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BGH Beschluss vom 22.08.1951 – 4 StR 621/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wenn die Revisionseinlegung und der Rech tsmittelverzicht des Angeklagten an demselben Tage bei Gericht eingegangen sind, ohne dass die Reihenfolge des Eingangs festgestellt werden kann, so ist das Rechtsmittel nicht für erledigt zu erklären, sondern als unzulässig zu verwerfen. | j
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Für das Nachschlafewerk. . Nicht für die Amtliche Sammlung.
Gesetz: StPO § 349 Abs 1
Rechtssatz; Wenn die Revisionseinlegung und der Rech tsmittelverzicht des Angeklagten an demselben Tage bei Gericht eingegangen sind, ohne dass die Reihenfolge des Eingangs festgestellt werden kann, so ist das Rechtsmittel nicht für erledigt zu erklären, sondern als unzulässig zu verwerfen. | j
Aktenzeichen: 4 StR 621/51 . Be: 7 Beschluss vom 22. August 1951 .. “ 16 Münster :(Vestf.)..%... , Fe Zu R se . \ . 7}
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Bescehlus In der Strafsache gegen
den Pauarbeiter August 6 aus iD BD ). geboren am 1929 in Hgg; zur Zeit
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vegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall:
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach An- |
hörung des Oberbundesamwalts in der Sitzung vom 22. August
. 1951 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten August cn gegen das Urteil des Lenägerichts in Münster, (West?.) vom 2. März 1951 wird als unzulässig verworfen. |
Der Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.
eEründ_e:
Der Beschwerdeführer hat in einer Eingabe vom 7. Merz
'1951, die en demselben Tage bei dem Landgericht Münster
eingegengen ist, erklärt, dass er auf das Rechtsmittel der Revision verzichte (Pd II El 34). Ebenfalls am 7.lkrz 1951 ist beim Landgericht ein von seinem Verteidiger eingereichter Schriftsatz vom 6. Härz 1951 eingegengen, in dem für den Beschwerdeführer Revision, ‚gegen das bezeichnete Urteil eingelegt worden ist (Bd jI Bl 38). Hit einer
schriftlich:n Eingabe vom 8. lärz 1951, die am 9. Härz
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1951 beim Landgericht eingegangen ist, hat sodann der Beschwerdeführer erklärt, dass er seinen Verzicht widerrufe, und um Entscheidung über die Revision gebeten (Dad II BL 40). Der Verteidiger hat im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzicht davon abgesehen, die Revision zu begründen (vgl Bd II Bl 42). Der Beschwerdeführer hat auf Anfrage des Landgerichts erklärt, dass er den Tiderruf seiner Ver-
zichtserklärung aufrechterhalte (Pd II BL 49 R).
Es ist nicht feststellbar, ob em 7. März 1951 bei
dem Landgericht Essgn zuerst die Verzichtserklärung
des Beschwerdeführers oder die Revisionsschrift des Verteidigers eingegangen ist.
In keinem der beiden möglichen fälle liegt eine zulässige Revision vor, da sowohl der Rechtsmittelver-
zicht als auch die Zurücknahme eines Rechtsmittels
nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wirksam wniderrufber und ebersovenig wegen Irrtuns enlechtbar ist.
Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht, solange er noch nicht bei Gericht eingegangen ist, durch eine entgegen-
stohende Erklörung widerrufen vierden. Von einem solchen
iderruf kann jedoch hier nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Hinweis auf "das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der Revision"
: Verzicht erklärt hat. Hiernach wollte ersichtlich der
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Verfehren seine Erledigung gefunden haben, ohne dess es - einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechts-
Nr 5 016. Dresden L2 1924, 602, 1).
entgegenzuhalten, dass nach der besonderen Lage. des
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Beschwerdeführer die Revisionseinlegung des Verteidigers E* und nicht dieser die Verzichtserklärung des Beschwerde- R führers widerrufen (vgl Bö II Bl 42).
zu prüfen bleibt lediglich, ob das Verfehren für zufolge Revisionsrücknalime erledigt zu erklären oder ob die Revision & als unzulässig zu :verwerfen ist.
Falls die Revisionsschrift zuerst eingegangen sein sollte, 50 würde die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers als Revisionsrücknahme zu werten sein. und das
mittels bedürfen würde (R6St 55, 213 2; RGE 3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; KG ERü: 1931 Ir 721; PayObiLG DRZ 1931 Nr 786).
Da jedoch mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass die Verzichtserklärung des Beschwerde-Fü:rers zuerst eingegangen ist, muss die - möglicherveise - nachträglich eingelegte Revision gemäss 8 349. Abs 1 StF0 als unzulässig versorfen werden (BGE 1 StR 13/50 vom 4. 10. 19505 2 StR 113/51 vom 22. 6. 19515 3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; vgl KG JR Rechtspr 1925
"Der Oberbundesannalt- hat beantragt, die Revision ?ür- erledigt zu erklären. Seiner Rechtsansicht ist
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Falles .ofne den Ausspruch über die Ververfung der 2cvision die Frage in der Schwebe bleiben würde, ob das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, Rechtskraft erlangt hat. Diese Folge würde mit dem Zueck des Strafverfahrens, grundsätzlich unvereinbar sein, ”
Nerauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Verzichtserklärung auf "das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der kevision" hingewiesen. hat, kommt es hierbei umso weniger en, als die Revisionsschrift des Verteidigers tatsächlich nicht bereits em 6. Hörz 1951, sondern erst tags darauf, also en demselben Tage wie die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers beim Landgericht eingegangen ist, ohne dass die zeitliche Reihen-
'Zolge der Eingänge feststellbar ist.
Die Kosten fallen dem Angeklagten gemäss § 473 StPO zur Last. .
- Krumme Dr. Hörchner . Glanzmann
Dr. Augustin Jegusch