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BGH Entscheidung vom 12.09.1951 – 4 StR 486/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2290 011

StR 486/51_

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm I iD aus ı ,

Am > 1 1 geboren an EEE 1890 in U,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hüile Bundesrichter Gianzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. «>» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. April 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Teststellungen ‚aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Rechtsmittels--- ans Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angel-lagte ist 60 Jahre alt. Im Sommer 1950 und -!ärz 1951 zeigte er Miädchen, die - wie er wusste - noch nicht 14 Jahre zählten, in gescklechtlicher Erregung seinen entblössten Gescklechtsteil, den die Sckölerinnen auch neugierig betrachteten.

Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs I ür 3 StCB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn iionaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt mit der Sachbeschwerde lediglich, die Strafkemmer hebe irrtümlich die Voraussetzung des § 51 Abs 2 StC3 verneint.

Gegen die nachträgliche Beschräntisung der Revision auf den Strafausspruch bestehen sachlich keine Bedenken (760t 69, 110). Der Verteidiger ist cusweislich seiner Vollmacht dazu auch perechti;t (§ 302 Abs 2 StPO).

Die Jugendschutzkammer hat erkennbar Zweifel gehabt, ob nicht die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten im Hinblick auf sein Alter, seine teilweisen Zrinnerungslücken und seine 'weinerliche Haltung in der Hauptverhandlung durch Demenzzustände beeinträchtigt gewesen sei. Der Tatrichter hat diese Bedenken jedoch überwunden, weil sich der Angeklagte auf die Linzelheiten der Taten genau besinnen könne, diese zunächst zu verharnlosen versucht habe und schon 1920 wegen einer ganz

gl.eeich verlaufenen Handlung bestraft worden sel.

Diese Art der Begründung, mit der offenbar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte der Tat bejaht werden soll, legt nahe, dass der Tatrichter die psychologischen Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StEB veriannt hat; denn das Landgericht lässt die Frage, ob der Angeklagte auch die Fähigkeit hatte, seiner besseren Einsicht zu folgen, unerörtert. Das Gesetz geht aber davon aus, dass mit der Einsicht 21 allein die Xraft des Willens nicht immer gegeben zu sein braucht, und hält daher den fichter an, auch das Woilen sowie das Gefühls- und Triebleben.. des Angeklagten zu würdigen. Diese Stellungnahme lässt das Urteil vermissen; die gerichtliche Psychiatrie lehrt jedoch, dass bei Sittlichkeitsverbrechen alternde Männer zwar oft noch das Unerlaubte ihres NJandelns voll einsehen; Aaäufig ist aber pei ihnen die "ähigkeit, ihren Tillen dieser Linsickt geräss zu bestimmen, erheblich vermindert.

Die Strafkammer wird daher die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, die sie bisher aus unzureichenden Erwägungen verneint hat, erneut prüfen müssen. Vegen der Schwierigkeit, die die Diagnose einer organischen Gehirnerkrankung bietet, wird sich regelmässig

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die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

Dr. Geier Dr. Eülle ängels Glanzmann Jagusch

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