Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 1 StR 34/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im ılamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Assistenzarzt Dr. Wolfgeng B GERSEEEEEEEE = S , geboren am EEE 1922 zu SE
wegen Beleidizung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. liörchner 3undesrichter Glanzmann Burdesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EREm als Vertreter der Bundesanwsltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Gexcchäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Hechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Der Revision ist zuzugeben, dass der förmliche Strafantrag der Anneliese TEENS von 5. Juli 1950 (Bl. 10) sich nur auf das Verhalten des Angeklagten vom 28. Juni 1950 bezieht; auf die ..itte Juni begangene Beleidigung, deren das Landgericht den Angeklagten allein für schuldig erkannt hat, kann er nicht erstreckt werden. Jedoch kommt das Verlangen der Anneliese TB, das gesamte ehrverletzende Verhalten des Angeklagten solle strafrechtlich verfolgt werden, deutlich zum Ausdruck in der polizeilichen Vernehmungsniedersckrift vom 3. Juli 1950 (Bl. IR ff). In dieser ist der Vorgang, den das Landgericht als Beleidigung gewürdigt hat, ausführlich und an erster Stelle zur Xenntis der Polizei gebracht worden. Der Schilderung ist der bestimmte, auf strafrechtliche Verfolgung gerichtete „ilie der 3eleiäisten zu entnehmen (nSpr 3GSt 3, 115 ff; vgl RGSt 64, 106 fr). Die diederschri?t ist von Anneliese TB unterschrieben worden; sie enthält daher einen formgerechten Strafantrag auch wegen des Vorgangs, wegen dessen das Landgericht den Angeklagten verurteilt 'hat (§ 158 Abs 2 StPO). Dieser Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden (§ 61 StC3).
II. Inden der Angeklagte den Geschlechtsteil der Anneliese np unzüchtig berührte, hat er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, den Husseren Tatbestand der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB erfüllt.
Be ran en We ren
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Die Tat war recktswidrig, da die Beleiäigte nit dieser Berührung nicht einverstanden war. Beides bestreitet die Revision nicht; sie meint indes, der Vorsatz des Angelilagten sei nicht ausreichend dargetan. „jierin irrt sie jedoch.
l. Fach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte zumindest mit der wöglichkeit gerechnet, Anneliese TEE werde seine ilandlung als lissachtung ihrer ihre empfinden. Gegenüber « dieser Feststellung kann die Revision mit der Behauptung, dem Angeklagten habe das Bevusstsein der Ührenkränkung gefehlt, nicht gehört werden. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nach der eigenen Annahme
des Lenägerichts sogar an das Jinverständris der ei 3 7) GEB nit einem Seschlechtsverkehr geglaubt. Aber diese Annahne bezieht sicn ausscuhliessiich au? den Torgang vom 265. Juni, nicht aber auf den früheren, wegen dessen der Ange’:lagte allein verurteilt ist. Bei diesem Vorgang von "itte Juni war der Ängelilagte nicht jenes Glaubens; gerade deshalb hat er damals, wie aus den Feststellungen der strafkammer hervorgert, die Anneliese TB "nicht weiter bedrängt". ur wollte demnach zwar nicht wider ihren !!illen zun Geschlecntsverkehr kormen. Das schliesst aber keineswegs aus,
dass er damals zu einem minderschweren Angriff auf
die Geschlechtsetre der Trau auch gegen ihren Willen entschlossen wer und ihr Widerstreben als ernstlich erkannt nattie. in iiderspruch ist daher ir den rFest-
stellungen nicht zu Zinden.
&e Zun bedingten Vorsatz, den das Landgericht annimat, gehört, dass der Täter mit den Umständen der Tat, die er sich als möglich vorstellt, einverstanden ist, sie billißt(üCSt 35, 4). Das hat das Landgericht mit den Worten, der Angeklagte habe "in Kauf genommen", dass Anneliese TB seine -Iandlung als Angriff gegen ihre ihre empfinden werde, ausreichend festgesteilt. Wer einen Umstand oder „r2olg in kauf? nimmt, nimmt ihn nach den üblichen Sprachgebrauch auch in seinen Willen auf, ist also damit einverstanden (ebenso 2.3. AGSt 59, 25 77, 228; OiG ziel IDSt 2, 206). Allerdings ist in einzelnen üntscheidungen und in einem Teil des Schrifttums die ‚ieinung vertreten worden, ein Inkaufnehmen sei auch so denkbar, dass
der Yöter nit einem als möglich erkannten üUmstend
oder Zr?olg nickt einverstanden sei, sondern ihn ablehne. Das mag Zür Fülle besonderer \rt, in Genen
der Ürteilszusarienhang die Annahme eines Dechtsirrtuns über den Begriff des bedingten Vorsatzes nahelegt, ausnahmsweise zutreffen. Aber so hat das Landgericht im vorliegenden Falle den Ausdruck "Inkaufne=men" ersichtlich nicht verstanden. Tür den Angeklagien, so führt es zu dem Vorgang von zıitte Juni aus, hätten keinerlei Ankaltspunkte dafür bestanden, dass Anneliese Op it einer derartig schaulosen serührung einverctanden sein werde; er habe die ilandlung gleichwohl und trotz ihrer heftigen Gegenwehr, deren „rnsilichkeit er zumindest als möslich erkannt
habe, vorgenomnen. Bei dieser Sachlage ist es nicht vorstellbar, dass das Landgericht etwa der Überzeugung Ausdruck geben woilte, der Angeklagte habe die als möglich erkannte Ihrenkränkung nicht auch willensmäseig hingenommen. Des kann umsoweniger zweifelhaft sein, als der Netrichter die beiden Merkmale des bedinsten Torsatzes eigens auseinander Gehalten hat, inden er die Teststellung getrof?en hat, der Angeklagte habe mit der „öglichReit gerechnet, die SCEEEEB weräde sein Verhalten als !issachtung ihrer Ihre empfinden, und er habe dies in Zauf genomrıen. Deshalb sind die Ausführungen der Revision auch zu diesem Punkte unbegründet. III. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Insbeson-Gere gereicht es ihm nicht zum !lachteil, dass das Landgericht nicht gevrüft nat, ob der als Beleidigung gevwürdigte Vorgang ais gewaltsame Vornahme unzüchtiger Jandlungen nach § 176 Abs 1 Zif? 1 StGB zu werten ist (vgl § 358 Abs 2 St?0).
IV. Der 2evision musste «nach alledem der Irfolg versagt dıeiben.
Frau Bundesrichter Xrumme ist Dr. Hörchner Glanzmann
beurlaubt und’ ortsabwesend und _ deskailb an der Unterschrifts- _ leistung verhindert. Dr. Augustin Jagusch
Dr. !örchner
Bu.