Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.08.1951 – 3 StR 1050/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des, Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kurt D ME zus DIEEEREREEEE, geboren am ME 191.1 ebenda,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges
hat der 3.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Februar 1952, an der teilgenommen habens
für
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Erster Staatsanval ten
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m,
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Dee wird das
gegen ihn und die Mitverurteilte Lieselnrtte
Ko eriassene Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 27.August 1951 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. _ Von Rechts wegen
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Der Angeklagte stellte als Leiter der Studentenhiife des Schauspielstudios Hagen i.W. der seinerzeitigen Hitangeklagten Kol, und drei weiteren Personen Ausweise des Studentenschnelldienstes aus. Ausserdem überliess er ihnen die für den Schnelldienst verbilligt bezogenen Rasierklingen zum Selbstkostenpreis. Die vier Abnehmer verkauften unter Vorzeigen. der Lusweise eine Anzahl der Klingen um 16 Pfennige je Stück an Einzelabnehmer.
Auf Grund dieses Srchverhalts ist der Angeklagte wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Er bestreitet die Vornahme von Täuschungshandlungen durch die Verkäufer, den Ursachenzusammenhang zwischen der Aushändigung der Ausweise und einem etwaigen betrügerischen Vorgehen der Verkäufer, ferner einen Vermögensschaden der Erwerber. ’
Das Landgericht ist der Meinung, der Briefkopf der vom Angeklagten ausgegebenen Ausweise deute darauf hin, dass deren Inhaber Hochschüler oder sonstige Studierende seien, die für einen Hilfsfonds zugunsten solcher Personen arbeiteten. üb der Begriff der "sonstigen Studierenden" nicht auch Schauspielschüler umfasst, darüber äussert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Infolgedessen gibt die darin enthaltene Bemerkung, die Käufer, denen Ausweise vorgelegt worden seien, hätten sich über die Studenteneigenschaft der Verkäufer geirrt, zu Bedenken darüber Anlass, ob wirklich eine Täuschung erfolgt ist. Diese Frage kann
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aber dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.
Dessen weitere Ausführungen, bei genauer Formulierung der Ausweise hätte jeder Kaufinteressent, ohne .getäuscht worden zu sein, sich entschliessen können, ob " er keufen wolle oder nicht, sind unklar. Sie lassen ne - Zweifel darüber offen, ob damit der Ursachenzusammenhang
| zwischen einer etwaigen Täuschung und der Vermögensver- : fügung bejaht werden sollte. Jedenfalls sind sie nicht } . geeignet, die für den Tatbestand des Betrugs erforder-
liche Feststellung zu ersetzen, die Käufer seien durch unrichtige Angaben der Verkiufer über ihre Eigenschaft als Stuäierende und über ihre Tätigkeit zugunsten des ” Hilfsdienstes irregeführt und dadurch'zum Kauf bestimmt worden. Es kommt indes’auch darauf nicht entscheidend an, weil ein anderes wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 26% StGB nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils fehlt,
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Da es sich bei den hier abgeschlossenen Geschäften um gegenseitige Verträge, nämlich beiderseits erfüllte Kaufverträge handelt, bedarf die Frage der Vermögensbesch'idigung einer genauen Prüfung. Sie beantwortet sich danach, ob das Vermögen des Getäuschten infolge: des Vertragsabschlusses einen geringeren Wert hat als vorher (RGSt 76, 49). Es kommt insbesondere auf den Wert an, den die Gegenleistung für den getäuschten Vertragsteil hat. Dieser ist grundsätzlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu ermitteln ohne Rücksicht derauf, wie der irregeführte Vertragsteil ihn einsch”.tzt. Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht
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„dargestellt habe. Es kommt im Gegenteil gerade
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beachtet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die dort gezogenen Schlüsse nicht.
Der Ansicht des Erstrichters, der Vermögensschaden sei durch die Vorlage der Ausweise entstanden, weil die Abnehmer dadurch veranlasst worden seien, früher als vorgesehen zu kaufen, kann nicht beigetreten werden. Es kann wohl Fälle geben, in denen ein Kauf zur Unzeit fir den Käufer einen Vermögensschaden mit sich bringen kann. Das könnte z.B. bei verderblicher Ware der Fall sein, wenn über deren Haltbarkeit Falsches vorgespiegelt worden wäre. So liegt aber die Sache hier nicht; Eine Verschlechterung der Rasierklingen tritt im Falle ordnungsmössiger Lagerung nicht ein. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens werden sie in der Regel nicht nach dem jeweiligen für kurze Zeit berechneten Bedarf angeschafft, sondern meist oder häufig bis zu einem gewissen Grad auf Vorrat. Bei dem mässigen Preis der Klingen und dem Fehlen jeden Anhalts für deren Verschlechterung im Falle einer ordnungsmässigen Aufbewahrung durch den Käufer ist nicht ersichtlich, inwiefern hier durch deren vorzeitigen Erwerb ein Vermögensschaden eingetreten sein soll» Zu diesem ausschlaggebenden Gesichtspunkt sagt das Urteil nichts. Vielmehr stellt es den Gleichwert der Rasierklingen mit dem dafür bezahlten Kaufpreis fest.
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Rechtsirrig ist die Annahme des Tandgerichts, es könne ausser Betracht bleiben, dass "die gekaufte Klinge ein Äquivalent für lo Pfg., den Kaufpreis"
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darauf entscheidend an, ob der Wert des Käufervermögens durch den Kaufabschluss geringer geworden ist. Da der :]: Erstrichter das ausdrücklich: verneint, kann von einem ii! auf Täuschung und der dadurch bewirkten Verfügung behr ruhenden Vermögensschaden keine Rede sein.
b Im Hinblick darauf kommt auch der Ausstellung der
| . Ausweise durch den Angeklagten, die übrigens nur vom
1 12. bis 31.März 1950 galten, keine strafrechtliche ’Be-
IB deutung zu.
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1“ j Weitere Feststellungen zuungunsten des Angeklagten u können nach der Sachlage nicht in Betracht kommen. Infolgedessen war unter Urteilsaufhebung auf Freisprechung E zu erkennen, § 354 Abs 1 StIO.
Gemäss § 357 StPO war die Entscheidung euf die Mit-. ! angekla;ste KA, obschon sie gegen das auch sie be- ; treffende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, auszu- „ j dehnen, da ihre Verurteilung auf derselben Gesetzes-
R verletzung veruht.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel ° Baldus
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