Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 1 StR 312/51

1. Strafsenat

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| aka an 1_StR _312/51 23.3 013

ImNamen des vo Iikes

In der Strafsache gegen den Landwirt Albert 5 EEEEER zus ARE; Kreis

DEE, geboren am I) 1887 in Ebni, Gemeinde Ku, Kreis Ve:

wegen Unzucht nit einer Geisteskranken

hat der i, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs . in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Zudwig

ais beisitzende Richter, Oberstaetsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 31. Jemuar 1951, soweit es den Angeklagten Sp betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insowel.t zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Lanägericht zurückverwiesen,

Im übrigen wirä die Revision.des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen

Grade

14

Der Angeklagte ist nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB zu zehn llonaten Gefängnis verurteilt.

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der Sachverständige Dr. SWWB nicht vereidigt worden ist, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Antrag auf Vereidigung dieses Sachverständigen gestellt worden.

Die Sachrüge hat nur zum Strafmass Erfolg.

Soweit das Landgericht den § 176 Abs 1 Nr 2 angewandt hat, ist ihm durchweg beizutreten. Die Revision führt dagegen nichts Durchgreifendes :an. Soweit sie geltend macht, die Einwohner Ger Gemeinde AB r&tten die Geistesschwäche der Frau Sei nicht ausreicherd erkannt, steht sie im Widerspruch zu der entgegengesetzten Urteilsfeststellung. Auch sonst wendet sie sich insoweit nur unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden.

Tagegen kann der § 51.Abs 2 StGB verletzt sein, ' worauf die Revision mit Recht hinweist. Die Strafkanmer hat dem Angeklagten SB nildernde Umstände zugebilligt, weil er sich bereits "in Stadium beginnender oder Zortgeschrittener Senilität befinde", die ' "eine gesteigerte Triebhaftigkeit unter !legfall bestimmter Hemmungen" mit’sich gebracht habe. Bei dieser

3.

Sachlage hätte die Strafkamner erörtern müssen, ob

und inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit aus den angeführten Gründen erheblich vermindert gewesen ist. Ist diese Trage zu tejahen, so bleibt noch zu prüfen, ob die Strafe, abgesehen von der Zubilligung mildernder Umstände, ' nach § 51 Abs 2 StGB weiter zu mildern ist. Da die Anvendbarkeit des § 51 Abs i StGB nach Lage des Falls im Hinblick auf die zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen ausscheidet, konnte die Aufhebung des Urteils auf Yen Strafausspruch beschränkt bleiben.

Dr. Hörchner Glanznenn Dr. Augustin

Jagusch Bundesrichter Dr.Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschri?tsieistung verhindert.

Dr. Hörchner