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BGH Entscheidung vom 15.09.1951 – 3 StR 1080/51

3. Strafsenat

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| Ri | 3_StR 1080/51 2326 064

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schlosser Friedrich M EEE aus EEE, Kreis CHE: dort geboren amd 1920,

wegen Beleidigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Hai 1952, an-der teilgenommen haben:

“00 mu.

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. September 1951

wird verworfen.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Von Rechts wegen

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gründe§

Der Angeklagte war wegen eines Notzuchtsversuchs. begangen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzlichtiger Handlungen, angeklagt. Das Lendgericht hat diese Verbrechenstatbestände der § 8 176 Abs 1 Ziff 1 und 177 StGB nicht als verwirklicht erachtet. weil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht gegeben, auch der Vorsatz der Gewaltanwendung nicht zweifelsfrei feststellbar sei. £s hat jedoch den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu der Geldstrafe von 100 DH verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 1§ 5 StGB rügt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet.

Am 7. März 1951 gegen 22 Uhr begleitete der Angeklagte die damals 24jährige !erta K@ilihvom Bennhof zu der nahegelegenen Fabrik. In dieser war sie gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Yalter HE, ihrem damaligen Bräutigem und jetzigen Ehemann beschäftigt, den sie an jenem Abend nach Dienstschluss abholen wollte, Kurz vor dem Pförtnerhaus des Werkes umarmte sic der Angeklagte plötzlich und küsste sie. Dieses Vorgehen verbat sie sich und kehrte, um ihn los zu werden, zum Bahnhof zurück. Der Angeklagte folgte ihr. Als sie sich in der Nähe des Bahnhofs nach einer ihr zu Boden gefallenen Zigarette bückte, fasste der Angeklagte um ihre Schultern und ein Bein und hob sie auf eine Rampe am Güterschuppen. Hier setzte er sie ab, drückte sie nach hinten, legte sich über sie und versuchte unter ihrem Kleid und dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil zu

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fassen. Er gelangte jedoch nur an ihren Oberschenkei. Als

re ee das Mädchen durch Überkreuzen seiner Beine und Abwehr mit

!: n: den Händen Widerstand leistete und zu weinen anfing, liess Sir er sofort von seinem Vorhaben ab.

N nr In den festgestellten Einwirkungen auf den Körper

IE & des Mädchens sieht das Landgericht zutreffend eine Verletzung der Geschlechtsehre und damit die äussere Tat-

FR: seite der tätlichen Beleidigung verwirklicht. Durch sein nn Gesamtverhalten hat der Angeklagte den äusseren Eindruck

m . erweckt, er traue dem Mädchen zu. dass es sich diese Zu-I Be dringlichkeiten, insbesondere den Griff nach dem Geschlechts-F Kr teil gefallen lasse. Damit hat er dem liädchen seine Niss-

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achtung bekundet. Entgegen der Annahme der Revision kommt

es nicht darauf an, ob das Opfer das Vorgehen des Täters

den Einverständnisses des Mädchens, so wie dies hier festgestellt ist, gegen es vorgeht, ist sich auch der Unzüchtigkeit und damit des ehrenkränkenden Charakters seiner Tat bewusst. Dies braucht in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt zu werden. “ine über den Vorsatz hinausgehende

F Beleidigungsabsicht erfordert der Tatbestand des § 185

“ StGB entgegen der Annahme der Revision nicht.

in E als Verletzung seiner Geschlechtsehre empfunden hat.

ch Die Tat kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung I, den ehrenkränkenden Charakter durch Einwilligung der beee troffenen weiblichen Person verlieren. Das Landgericht

Pr hat aber ausdrücklich festgestellt, die 24jührige Herta

{3 nl KEEEB sei mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstan- - Fe u f 4: PER den gewesen, dies habe er auch gewusst.

ei; Damit ist auch die innere Tatseite der Beleidigung | 198 zutreffend bejaht. Ein Mann, der im Bewusstsein des mangeln-

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Diese vermisst in den Urteilsgründen eine ilervorhebung der Beweistatsachen, aus denen das Landgericht gefolgert hat, der Angeklagte sei sich des mangelnden -inverständnisses des Mädchens bewusst gewesen. Dieser Angriff geht fehl. Mit § 267 Abs 1 StPO ist dies nicht zwingend vorgeschrieben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht zu seiner Überzeugung auf Grund des festgestellten Susseren Ablaufs der Ereignisse gelangt ist: Schon im Anfang des Vorgangs hat das Mädchen die Umarmung und das Küssen sich verbeten und ist dann, um den Angeklagten los zu werden, zum Balınhof zurückgegangen. Daraus hat der Angeklagte, wie das Landgericht offensichtlich angenommen hat, erkannt, dass das iädcken seine Zudringlichkeit nicht billigte. Trotzdem ist er ihm nachgefolgt und hat es beim Bahnhof wiederum in sinnlicher Absicht angefasst. Dabei hat er mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, dass das Mädchen den weiteren Angriff missbillige und hierdurch in ihrer Geszhlechtsehre verletzt sei. Darnach hat das Landgericht den Vorsatz der Beleidigung, mindestens in der bedingten Form zutreffend

angenommen.

. Damit steht nicht in Widerspruch die Annahme des Landgerichts, dass weder eine Gewaltanwendung noch das Bewusstsein einer solchen feststellbar sei. Es entfiel zwar eine Verurteilung wegen Gewaltverbrechens nach §§ 176 ziff 1 und 177 StGB. Demit ist jedoch denkgesetzlich vereinbar die Annahme des Landgerichts, dass durch das Gesamtverhalten des Angeklagten eine mindestens bedingt vorsätzliche tätliche Beleidigung verwirklicht ist.

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Die Revision macht ncch geltend, das Mädchen hätte, wenn es nicht einverstanden war, beim Pförtner und später im Bahnhof sich anders verhaiten sollen und können; wegen des nicht eindeutigen Verhaltens des Mädchens hane der Angeklagte annehmen können, es werde ihm noch zu Willen sein.

Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Verhalten des Mädchens während des ganzen Vorgangs nicht eingehend geprüft und gewürdigt hätte, Es ist auf Grund

des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu seinen entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen gelangt. Diese sind für das Revisionsgericht bindend. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung wie auch die neuen Tatsachen über die Persönlichkeit der Herta KW, und ihr früheres sittliches Verhalten können in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.

Sonstige Rechtsfehler sind hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch in der Strefzumessung nicht zu erkennen.

Die Revision war hiernach in Übereinstimmung mi.t dem Antrag des Oberbundesanwaits als unbegründe: zu verwerfen.

Kirchner, Krauss Koeniger

zugleich für Bundesrichter “ Scharpenseel Dr.Bsldus, der beurlaubt ist und j deshalb am Unterschreiben verhindert ist.