Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 03.09.1951 – 2 StR 673/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 67 73/51.
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hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Vezember 1951, an der teilgenommen habens
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Bundesrichter’ Dr .Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich . Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Sarstedt
als beisitzende Richter, Oberstaaisanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschiftantelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 3.September 1951° aufgehoben. Der Antrag auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
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Gegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschrft
Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach
§ 429 a StPO zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, da er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit durch zwei selbständige Handlungen Vergehen nach §§ 187, 113, 74: StGB begangen habe. Mit Urteil vom 3.September 1951 ordnete das Landgericht in Itzehoe die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da schon die Sachbeschwer-
de durchäringt.
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Nach dem Urteil machte der Beschuldigte wiederholt Eingaben an die Staatsanwaltschaft, an Gerichte und an den Bundesjustizminister, in denen er behauptete, widerrechtlich von Polizeimeister HM misshandelt worden zu sein. Als diese Eingaben erfolglos waren, heftete er im Sommer 1950 und schliesslich auch am 3.Juni 1951 im Ken verschiedenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen Zettel an, in denen er mit beleidigen den Ausdrücken wider besseres Wissen den Polizeimeister der Körperverletzung im Amt und den Staatsanwalt und den Richter der Unterdrückung seiner Anzeigen bezichtigte.
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Am 3.Juni 1951 leistete er weiter dem Polizeimeister HE dei einer vorläufigen Festnahme Widerstand, indem u er auf ihn eindrang, ihn an der Brust fasste und zu Fall 3 brachte. Die Strafkammer hat darin den Tatbestand von us zwei Vergehen nach §§ 187, 115 StPO erblickt. Der Be- | schuldigte ist nach dem Urteil wegen krankhafter Störung E seiner Geistestätigkeit nicht fühig, das Unerleubte sei- Ä ner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, : ( f
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‚Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit
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so dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs 1 StPO vorliegen...
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen,
Die Unterbringung in einer Heil- oder: Pflegeanstalt ’ 2 1 nach.§ 42 b StPO ist anzuordnen, wenn die öffentliche ' ef Sicherheit es erfordert. Hiezu reicht die blosse Möglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus.
Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand der
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künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar
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Weise nicht zu erreichen ist (RGSt 73, 304).
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Zutreffend sieht das Landgericht eine erhebliche Gefährdung nicht schon in der weiterhin zu erwartenden E. Belästigung von Behörden durch Eingaben, sondern for- a dert eine darüber hinausgehende Erschütterung des Vertrauens in die Rechtspflege durch Hinaustragen der Vor- 8
. . 3 würfe in die Öffentlichkeit (IW 35,:23675 38, 2331). 3 Es erachtet diese Voraussetzungen als gegeben, da der 4 Beschuldigte wiederholt Plakate des Inhalts wie am Ei
halt derselben sei geeignet, bei einem Teil der Bevölkerung die Meinung hervorzurufen, dem Beschuldigten sei r% Unrecht geschehen und die Organe der Rechtspflege hätten wieder einmal versagt.
Rechtiich bedenkenfrei hat das Gericht die Gefahr. der Wiederholung angenommen. Die Angriffe der Revision
. hiegegen richten sich unzulässigerweise nur gegen die. En R tatrichterliche Beweiswürdigung. Dagegen ist die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht begründet. KegginmEnn hat keine grosse Einwohnerzahl .
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Der Kreis, dem die Vorwürfe des Beschuldigten bekannt wurden, ist demnach klein. Der Beschuldigte ist in der Ortschaft bekannt. Die Tatsache, dass er nach
ärztlicher Untersuchung für seine Handlungen nicht verant-
wortlich ist, wird ebenfalls schnell zur Kenntnis der Bevölkerung gelangen. Es ist daher anzunehmen, dass die Behauptungen in diesem begrenzten Kreise keinen Glauben finden, ohne weiteres alz Wahngebilde erkannt, als solche bewertet und schliesslich unbeachtet bleiben werden. Eine Erschütterung des Vertrauens in die Organe der Rechtspflege und der Verwaltung ist daher nicht zu erwarten.
Das Urteil hat nicht festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde neuerdings tätlich gegen den Polizeimeister oder andere Per-
sonen vorgehen und dadurch die öffentliche Sicherheit ge-
fährden. Nach Sachlage scheidet eine Gefährdung auch durch etwaige neue Strafanzeigen gegen den Polizeibeamten aus, da diese nach Kenntnis der Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu keinem Verfahren gegen den Polizeimeister führen werden und somit keine Beeinträchtigung desselben in seinem Rechtskreis bedeuten. Das Gericht nimmt insoweit selbst auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung an.
Nach den Feststellungen ist somit eine unmittelbare Bedrohung des Bestandes der Rechtsordnung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB liegen nicht vor. Eine weitere Aufklärung und eine Feststellung von erheblichen Tatsachen ist nach Sachlage nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht ist daher in der Lage, in der Sache
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selbst zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts war mithin aufzuheben und der Antrag auf Unterbringung in einerHeil- oder Pflegeanstalt nach § 429 b
StPO abzulehnen.
Dr .Kirchner Dr.Dotterweich Werner
Dr .Sauer Sarstedt
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