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BGH Entscheidung vom 27.08.1951 – 2 StR 621/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 621/51. 2329 033

In der Strafsache

gegen

Horst C EM , zeboren ar m 1928 in Gun (Ostpr.) wohnhaft in Ben. CEREEEE St: - SB

wegen schwerer Amtsunterschlagung U.as

hat der 2.”trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ll.Januar 1952, an der teilgenommen haben:

uni REED ÄRERRERÄRHETEREN

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, '

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ludwig

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt imma

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

fir Recht erkanntsz j

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Itzehoe vom 27.August 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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gründe: 4 %

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer /mtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Urkundenfülschung zu acht Monaten Gefängnis und zu einer Gelästrcofe von 3c DII verurteilt. Im September 1948 hatte ihn die Posthalterin in Ve im Einverständnis mit dem zuständigen Postamt als Hilfszusteller eingestellt. In dieser Eigenschaft hat er die abgeurteilten Handlungen begengen.

Er ging dabei stets in der Weise vor, dass er euf Postanweisungen, die er zur Auszehlung erhelten hatte, die Unterschrift der Empfänger fälschlich herstellte. Er versah sie denn mit dem Vermerk "Selbst Gut 4 (Tagesangabe)", um den Anschein zu erwecken, dass er die Beträge an die Empfengsberechtigten persönlich ausgezahlt habe. und lieferte diese Anweisungen bei der Poststelle VB ab; das Geld -im gcenzen

109,60 Däi- behielt er für sich. Sämtliche Gesch’digte waren Insessen eines Ältersheims. Nachdem seine Handlungsweise bekennt geworden wer, het er die Beiwr'ige ersetzt. Be Der Angeklagte hat Revision eingelegt, sie ist unbe- u gründet.

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2.) Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, dass er nic.t . Beamter i.$. des § 359 StGB gewesen sei. Nicht zu bezweifeln ist, dess ihm Verrichtungen über'rogen waren, die aus der Staatsgevalt abgeleitet sind und Stasts-

zwecken dienen. Das erhellt namentlich deraus. dass

er zuch die amtlichen ‚Zustellungen, d.h. die Zustellung B gerichtlicher Schriftstücke vorzunehmen hatte, Die R hiermit verbundene Beurkundung ist susgesprochen Öffent-

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lichrechtlicher Natur (vgl § 415 ZPO).

Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, es fehle die Übertragung der Dienstverrichtungen durch ar eine zuständige Stelle. Es genigte, dass die Inha- Ru »erin der Poststelle den Ingeklacten im Einverständ- r nis mit, dem zuständigen Postamt einstellte, Eine Is. solche Jbertragung (Delegstion) der Bestellung auf 2: eine untere Stelle ist allgemein zulüssig, vgl die vcm ersten Richter angezogene Entscheidung des RG in JW 1931, 3617 Nr 11, die einen gensu gleichliegenden Fall behandelt. Unerheblich ist, durch wen die Poststelleninheberin die Verrichtungen, die dem Angeklagten übertragen waren, früher vornehmen liess. \fas die Revision hierzu vorbringt., ist im Übrigen neu und daher nicht zu beachten.

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Dass der Angeklagte diejenigen Tatsachen gekannt hat, die seine Besmteneigenschaft i.3. des Strafrechts begründen. stellt des Urteil susdrücklich fest (vgl zum inneren Tatbestande RG@St 68, 73). Bei dieser Beweiswärdigung durfte das Lendgericht ohne Rechtsirrtum zuungunsten des /ngeklagten verwerten, R dass der Postinspektor HB von zuständigen Postamt ihn auf die Treitergeltung einer früheren Verpflichtung im Postdienst hingewiesen hat. Tas die Ri Revision über das weitere Verhalten des Herbst ausführt, liest auf tetslichlichem Gebiete und ist daher unzulässig.

Auch sonst ist kein den Angeklagten beschweren- Y E: der Rechtsirrtum erkennbar. Dahingestellt kann bleiben, ob es nicht richtiger wäre, die Untreue des Iın-

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geklagten als die zweite Begehungsform des § 266 StGB anzusehen (Treubruchstatbestond). Auf das Strafmass hat es keinen Einfluss, welche der beiden Begehungsformen vorliegt.

Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg hoben.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich

Dr ‚Sauer Dr .Ludvig