ Krztlichen '
‚Gutachteretellen übergehen musste und kaum anders,
als er es tat, vorgehen konnte, um eine Tötung der Frucht zu erreichen. Scine Fflicht wäre es aber gewesen, den Tunsch der Frauen von Anfang
an abzulehnen, da er erkannte, dass die Zulüs- /
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sigkeit der Schurngerschaf }sunterbrechungen von den Gutachterstellen verneint werden wirdes
er habe sich richt in einen strefrechtlich bescht- ; lichen Irrtum über die Zulässigkeit seiner Ab-
treibung befunden, keinen rechtlichen Bedenken | unterliegt. ! Dr .Koericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich %
Vemer Dr .Sauer