Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.09.1951 – 4 StR 987/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2299 055 \
Im Namen des Volkes \
In der Strafsache S
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den Schrotthändler Oskar 2 EB zus SO, geboren 2 em EEE 1900 in SHE: ® wegen Henlerei u.a. . * IS
het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzunz vom 10. Lpril 1952, en der teilgenommen haben: 3%
Senatspr'sident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbcemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts
.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld vom 15.September 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
mit den zugrunde liegenden Feststellungen zufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels, an das Lendgericht zurickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Revision des wegen Hehlerei (§ 259 StGB) sowie wegen Vergehens gegen die §§ 5, 16 ..bs 1 Ziff 4 des Gesetzes ber den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilten (.ngeklagten hat Erfolg.
i. „usweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge KR gemise § 60 Nr 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Beteiligung oder begünstigung oder Hehlerei an der Tat. die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Diese (soweit Hehlerei erwähnt wird, zudem unverständliche) blosse Aufzählung von Möglichkeiten lässt nicht zusreichend erkennen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat sein soll, für das ein Verdacht angenommen wird, und hat somit die Verteidigung möglicherweise nicht in den Stand gesetzt, die Gründe fiir die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu bexie „ich-i,en. Die Begründung der Strafkammer gibt licht mehr als eine !nfhrung der rehrere Sechlagen berächsichtigenden Gesetzesstelle des § 60 Nr 3 StPO wieder und kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gengen ( 1’StR 493/51 v 11.12.51). Auf diesem Verfshrensverstoss kann die Verurteilung wegen Hehlerei beruhen, weil das abgelieferte Altmaterisl im allgemeinen nicht vom Angeklagten, sondern vom Zeugen TB entgezengenommen, sortiert und gewogen wurde.
2. tuch die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den gesetzlichen Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB nicht ohne weiteres erfüllen.
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kus den gesamten Umständen, sv wird in den Urteilsgr’inden ausgeführt, habe sich zwingend die Annahme er- ; geben. dass die am 5.Mai 1951 von dem Minderjährigen 3 3 CE engetotenen 40,5 kg Zinkbruch aus Diebstählen ei herrühr ten. Diese Umstände erblickt die Strafkammer Er darin. dass GP üas Metall in den frühen Morgenstun- # den noch völlig dvrchnässt und beschmutzt von der i.rbeit 3 der verflossenen Nacht brachte, dass die zum Teil neuen ;
Rirnen und Abflussrohre, wie sie dem Angeklagten ange- Ki. boten worden seien, und wie er sie gesehen habe, nur R: frisch von Gebäuden entfernt worden sein könnten, und BD
dess der Ingeklaste die frühere Erzählung GW , er könze ven einem B-ruern eine grössere Menge Altmetall } erwerben, als eine erkennbar offensichtlich unwehre Ei: 3 Sciutzbeheuptung nicht geglaubt habe. Im Gegensatz zu der in einem Nebensatz enthaltenen Bemerkung, der Angekiiezte habe des Metall gesehen, 1'sst die Strafkammer es indessen ausdrücklich dahingestellt, ob der Angeklogte sich das Zink selbst angesehen hat, und führt eus, gleichwohl seien die ganzen Umstände so ungewöhnlich gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, sich über die Herkunft des NMetalles durch genaue Nachforschungen Gewissheit zu verschaffen, Insgesamt bleibt es hiernach zweifelhaft, ob die Strafkammer wirklich die Jberzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe das Zink selbst gesehen, und ob sie auch dann, wenn das nicht der Fell war, die Umstände für so beschaffen gehalten hätte, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung vcn der strafbzren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten und somit cuch aufgedrängt haben (§ 259 StGB).
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5 .-
Möglicherweise hat die Strafkammer fir diesen Fall ledıgli-h den Vorwurf erheben wollen, dass der Angeklagte bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt die nicht erkannte strafbare Herkunft hätte erkennen können und aüssen, dass er sich also eine fahrlässige Hehlerei habe zuschulden kommen lassen (§ 18 des genannten Metallverkehrsgesetzes).
5. Rechtsirrig ist endlich die Annahme von Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Metallvergehen. Denn durch den
nech § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verbutenen Ankauf von dem Minderjährigen Ci soll der 'ngeklagte sich zuch der Hehlerei schuldig gemacht haben. Dass das Vergehen gegen jenes Gesetz darüber hineus fortgesetzt verwirklicht worden ist,steht der hiernach gebotenen Annahme einer Tateinheit nicht im Wege ,weii ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tetbestendes beider Straftaten beigetragen hat.
Das angefochtene Urteil wer somit in vollem Umfsnge eufzuheben.
Gross Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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